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Wann muss eine Erlaubnis nach Art. 6 DSchG beantragt werden?

Wenn Veränderungen an Einzeldenkmälern oder Veränderungen an Gebäuden in der Nähe von Einzeldenkmälern oder wesentliche Änderungen innerhalb eines Ensembles vorgenommen werden sollen (z. B. Änderung der Außenwandfarbe, der Fensterkonstruktion, der Dachumdeckung usw.) ist eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.
Diese ist mit dem hinterlegten Formular zu beantragen und über die zuständige Gemeindeverwaltung einzureichen. Das Antragsformular ist auch im Landratsamt Aschaffenburg erhältlich und wird auf Wunsch zugesandt.
Die Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz ist kostenfrei.
Ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, ersetzt die Baugenehmigung die Erlaubnis. Ein separater Erlaubnisantrag ist in diesem Fall nicht nötig.

Werden bauliche Maßnahmen beabsichtigt, wird empfohlen rechtzeitig vorher die fachliche Beratung durch das Landesamt für Denkmalpflege sowie des Landratsamtes in Anspruch zu nehmen. Hierzu finden monatliche Sprechtage im Landratsamt einschließlich Ortsbesichtigungen statt.
Auch der Kreisheimatpfleger steht für Auskünfte und Fragen zur Verfügung.

Das Landratsamt ist bemüht, die denkmalpflegerischen Anforderungen möglichst bürgernah zu gestalten und Ihnen vor allem den Erlaubnisweg zu erleichtern.

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Landratsamt Bayernstraße & Außenstelle Merlostraße:
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Montag - Freitag       07 - 12 Uhr
zudem donnerstags  14 - 17 Uhr
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