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Vollzugshinweise zum elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) ab 01.02.2011
Ergebnis der Bund- und Länder- Besprechung am 14.01.2011

In dieser Besprechung sind Bund und Länder wie folgt übereingekommen:
„Die Vollzugshinweise vom 07./08.09.2010 werden über den 31.01.2011 hinaus nicht verlängert. Bund und Länder gehen davon aus, dass das elektronische Verfahren zur Führung von Nachweisen und Registern ab 01.02.2011 uneingeschränkt von allen Abfallwirtschaftsbeteiligten praktiziert wird und insbesondere von allen Abfallwirtschaftsbeteiligten die erforderliche Registrierung bei der ZKS- Abfall erfolgt ist. Es wird auch davon ausgegangen, dass Abfallentsorger und -beförderer zum Stichtag 01.02.2011 die qualifizierte elektronische Signatur praktizieren. Lediglich bei Abfallerzeugern kann in begründeten Einzelfällen übergangsweise hingenommen werden, dass die qualifizierte elektronische Signatur noch nicht erfolgt; für Abfallbeförderer gilt dies entsprechend mit der Einschränkung, dass für Ausnahmen ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Die Behörden werden die Abfallentsorger, die bislang die Hauptlast bei der Umsetzung der elektronischen Nachweisführung tragen, im Rahmen der Möglichkeiten durch geeignete Vollzugsmaßnahmen unterstützen."
Bund und Länder haben sich somit für die Zeit ab 1.2.2011 darauf verständigt, dass grundsätzlich ohne weitere Abstriche die Vorschriften der NachwV zur elektronischen Führung von Nachweisen zu vollziehen sind, wonach

- nicht nur Entsorger, sondern auch Erzeuger, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle nach Maßgabe der NachwV schnittstellenkonforme elektronische Begleitscheine ausfüllen, signieren und nach Maßgabe der NachwV weiterleiten müssen

- zu (Sammel-)Entsorgungsnachweisen nicht nur die Entsorger die Annahmeerklärungen elektronisch erstellen und weiterleiten, sondern auch Erzeuger und Einsammler schnittstellenkonforme elektronische Verantwortliche Erklärungen (samt Deckblatt und Deklarationsanalyse) erstellen, signieren und weiterleiten müssen,

- Einsammler bei papierener Führung von Übernahmescheinen diese nachträglich schnittstellenkonform elektronisch erstellen, signieren und in ihr Register zu den dazugehörenden elektronischen Begleitscheinen zugeordnet einstellen müssen (Randnr. 409 der Vollzughilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren zu § 25 Abs. 3 NachwV).

Bund und Länder haben lediglich vereinbart, ab 1.2.2011 in besonders begründeten Einzelfällen übergangsweise das Fehlen der qualifizierten elektronischen Signatur von Erzeugern, Beförderern und Einsammlern bei von diesen Beteiligten ausgefüllten bzw. erstellten und weitergeleiteten elektronischen Begleitscheinen und (nur bei Erzeugern) von elektronischen Verantwortlichen Erklärungen zu tolerieren. In solchen etwaigen Fällen sind die Ausnahmegründe für ein übergangsweises Absehen von der Signatur im Begleitschein bzw. in der Verantwortlichen Erklärung zu benennen und das in § 31 Abs. 2 bis Abs. 5 NachwV für die Zeit bis 31.1.2011 bei Fehlen der Signatur dieser Beteiligten geregelte Verfahren des papierenen Quittungsbeleges bzw. papierenen Verantwortlichen Erklärung zu praktizieren.
Vollzugshinweise zum elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) ab 01.02.2011
2 von 2 Seiten Bayerisches Landesamt für Umwelt

Hinweis:
Erzeuger, Beförderer und Einsammler gefährlicher Abfälle sind bereits seit 1.4.2010 zur Ausfüllung bzw. Erstellung und Weiterleitung schnittstellenkonformer elektronischer Begleitscheine und Verantwortlicher Erklärungen verpflichtet. Seit 1.2.2011 sind darüber hinaus diese Beteiligten auch zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur unter von ihnen erstellte elektronische Begleitscheine und elektronische Verantwortliche Erklärungen verpflichtet. Die Nachweisverordnung gesteht somit an sich Erzeugern, Beförderern und Einsammlern ab 1.2.2011 nicht mehr die Möglichkeit zu, auf eine solche Signatur zu von ihnen erstellten und weiterzuleitenden elektronischen Begleitscheinen und elektronischen Verantwortlichen Erklärungen zu verzichten, wenn sie das in § 31 Abs. 2 bis Abs. 5 NachwV geregelte o.g. Papierverfahren praktizieren. Bereits seit 1.2.2007 müssen Einsammler Verantwortliche Erklärungen zu Sammelentsorgungsnachweisen nicht nur elektronisch erstellen, sondern auch mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, ohne auf diese Signatur bei Nutzung dieses Papierverfahrens verzichten zu können.
Ähnlich wie in Rheinland Pfalz dürfen auch Einsammler mit Sitz in Bayern auch ab 1.2.2011 bei der nachträglicher schnittstellenkonformen Erstellung von elektronischen Übernahmescheinen auf die Signatur verzichten, wenn sie zusätzlich die vorliegenden papierenen Übernahmescheine mit den Unterschriften des Einsammlers und des Erzeugers aufbewahren. Die papierenen Übernahmescheine sind dann geordnet nach den Nummern der Sammelentsorgungsnachweise, unterhalb dieser geordnet nach den Nummern der Begleitscheine, in die die Nummern der Übernahmescheine eingetragen worden sind, aufzubewahren.
Die nachfolgenden Hinweise betreffen das Vorgehen der am Nachweisverfahren Beteiligten in Fällen, in denen von Erzeugern, Beförderern und Einsammlern zu erstellende bzw. auszufüllende und zu signierende elektronische Begleitscheine und Verantwortliche Erklärungen beim Beförderer bzw. beim Entsorger nicht ankommen, die Vorschriften der Nachweisverordnung aber ohne Abstriche zu vollziehen sind.
 

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