Beglaubigungen
14.03.2014

Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.

Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens bestätigt.
 
Das Sachgebiet Zentrale Dienste beglaubigt auf Wunsch Kopien oder Abschriften, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird und das Original in deutscher Sprache ist (z. B. Zeugnisse zur Vorlage bei einer Bewerbung).
Das zu beglaubigende Dokument muss entweder eine händische Unterschrift oder einen Stempel einer Behörde enthalten, um daran die Echtheit des Dokuments prüfen zu können.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften muss das Schriftstück in Gegenwart des Sachbearbeiters unterschrieben werden. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Personal­ausweis mit.
 
Folgende Dokumente werden von anderen Behörden beglaubigt:
·        private Dokumente für private Zwecke (z.B. Erbrecht): Notare
·        Auszüge aus dem Vereinsregister, Grundbuchauszüge: Amtsgericht
·        Personenstandsurkunden: Standesamt des jeweiligen Ausstellungsortes
·        Beglaubigungen für Rentenzwecke: Deutsche Rentenversicherung oder eine Zusatzversorgung
·        Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen: Ausländer­behörde
 
 
Gebühren:
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der Beglaubigung. Die Mindestgebühr beträgt 5 € zzgl. Kosten für Vervielfältigungen.
 
Rechtsgrundlage:
Art. 33 und 34 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
 
 
Weitere Informationen zu Beglaubigungen finden Sie im Verwaltungsservice Bayern.

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