Gaststättenrecht
Allgemein
Das Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft oder eines Beherbungsbetriebes bedarf einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz.
Ein Gaststättengewerbe betreibt,
- wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
oder - Gäste beherbergt (Beherbungsbetrieb),
- wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist
Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen, somit kann eine Erlaubnis nur beantragt bzw. erteilt werden, wenn das Objekt bekannt ist.
Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre oder ähnliches) nicht befreit ist, ist jedoch eine Unterrichtung bei der Industrie und Handelskammer notwendig.
Erlaubnisverfahren
Im Erlaubnisverfahren ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang fortgeführt werden soll (= Fortführung) oder beabsichtigt ist, eine Gaststätte neu zu errichten (= Neuerrichtung) bzw. eine bestehende Gaststätte in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität zu verändern (= Änderung).
- Neuerrichtung / Raumänderung
Sofern es sich um eine Neuerrichtung handelt oder eine räumliche Änderung (insbesondere Ausdehnung) beabsichtigt ist, ist zuerst beim Bauamt des Landratsamtes (bzw. für Betriebe in der Stadt Alzenau im städtischen Bauamt) eine Baugenehmigung/Nutzungsänderung zu beantragen. In diesem Fall empfiehlt es sich zwar, zeitgleich den gaststättenrechtlichen Antrag zu stellen, um ein insgesamt schnellstmögliches Genehmigungsverfahren zu gewährleisten; es ist hier jedoch ausdrücklich zu betonen, dass vor Abschluss des Bauverfahrens bzw. der Vorlage einer schriftlichen Baufreigabe durch die Baubehörde eine Gaststättenerlaubnis grundsätzlich nicht erteilt werden kann und somit der Betrieb nicht eröffnet werden darf.
Vor Erteilung der Gaststättenerlaubnis muss der Betrieb in jedem Fall von Beamten des Bauamtes und der Lebensmittelüberwachung abgenommen werden.
- Bestehender Betrieb (=Fortführung)
Ein bestehender Betrieb kann in aller Regel in unverändertem Umfang und Ausmaß fortgeführt werden. Eine in aller Regel auf drei Monate befristete vorläufige Erlaubnis kann kurzfristig erteilt werden
- Antragstellung
Der Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist über die zuständige Gemeindebehörde beim Landratsamt Aschaffenburg, Gewerbeamt einzureichen. Für Gaststätten in Alzenau ist der Antrag bei der Stadtverwaltung Alzenau einzureichen
(⇒ Antragsvordruck).Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- aktuelles Führungszeugnis (bei Wohnortgemeinde zu beantragen)
- aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnortgemeinde zu beantragen)
- Miet- oder Pachtvertrag
- Grundriss der Betriebsräume und Lageplan der Gaststätte
- Gesundheitszeugnis oder Unterrichtungsnachweis für das Küchenpersonal
- Nachweis über die Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer
- Vertrag über die Entsorgung der anfallenden Speisereste mit einem entsprechend zugelassenen Unternehmen
Ein zusammenfassendes Merkblatt mit Hinweisen für die Beantragung einer Gaststättenkonzession können Sie hier herunterladen: ⇒ Merkblatt
- Erlaubnisversagung
Sofern der Antragsteller vorbestraft ist oder sonstige gravierende negative Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen, ist eine Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis möglich.
- Erlaubnisgebühr
Die einmalige Erlaubnisgebühr beträgt derzeit zwischen 250,00 € und 5.000,00 € (die Erlaubnisgebühr berechnet sich anhand der Gastraumgröße, Betriebsart, Ausstattung sowie der Lage).
- Sonstiges
Bei nicht deutschen Staatsangehörigen sind die ausländerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten (insbesondere für Antragsteller außerhalb des EU-Bereiches).
Auskünfte gibt die zuständige Ausländerbehörde beim Landratsamt Aschaffenburg.
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