Hilfe zur Pflege
Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“. Diese wird aber nur geleistet, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen weder aus Einkommen und Vermögen selbst tragen kann, noch sie von anderen -z. B. der Pflegeversicherung-, Unterhaltspflichtigen erhält.
Die maßgeblichen Verrichtungen des täglichen Lebens, die bei der Begutachtung und Abstufung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sind, betreffen die Körperpflege (z. B. Waschen, Baden, Kämmen, die Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (z. B. die Aufnahme der Nahrung), Mobilität (z. B. das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden) und hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung).
Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Stufen unterteilt:
- Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig):
Hilfebedarf mindestens einmal täglich (mindestens 90 min. tägl.) - Pflegestufe II (schwerpflegebedürftig):
Hilfebedarf mindestens dreimal täglich (mindestens 3 Std. tägl.) - Pflegestufe III (schwerstpflegebedürftig):
Hilfebedarf täglich rund um die Uhr, auch nachts (mindestens 5 Std. tägl.)
Als Leistungen kommen beispielsweise in Betracht:
- Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfe (z. B. Verwandte, Nachbarn und Freunde)
- Pflegesachleistungen bei ambulanter Pflege durch einen Pflegedienst
- Vollzeit-, Kurzzeit- oder Tagespflege in einer Einrichtung (Pflegeheim)
- sonstige zusätzliche Leistung (z. B. für demente Menschen)
Pflegeversicherte Personen sollten sich zunächst an Ihre Pflegekasse wenden.
Ansprechpartner bei den Sozialhilfeträgern sind
bei ambulanten Leistungen
Landratsamt Aschaffenburg
bei Leistungen in einer Einrichtung
Bezirk Unterfranken
Silcherstraße 5
97074 Würzburg
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