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Bestattungskosten

Ist es einem Verwandten, Erben oder sonstigen Verpflichteten nicht zuzumuten, die Bestattungskosten für einen Verstorbenen zu tragen, wurden diese Kosten von der Sozialhilfe übernommen. Dies ist dann der Fall, wenn kein ausreichender Nachlass oder keine Sterbegeldversicherung vorhanden ist und der Verpflichtete die Bestattungskosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.

Anerkannt werden für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung die gemeindlichen, kirchlichen oder entstehende Gebühren in tatsächlicher Höhe sowie die Kosten der Bestattungsunternehmen bei einer Feuerbestattung bis zu 1.200 € und einer Erdbestattung bis zu 1.100 €.

Besprechen Sie bitte die Modalitäten mit den Bestattungsunternehmen und weisen Sie auf die wirtschaftliche Situation und die eventuelle Kostenträgerschaft des Sozialamtes hin.

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Landratsamt Bayernstraße & Außenstelle Merlostraße:
Montag - Freitag       08 - 12 Uhr
zudem donnerstags  14 - 17 Uhr
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Donnerstag              12 - 14 Uhr
Ohne Termin kann es ggf. zu Wartezeiten kommen. Eine Terminvereinbarung ist daher sinnvoll.

Zulassungstellen Mainaschaff & Alzenau
Montag - Freitag       07 - 12 Uhr
zudem donnerstags  14 - 17 Uhr
Annahmeschluß ist jeweils 30 Minuten vorher.
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