Zum 01.04.2010 wurde die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen („Sondermüll“) für Gewerbebetriebe Pflicht!
Was ist neu?
Ab dem 01. April müssen Betriebe Nachweise und Register (bisheriges Nachweisbuch) zur Entsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch führen. Betroffen sind Abfallerzeuger, -sammler, -beförderer und Entsorger nachweispflichtiger Abfälle.
Ausgenommen von der elektronischen Nachweisführung (kurz: eANV) sind lediglich Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und Abfallerzeuger, bei denen jährlich nicht mehr als 2 t an gefährlichen Abfällen anfallen. Begleitscheine müssen grundsätzlich in elektronischer Form geführt werden. Das bisherige Formularverfahren wird somit zum 01.04.2010 abgelöst.
Entsorgungsnachweise in Papierform behalten aber auch nach dem 01.04.2010 ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der im (Sammel-)Entsorgungsnachweis angegebenen Ablauffrist.
Neu ist, dass auch Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als 2 t gefährliche Abfälle anfallen und die ihre nachweispflichtigen Abfälle vollständig über Sammelentsorger entsorgen lassen, eine Erzeuger-Nummer benötigen.
Wie funktioniert die elektronische Nachweisführung?
Verfahren und Inhalte des bisherigen Nachweisverfahrens hinsichtlich der Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen bleiben im Prinzip erhalten.
Im künftigen Nachweisverfahren werden die Formulare jedoch in elektronischer Form ausgetauscht. Die Unterzeichnung der elektronischen Formulare erfolgt mittels elektronischer Signatur, die die manuelle Unterschrift unter den Papierformularen ersetzt.
Für Abfallerzeuger und Beförderer wird die elektronische Signatur im Nachweisverfahren erst ab dem 01.02.2011 zur Pflicht. Der Datenaustausch zwischen den Nachweispflichtigen und den Überwachungsbehörden erfolgt per Internet unter Verwendung von elektronischen Postfächern über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall). Auch die Vergabe der Begleitschein-Nummern erfolgt durch die ZKS-Abfall.
Die ZKS-Abfall ist damit die zentrale Datendrehscheibe für das elektronische Nachweisverfahren.
Wie erfolgt die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren?
Die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist auf folgenden Wegen möglich:
• Nutzung eines Dienstleisters (Provider)
Der Provider stellt die erforderliche Technik zur Verfügung, um Nachweisdokumente elektronisch zu bearbeiten, zu signieren und zu versenden. Auch die elektronische Registerführung wird vom Provider angeboten.
• Nutzung eigener Abfallwirtschafts-Software
Bereits vorhandene Abfallwirtschafts-Software kann eventuell um die erforderliche Schnittstelle zur ZKS-Abfall erweitert werden. Es kann auch sinnvoll sein, zusätzlich zur eigenen Software einen Provider einzubinden.
• Nutzung des Länder-eANV
Kleinere Betriebe mit einer geringen Anzahl an Nachweisen bzw. Begleitscheinen, die weder einen Provider beauftragen noch über spezielle Software zur Erzeugung der elektronischen Nachweise verfügen, können das Internet-Portal –Länder-eANV- der ZKS-Abfall zum Führen der elektronischen Nachweise benutzen. Die Registerführung ist über das Länder-eANV jedoch nicht möglich.
Für die elektronische Signatur muss jede Person, die Entsorgungsnachweise bzw. Begleitscheine unterschreiben soll, eine Signaturkarte besitzen. Zusätzlich wird ein zugelassenes Kartenlesegerät benötigt. Anbieter von Signaturkarten und Kartenlesegeräten sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) veröffentlicht (unter Zertifizierungsdienstanbieter).
Voraussetzung für die Teilnahme am eANV ist die vorherige Registrierung (Kontoeröffnung) bei der ZKS-Abfall. Eine online-Registrierung kann über die Internetseite der ZKS-Abfall (www.zks-abfall.de) erfolgen. Falls ein Provider beauftragt wurde, wird dieser in der Regel auch die Registrierung bei der ZKS-Abfall vornehmen.
Weitere Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren sind erhältlich über:
• www.zks-abfall.de (z.B. zu Länder-eANV, Signatur, Service-Helpdesk, Publikation zu Software-Anbietern, allgemeine Fragen zum elektronischen Nachweisverfahren)
• www.lfu.bayern.de/abfall/index.htm (z.B. Leitfaden eANV für kleinere und mittlere Unternehmen, Providerlösung für Unternehmen in Bayern)
• www.bmu.de/abfallwirtschaft/aktuell/3794.php (Abfallnachweisverfahren)
Im Landratsamt Aschaffenburg stehen Ihnen folgende Mitarbeiter für Rückfragen gerne zur Verfügung:
Herr Dunstheimer: 06021/394-170 oder –171
Frau Stork: 06021/394-395
Frau Hoffmann: 06021/394-205.
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