LandkreisOnline         Kreisorgane         Bildung/Kultur         Gesundheit/Soziales         Abfall/Umwelt         Bau/Gewerbe/Sicherheit         Wirtschaft/Verkehr

Abfallwirtschaft

Aktuelles

Durchführung der kommunalen Müllabfuhr

Hervorstehende bzw. herunterhängende Äste und Sträucher können die ordnungsgemäße kommunale Müllabfuhr behindern. Es ist daher das Lichtraumprofil der Straße durch rechtzeitiges Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern in einer Höhe von 4,50 Metern freizuhalten, um eine zuverlässige Entsorgung zu gewährleisten.

Eine Abholung der Müllgefäße ist nur dann möglich, wenn die Zu- und Abfahrt am Anwesen ohne Probleme durchgeführt werden kann. Sollte dies durch den vorhandenen Bewuchs von Bäumen und Sträuchern, oder auf Grund von Baustellen nicht möglich sein, sind die Anrainer verpflichtet, ihr Müllgefäß an der nächsten anfahrbaren Straße bereitzustellen.

Entsorgung von Mineralfaserabfällen (Steinwolle, Glaswolle, künstliche Mineralfasern)

Beim Umgang, insbesondere bei Renovierungen, mit oben genannten Stoffen kann es durch Faserfreisetzung zu Schädigungen der Gesundheit (Augen, Haut sowie der oberen Atemwege) kommen.
Für den Umgang mit diesen Stoffen gibt es daher besondere Vorschriften, die unter anderem in der TRGS 521 geregelt sind.

Im Rahmen der Abfallbeseitigung geht es darum, die Freisetzung von Fasern zu vermeiden. Dies wird u.a. damit erreicht, dass das Material in staubdichten Verpackungen transportiert wird.
Dies betrifft auch die Anlieferungen an die Müllumladestation und den Kreisrecyclinghof in der Obernburgerstraße 25 in Aschaffenburg. Die Faserabfälle sind dort in staubdichten Verpackungen (z. B. Foliensäcke, Big Bags) anzuliefern und in der Verpackung in die zugewiesenen Behälter einzuwerfen.

Private Abfallerzeuger benötigen hierfür keinen Entsorgungsnachweis.
Gewerbliche Abfallerzeuger müssen die Nachweisverordnung/Abfallverzeichnisverordnung beachten.

Weitere Fragen hierzu beantworten die Abfallberater unter den Telefonnummern 06021/ 394-407 und -395.


Zum 01.04.2010 wurde die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen („Sondermüll“) für Gewerbe-
betriebe Pflicht!

Was ist neu?
Ab dem 01. April müssen Betriebe Nachweise und Register (bisheriges Nachweisbuch) zur Entsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch führen. Betroffen sind Abfallerzeuger, -sammler, -beförderer und Entsorger nachweispflichtiger Abfälle.
Ausgenommen von der elektronischen Nachweisführung (kurz: eANV) sind lediglich Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und Abfallerzeuger, bei denen jährlich nicht mehr als 2 t an gefährlichen Abfällen anfallen. Begleitscheine müssen grundsätzlich in elektronischer Form geführt werden. Das bisherige Formularverfahren wird somit zum 01.04.2010 abgelöst.
Entsorgungsnachweise in Papierform behalten aber auch nach dem 01.04.2010 ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der im (Sammel-)Entsorgungsnachweis angegebenen Ablauffrist.
Neu ist, dass auch Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als 2 t gefährliche Abfälle anfallen und die ihre nachweispflichtigen Abfälle vollständig über Sammelentsorger entsorgen lassen, eine Erzeuger-Nummer benötigen.

