Verpflichtung zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur im elektronischen Nachweisverfahren ab 01.02.2011
Ab dem 1. Februar 2011 wird die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur anstelle der handschriftlichen Unterschrift im elektronischen Abfallnachweisverfahren (kurz: eANV) auch für alle Abfallerzeuger und Abfallbeförderer zur Pflicht.
Bereits seit dem 01.04.2010 sind alle Abfallwirtschaftsbeteiligten verpflichtet, ihre Nachweise und Re-gister zur Entsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch zu führen. Von der elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens generell ausgenommen sind lediglich Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und die Entsorgung von Kleinmengen. Die Verpflichtung zur qualifizierten elektro-nischen Signatur bestand bis zum Stichtag 01.02.2011 nur für Abfallentsorger.
Ab dem 1. Februar 2011 müssen jedoch auch alle Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle ihre elektronischen Nachweise und Begleitscheine zwingend mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur versehen und versenden.
Die bisher noch geduldete, papierne Begleitscheinführung ist dann nicht mehr zulässig.
Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist die Registrierung bei der ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall). Registrierungsanträge können über das Web-Portal der ZKS-Abfall, mittels spezieller eANV-Software oder über den Provider gestellt werden.
Details zur Registrierung können der Webseite www.zks-abfall.de entnommen werden.
Der Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren (eANV) ist über das Länder-eANV (Internet-Portal der ZKS-Abfall), eine geeignete eANV-Software oder über einen beauftragten Dienstleister (Provider) möglich. Ein Leitfaden zur Einführung des eANV ist auf der Webseite des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) unter http://www.lfu.bayern.de/abfall/fachinformationen/zentrale_stelle_abfallueberwachung/abfallnachweisverfahren_eanv/doc/eanv_leitfaden.pdf eingestellt.
Für eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt der Unterzeichner eine persönliche Chip-Karte (Signaturkarte) sowie einen Kartenleser. Die Signaturkarte ist bei einem so genannten Zertifizierungs-diensteanbieter zu beantragen und mit Zuteilung an die beantragende Person gebunden. Die Bun-desnetzagentur hat auf ihren Web-Seiten (http://www.bundesnetzagentur.de) eine Liste aller Zertifi-zierungsdiensteanbieter sowie eine Auflistung geeigneter Chipkartenleser (unter „Produkte“) veröffentlicht.
Da es ab Januar bei der Beschaffung von Signaturkarten zu Engpässen kommen könnte, sollte bereits jetzt ermittelt werden, wie viele Personen in der Firma für Entsorgungsnachweise und Begleitscheine unterschriftsberechtigt sein sollen, damit die entsprechende Anzahl an Signaturkarten und Lesegeräten beschafft werden kann.
Zusätzlicher Hinweis bei Anlieferungen an der Umladestation des Landkreises Aschaffenburg:
Im Rahmen der elektronischen Begleitscheinführung ist es erforderlich, dass bei der Anlieferung ge-fährlicher Abfälle (z. B. asbesthaltige Baustoffe, künstliche Mineralfasern) aus dem Gebiet des Land-kreises Aschaffenburg an der Umladestation des Landkreises Aschaffenburg bei der Firma GBAB, Obernburger Straße 25, 63741 Aschaffenburg, die Firma GBAB mit der Nummer I661E9020 als Zwi-schenlager in den Begleitscheinen eingetragen wird.
Für Rückfragen steht Ihnen das Landratsamt Aschaffenburg unter folgenden Telefonnummern gerne zur Verfügung:
Alexander Dunstheimer 06021/448620
Claudia Stork 06021/394-395
Christine Hoffmann 06021/394-205
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