Unterhaltssicherung
Unterhaltssicherungsgesetz (USG) für Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Wehrübende
Ein Anspruch auf Leistungen besteht für
- die Dauer des Grundwehrdienstes und den anschl. freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
- für die Dauer des Zivildienstes
- für die Dauer einer Wehrübung
Welche Art von Leistungen kann ich beantragen?
Bei Grundwehrdienst und Zivildienst werden u.a. folgende Leistungen gewährt:
- Mietbeihilfe nach § 7a (für Wohnraum, der vor Einberufung angemietet ist)
- Garagenmiete für stillgelegte Kraftfahrzeuge nach § 23
- Kreditkostenbeihilfe nach § 23 (Stundungszinsen)
- Sonderleistungen nach § 7 für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen wie z.B. Privathaftpflicht, Unfall, Hausratvers., Familien-RS, Private Krankenversicherung usw. (Versicherungen, die mit dem Halten und Führen von KFZ zusammenhängen werden nicht erstattet).
- Einzelleistungen nach § 6 (Unterhalt für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, Unterhalt an sonstige Familienangehörige, die unterhaltsbedürftig sind.
- Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum nach § 7 Abs. 2 Nr. 5
- Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b für Selbstständige
Bitte beachten:
Infos für die Erstattung von Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitversicherungen, Riester-Rente und Rentenversicherungen erhalten
Wehrpflichtige bei der
Wehrbereichsverwaltung Süd, Dezernat I/3, Heilbronner Straße 186, 70191 Stuttgart, Telefon-Nr. 0711/2540-2148 oder 2076, Fax-Nr. 0711/2540-2235 und
Zivildienstleistende beim
Bundesamt für Zivildienst, 50964 Köln, Telefon-Nr. 0221/3673-0 (=Vermittlung) Fax: 0221/3673-661
Bei Wehrübungen werden u.a. gezahlt
- Verdienstausfallentschädigung nach § 13 bei Arbeitnehmern
- Leistungen für Selbstständige nach § 13a
Wo beantrage ich diese Leistungen?
Landratsamt Aschaffenburg -Stelle für Unterhaltssicherung-
Bayernstraße 18
63739 Aschaffenburg
Kontakt
Sprechzeiten: außer mittwochs
jeden Vormittag von 8.00 - 12.00 Uhr und Donnerstag nachmittags von 14.00 - 17.00 Uhr.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt. Die Zusendung von Antragsvordrucken ist möglich. Die Antragsfrist endet 3 Monate nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes.
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