Wie funktioniert die elektronische Nachweisführung?
Verfahren und Inhalte des bisherigen Nachweisverfahrens hinsichtlich der Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen bleiben im Prinzip erhalten.
Im künftigen Nachweisverfahren werden die Formulare jedoch in elektronischer Form ausgetauscht. Die Unterzeichnung der elektronischen Formulare erfolgt mittels elektronischer Signatur, die die manuelle Unterschrift unter den Papierformularen ersetzt.
Für Abfallerzeuger und Beförderer wird die elektronische Signatur im Nachweisverfahren erst ab dem 01.02.2011 zur Pflicht. Der Datenaustausch zwischen den Nachweispflichtigen und den Überwachungsbehörden erfolgt per Internet unter Verwendung von elektronischen Postfächern über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall). Auch die Vergabe der Begleitschein-Nummern erfolgt durch die ZKS-Abfall.
Die ZKS-Abfall ist damit die zentrale Datendrehscheibe für das elektronische Nachweisverfahren.


Wie erfolgt die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren?
Die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist auf folgenden Wegen möglich:

· Nutzung eines Dienstleisters (Provider)
Der Provider stellt die erforderliche Technik zur Verfügung, um Nachweisdokumente elektronisch zu bearbeiten, zu signieren und zu versenden. Auch die elektronische  Registerführung wird vom Provider angeboten.

· Nutzung eigener Abfallwirtschafts-Software
Bereits vorhandene Abfallwirtschafts-Software kann eventuell um die erforderliche Schnittstelle zur ZKS-Abfall erweitert werden. Es kann auch sinnvoll sein, zusätzlich zur eigenen Software einen Provider einzubinden.

· Nutzung des Länder-eANV
Kleinere Betriebe mit einer geringen Anzahl an Nachweisen bzw. Begleitscheinen, die weder einen Provider beauftragen noch über spezielle Software zur Erzeugung der elektronischen Nachweise verfügen, können das Internet-Portal –Länder-eANV- der ZKS-Abfall zum Führen der elektronischen Nachweise benutzen. Die Registerführung ist über das Länder-eANV jedoch nicht möglich.

Für die elektronische Signatur muss jede Person, die Entsorgungsnachweise bzw. Begleitscheine unterschreiben soll, eine Signaturkarte besitzen. Zusätzlich wird ein zugelassenes Kartenlesegerät benötigt. Anbieter von Signaturkarten und Kartenlesegeräten sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) veröffentlicht (unter Zertifizierungsdienstanbieter).

Voraussetzung für die Teilnahme am eANV ist die vorherige Registrierung (Kontoeröffnung) bei der ZKS-Abfall. Eine online-Registrierung kann über die Internetseite der ZKS-Abfall (www.zks-abfall.de) erfolgen. Falls ein Provider beauftragt wurde, wird dieser in der Regel auch die Registrierung bei der ZKS-Abfall vornehmen.

Weitere Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren sind erhältlich über:

· 
www.zks-abfall.de (z.B. zu Länder-eANV, Signatur, Service-Helpdesk, Publikation zu Software-Anbietern, allgemeine Fragen zum elektronischen Nachweisverfahren)
· 
www.lfu.bayern.de/abfall/index.htm  (z.B. Leitfaden eANV für kleinere und mittlere Unternehmen, Providerlösung für Unternehmen in Bayern)
· 
www.bmu.de/abfallwirtschaft/aktuell/3794.php (Abfallnachweisverfahren)

Im Landratsamt Aschaffenburg stehen Ihnen folgende Mitarbeiter für Rückfragen gerne zur Verfügung:

Herr Dunstheimer: 06021/394-170 oder –171
Frau Stork:  06021/394-395
Frau Hoffmann: 06021/394-205.


Keine Kunststoffbeutel in die Biotonne!

Ferner können Sie sich auch an die Industrie- und Handelskammer (Herr Dierkes: 06021/880132) bzw. die Handwerkskammer (Herr Schneider: 0931/309081168) oder auch an Ihr Entsorgungsunternehmen wenden.


