BAfög/MeisterBAfög
Ausbildungsbörderung (BAFöG):
Wann bekommt man BAföG?
Anspruch auf Ausbildungförderung besteht beim Besuch von:
- weiterführenden, allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) sowie Berufsfach-, Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende während der Ausbildung notwendig außerhalb des Elternhauses untergebracht ist
- Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
- höhere Fachschulen und Akademien
- Hochschulen
Wer bekommt BAföG?
- Antragsberechtigt sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und bestimmte Gruppen bevorrechtigter Ausländer
- Bei Beginn der Ausbildung darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Wieviel kann man bekommen?
- Die maximalen Förderbeiträge liegen, je nach Art der Ausbildung und Unterbringung zwischen 212,- Euro und 643,- Euro.
- Im Schulbereich wird die Förderung voll als Zuschuss geleistet, bei Hochschulen und Akademien zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen
- Auf den Förderbedarf sind grundsätzlich das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie das Einkommen des Ehegatten und der Eltern anzurechnen
Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG), sogenanntes "Meister-BAföG"
Wann bekommt man AFBG-Leistungen?
- Es werden berufliche Aufstiegs- und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert deren Zugang eine abeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und die auf einen öffentlich-rechtlichen oder vergleichbaren Abschluss vorbereiten
- Gefördert werden sowohl Maßnahmen in Vollzeit als auch berufsbegleitende Kurse sowie Fernlehrgänge (z. B. Meister, Techniker, Fachwirt).
Wer bekommt AFBG-Leistungen?
- Anspruchsberechtigt sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und bestimmte Gruppen bevorrechtigter Ausländer
- Der Antragsteller darf bislang noch keine Qualifikation haben, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss zumindest gleichwertig ist
- Eine Altergrenze besteht nicht
Wieviel bekommt man?
- Es werden die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in voller Höhe bis maximal 10.226 Euro übernommen und zwar zu 30,5% als Zuschuss und 69,5% als Darlehen
- Bei Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich noch ein monatlicher Unterhaltsbeitrag geleistet werden; bei Ledigen beträgt dieser maximal 670,- Euro im Monat (hiervon bis zu 227,- Euro als Zuschuss, der Rest als Darlehen). Bei Verheirateten und für Kinder kann sich dieser Betrag noch erhöhen.
- Die Kosten eines Meisterstücks werden zur Hälfte (bis maximal 1.534 Euro) als Darlehen gefördert
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten sie unter www.meister-bafoeg.info und www.bafoeg.bmbf.de
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