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Elektronisches Abfallnachweisverfahren
Anforderungen bei der Abfallbeförderung

Zum 01.04 2010 wurde das elektronische Nachweisverfahren bei der Entsorgung von ge-fährlichen Abfällen eingeführt. Seit diesem Termin müssen die Entsorgungsnachweise, Sam-melentsorgungsnachweise, Begleitscheine und die Register nachweispflichtiger Abfälle aus-schließlich in elektronischer Form geführt werden. Von der elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens generell ausgenommen sind lediglich Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und die Entsorgung von Kleinmengen.
Ab dem 01.02.2011 müssen zudem alle Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle ihre elektronischen Nachweise und Begleitscheine zwingend mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur versehen und versenden.
Bis zum Stichtag 01.02.2011 bestand die Verpflichtung zur qualifizierten elektronischen Sig-natur nur für Abfallentsorger.
Signatur von Begleitscheinen

Der elektronische Begleitschein ist vom Abfallbeförderer - wie auch bereits der papierne Be-gleitschein - im Regelfall bei der Übernahme der Abfälle gegenüber dem Abfallerzeuger zu signieren. Ab dem 01.02.2011 muss dies mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Die dafür erforderliche Signaturkarte ist immer an eine Person gebunden, d. h. jede signierende Person benötigt eine eigene Signaturkarte.

Im Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Abfallerzeuger und Abfallbe-förderer darf der Begleitschein durch den Abfallbeförderer auch erst nach Übernahme der Abfälle signiert werden. Der Begleitschein ist dann durch den Abfallbeförderer spätestens vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger, also zeitlich vor dem Abfallentsorger zu signie-ren.

In der Vereinbarung zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer zur nachträglichen Signatur sollte angegeben werden, ob sich die Vereinbarung auf alle durchzuführenden Abfall-transporte oder nur auf bestimmte Abfalltransporte bezieht; gegebenenfalls sollten die jewei-ligen Entsorgungsnachweise angegeben werden.
Aus der schriftlichen Vereinbarung im Sinne des § 19 Abs. 2 NachwV zwischen dem Abfall-erzeuger und dem Abfallbeförderer muss Folgendes hervorgehen:
„Der Abfallerzeuger ist damit einverstanden, dass der Abfallbeförderer im elektronischen Begleitschein die Bestätigung der Übernahme von nachweispflichtigen Abfällen vom Abfall-erzeuger auch erst nach der Abfallübernahme, spätestens aber vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger mit der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versieht und den so ergänzten elektronischen Begleitschein an den Abfallerzeuger übermittelt.“

Die elektronische Signatur der Begleitscheine kann vom Fahrzeug aus erfolgen (wenn ent-sprechende Vorrichtungen an Bord sind), vom Firmenstandort des Abfallbeförderers aus oder an der Anlage des Abfallentsorgers (aber zeitlich vor dem Abfallentsorger!).


Beim Abfalltransport mitzuführende Unterlagen

Beim Transport nachweispflichtiger Abfälle muss der Fahrzeugführer folgende Angaben be-reithalten:
• Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und (ggf. nur geschätzte) Menge des beförderten Abfalls in Tonnen
• Nummer des Entsorgungsnachweises
• Angaben zum Abfallerzeuger (Firmenname und Anschrift, Erzeugernummer - außer Erzeuger von Kleinmengen -, Datum der Übergabe der Abfälle)
• Angaben zum Beförderer (Beförderernummer, Datum der Übernahme der Abfälle, Kfz-Kennzeichen, Firmenname, Anschrift)
• Angaben zum Abfallentsorger (Firmenname und Anschrift)
• Begleitscheinnummer (elektronisch vergeben)
• Falls der Abfall auch Gefahrgut ist, ist das entsprechende „Beförderungspapier“ nach 5.4.1 ADR und die „Schriftliche Weisung“ nach 5.4.3 ADR mitzuführen.

Die genannte Anforderung wird erfüllt, wenn während der Abfallbeförderung ein aus dem EDV-System erzeugter Ausdruck des elektronischen Begleitscheins, ergänzt um die Anga-ben zum Entsorger mitgeführt wird. Die bereitzuhaltenden Angaben können aber auch in anderen Belegen (z. B. Lieferscheinen) oder Begleitpapieren (nach dem Gefahrgutrecht) integriert sein oder auch - wenn technisch möglich - nur elektronisch (z. B. mittels Bordcom-puter) mitgeführt werden. Die gefahrgutrechtlichen Dokumente sind in schriftlicher Form mit-zuführen.
Werden bei einem elektronischen Sammelbegleitschein Übernahmescheine in Papierform geführt, sind die papiernen Übernahmescheinausfertigungen beim Abfalltransport mitzufüh-ren.
Werden auch die Übernahmescheine elektronisch geführt, sind Angaben aus diesen Über-nahmescheinen während der Abfallbeförderung bereitzuhalten.

Solange es zu den elektronisch geführten Begleitscheinen noch papierne (Sammel-)Entsor-gungsnachweise gibt (maximaler Zeitraum: bis 31.03.2015), ist weiterhin eine Kopie des pa-pierenen Entsorgungsnachweises mitzuführen.

Darüber hinaus ist weiterhin eine Kopie der Transportgenehmigung beim Abfalltransport mit-zuführen.
Ein als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierter Beförderer, der insofern keiner Transportge-nehmigung bedarf, hat während des Abfalltransportes das die Transportgenehmigung erset-zende Entsorgungsfachbetriebs-Zertifikat in Kopie mitzuführen.

Für Rückfragen stehen Ihnen im Landratsamt Aschaffenburg folgende Mitarbeiter gerne zur Verfügung:

Alexander Dunstheimer 06021/394-170
Claudia Stork   06021/394-395
Christine Hoffmann  06021/394-205

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