Die Gesellschaft für Bioabfallwirtschaft in Landkreis und Stadt Aschaffenburg (GBAB) hat bei Untersuchungen der über die Biotonnen eingesammelten Bioabfälle festgestellt, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Bioabfälle in Kunststoffbeuteln verpackt ist.
Dies führt bei der Kompostierung zu Problemen, da diese Beutel sich nicht zersetzen und der Inhalt daher nicht mit kompostiert werden kann. Diese Verpackungen müssen außerdem mit großem Aufwand aussortiert werden.
Auch die im Handel erhältlichen kompostierbaren Kunststoffbeutel führen zu ähnlichen Problemen, da sie sich zum Einen oft nicht so schnell zersetzen wie es nötig wäre und zum Anderen vom Personal nicht als kompostierbar erkannt und daher wie die üblichen Kunststoffbeutel mit hohem Aufwand aussortiert werden. Sie sollen daher auch nicht verwendet werden.

Um eine optimale Kompostierung zu gewährleisten und aufwändige und teure Zusatzarbeiten des Personals an der Kompostanlage zu vermeiden, sollten Bioabfälle schon vor dem Einwerfen in den Sammelbehälter bzw. in die Biotonne in Zeitungspapier eingewickelt werden. Auf diese Weise wird außerdem Feuchtigkeit aufgesogen und es kann verhindert werden, dass Fliegen sich auf die Bioabfälle setzen und dort ihre Eier ablegen, woraus sich die unangenehmen Maden entwickeln.
Wer mag, kann die Bioabfälle auch in Papiertüten verpacken, die viele Bau- und Lebensmittelgroßmärkte in unterschiedlichen Größen anbieten, von kleinen Tüten für Haushaltssammelbehälter bis zu großen Papiersäcken für die Tonnen.

Damit ist man auf jeden Fall „auf der sicheren Seite“. Denn wenn bei einer Kontrolle der Biotonne festgestellt wird, dass diese Kunststoffbeutel enthält, kann die Leerung unterbleiben.

 

Wohin mit Gartenabfällen?

 

Im Frühling müssen viele Gartenarbeiten erledigt werden, bei denen größere Mengen pflanzlicher Abfälle anfallen. Schnell werden die Kapazitäten des eigenen Komposters überschritten und es stellt sich die Frage: “Wohin mit all den Gartenabfällen?

Wer den Sammeltermin für Grünabfälle, der im Frühling in jeder Gemeinde angeboten wird verpasst hat, kann die Grünabfälle am Grünabfallsammelplatz der Gemeinde oder dem Kreisrecyclinghof abgeben.

Große Mengen nimmt die Kompostanlage in Aschaffenburg-Nilkheim gegen Entgelt an.

 

Das Verbrennen von Grünabfällen aus privaten Hausgärten ist innerhalb geschlossener Bebauung in der Regel überall verboten.

 

Befindet sich ein solcher Garten außerhalb der geschlossenen Wohnbebauung dürfen Grünabfälle, die dort angefallen sind, unter Beachtung einiger Voraussetzungen, an Werktagen zwischen 8.00 und 18.00 Uhr verbrannt werden. Dabei müssen Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus verhindert werden. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; schon brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es muss sichergestellt werden, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.

 

Wer weitere Fragen zum Verbrennen oder Kompostieren von Gartenabfällen hat kann sich unter 06021/ 394-407 an die Abfallberatung wenden.

Pressemitteilung


Zum 01.04.2010 wurde die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen („Sondermüll“) für Gewerbe-
betriebe Pflicht!

Standard Ansicht Ansicht mit dunklem Hintergrund Ansicht mit hellem Hintergrund

Kontakt
Öffnungszeiten
Landratsamt Bayernstraße & Außenstelle Merlostraße:
Montag - Freitag       08 - 12 Uhr
zudem donnerstags  14 - 17 Uhr
Terminvereinbarungszeiten
Montag - Mittwoch     12 - 17 Uhr
Donnerstag              12 - 14 Uhr
Ohne Termin kann es ggf. zu Wartezeiten kommen. Eine Terminvereinbarung ist daher sinnvoll.

Zulassungstellen Mainaschaff & Alzenau
Montag - Freitag       07 - 12 Uhr
zudem donnerstags  14 - 17 Uhr
Annahmeschluß ist jeweils 30 Minuten vorher.
Seite drucken |  weiterempfehlen |  Impressum | Kontakt | Sitemap