Entsorgungsnachweise (EN) und Sammelentsorgungsnachweise (SN)
Stand: 02/2011
Ist die elektronische Führung von EN oder SN infolge Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen (z.B. fehlende Fähigkeit des Erzeugers oder Einsammlers zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren oder zur qualifizierten elektronischen Signatur) nicht möglich, ist es den Beteiligten im Regelfall zumutbar, das Nachweisverfahren erst nach Behebung der Einschränkung der elektronischen Nachweisführung fortzusetzen und abzuschließen.
Ein Abwarten auf eine Behebung der Einschränkung der elektronischen Nachweisführung ist den Beteiligten nur dann nicht mehr zumutbar, wenn von den Beteiligten gegenüber dem LfU eine Dringlichkeit vorgetragen wird, aus der eine Notwendigkeit einer alsbaldigen Erstellung eines EN bzw. SN hervorgeht. Die Mitteilung dieser Dringlichkeit kann in den Nachweiserklärungen erfolgen oder auch mit der in § 22 Abs. 1 Satz 5 NachwV vorgesehenen Meldung der Einschränkung der elektronischen Nachweisführung gegenüber dem LfU verbunden werden.
Bei SN wird eine solche Notwendigkeit einer alsbaldigen Erstellung eines SN nur bei einer längeren Störung des Kommunikationssystems bestehen, aber in der Praxis nicht bei fehlender Fähigkeit des Einsammlers zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren etwa wegen fehlender Teilnehmerregistrierung oder auch nur wegen fehlender Signaturausrüstung.
Ist eine Einschränkung der elektronischen BS-Führung auf fehlende Möglichkeiten eines Teilnehmers zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren zurückzuführen (z.B. fehlender Teilnehmerregistrierung), hat der betroffene Beteiligte umgehend die notwendigen Vorkehrungen zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren (einschließlich der Leistung der qualifizierten elektronischen Signatur) herbeizuführen. Die Nichteröffnung eines elektronischen Empfangszugangs, die Übermittlung von Nachrichten ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs und die Übermittlung elektronischer Dokumente außerhalb gesicherter Übertragungswege sind bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten, die von den Kreisverwaltungsbehörden geahndet werden können.
Wenn dem Erzeuger, Einsammler und Entsorger ein Abwarten auf eine Behebung der Einschränkung der elektronischen Nachweisführung im Hinblick auf den Erhalt eines EN bzw. SN nach den obigen Ausführungen nicht mehr zumutbar ist, gelten folgende Hinweise:
Der Erzeuger bzw. der Einsammler erstellt die Verantwortliche Erklärung (samt Deckblatt Entsorgungsnachweise und Deklarationsanalyse) in Papierform, unterschreibt sie und leitet sie an den Entsorger, der sie aufbewahrt.
Sofern der Erzeuger die elektronische Verantwortliche Erklärung erstellen und weiterleiten kann, aber noch nicht signieren kann, leitet er außerdem die elektronische Verantwortliche Erklärung (samt Unterlagen) weiter an den Entsorger.
Der Entsorger erstellt die Annahmeerklärung in elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, ergänzt die Angaben der verantwortlichen Erklärung, soweit vom Erzeuger bzw. Einsammler noch nicht elektronisch übermittelt, fügt die Verantwortliche Erklärung des Erzeugers bzw. Einsammlers mit rechtsverbindlicher Unterschrift in Papierform als Scan- Bild in einem Datencontainer bei und übermittelt den gesamten Datensatz systemgerecht an das LfU. Außerdem übermittelt der Entsorger - soweit möglich - die elektronischen Nachweiserklärungen (samt elektronischer Annahmeerklärung) auch an den Erzeuger bzw. Einsammler. Ist diese Zuleitung der elektronischen Nachweiserklärungen an den Erzeuger bzw. Einsammler für den Entsorger nicht möglich, leitet der Entsorger die papierenen Nach-weiserklärungen (mitsamt der unterschriebenen Annahmeerklärung) an den Erzeuger bzw. Einsammler und teilt dies dem LfU bei der elektronischen Zuleitung der Nachweiserklärungen an das LfU mit. Bei einer solchen Nachricht wird das LfU wird dann seine behördlichen Entscheidungen (z.B. Bestätigung/Ablehung der Bestätigung) und Nachrichten (Eingangsbestätigung, Nachforderung von Angaben) gegenüber dem Erzeuger bzw. Einsammler ebenfalls in Papierform zuleiten und gegenüber dem Entsorger weiterhin elektronisch.
Die vorgenannten Hinweise ersetzen das in § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 NachwV und in Randnr. 357 der Vollzugshilfe vorgesehene Verfahren. Das Verfahren nach den vorgenannten Hinweisen führt zu einer schnelleren Verfügbarkeit des EN bzw. SN in elektronischer Form bei allen zuständigen Behörden und belastet die Behörden und Beteiligten deutlich weniger als das in § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 NachwV vorgesehene Verfahren. Dieses letztgenannte Verfahren beinhaltet bei einer Einschränkung der elektronischen Nachweisführung eine vollkommen papierene Erstellung und Bestätigung des EN und eine nachträgliche Erstellung und Weiterleitung von zugrundeliegenden elektronischen Verantwortlichen Erklärungen, Annahmeerklärungen und behördlichen Entscheidungen von Anfang an nach Behebung der Einschränkung. Soweit jedoch bei einer bundeslandübergreifenden Entsorgung zu einer Entsorgungsanlage in Bayern andere betroffene Bundesländer auf der genauen Einhaltung des in § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 NachwV vorgesehenen Verfahrens bestehen, verbleibt es bei diesem Verfahren.
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