Heimaufsicht
Einrichtungen, die ältere Menschen, pflegebedürftige, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen aufnehmen, sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen unterliegen dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PflegWoqG) und damit der staatlichen Heimaufsicht.
Aufgabe der staatlichen Heimaufsicht ist es darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt werden und die angemessene Qualität der Betreuung und Pflege sichergestellt ist.
Die Heimaufsicht informiert und berät den Heimbewohner, Einrichtungen bzw. deren Träger und die Öffentlichkeit. Das gilt gleichermaßen für die Gründung einer Einrichtung als auch für die Durchführung des Heimbetriebes. Dementsprechend obliegen der Heimaufsicht Überwachungs- und Kontrollfunktionen. Durch regelmäßige, unangemeldete Heimbegehungen, die mindestens einmal jährlich erfolgen, wird die Einhaltung baulicher, hygienischer, personeller und pflegerischer Standards überwacht. Im Vordergrund stehen dabei immer das Wohl und die Bedürfnisse der Heimbewohner und die Durchsetzung ihrer gesetzlich verbrieften Rechte.
Heimbewohner und ihre Angehörigen bzw. Betreuer, aber auch Heimbeiräte und Heimfürsprecher und alle, die ein berechtigtes Interesse haben, wie z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heime, Hausärzte etc. können sich mit ihren Anliegen an die Heimaufsicht wenden. Die Informationen werden auf Wunsch vertraulich behandelt.
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