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In vielen Haushalten stellt sich die Frage nach der Errichtung bzw. Bohrung eines eigenen Brunnens um das Grundwasser z.B. zur Wasserversorgung oder Gartenbewässerung zu verwenden.

Zu den wasserrechtlichen Erfordernissen einige Informationen:

Bohranzeige

Die Errichtung bzw. die Bohrung eines Brunnens ist nach Art. 34 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) anzeigepflichtig. Die Bohranzeige ist mindestens einen Monat vor Beginn der geplanten Arbeiten dem Landratsamt Aschaffenburg vorzulegen. Wird mit der Durchführung der Brunnenbohrung eine Fachfirma beauftragt, ist die Bohranzeige von dieser vorzunehmen. Die Bohranzeige kann formlos erfolgen und sollte folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  • Kurze Erläuterung, dass Sie einen Brunnen errichten bzw. bohren möchten und zu welchem Zweck das geförderte Grundwasser verwendet werden soll (z.B. Gartenbewässerung)
  • Ihre Anschrift ggf. mit Telefonnummer
  • Flurnummer und Gemarkung des Grundstückes, auf dem der Brunnen errichtet bzw. gebohrt werden soll
  • Lageplan (M 1 : 1.000) mit eingezeichnetem Brunnenstandort
  • Vorgesehene maximale Bohrtiefe

Sollte innerhalb von einem Monat nach Eingang der Bohranzeige keine gegenteilige Antwort ergangen sein, kann mit den Arbeiten begonnen werden.
Meist ergeht jedoch ein Antwortschreiben, in dem u.a. die rechtliche Situation und der Rahmen der erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung dargelegt wird.

Grundwasserentnahme

Eine Grundwasserentnahme bedarf grundsätzlich als Gewässerbenutzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach den Wassergesetzen sind jedoch Ausnahmen im Rahmen des "Gemeingebrauchs" möglich.
So ist nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Erlaubnis für eine Entnahme von Grundwasser u.a. für den Hauhalt nicht erforderlich. Der Begriff des Haushalts ist bei der Erlaubnisfreiheit allerdings eng auszulegen. Man versteht darunter die Wasserversorgung eines einzelnen Anwesens bzw. Haushalts. Hierbei sind die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung zu beachten. Erlaubnisfrei ist u.a. auch die Grundwasserentnahme zur Gartenbewässerung. Eine gemeinsame Grundwasserentnahme für mehrere Hauhalte, auch im selben Wohnhaus, wird nicht mehr als erlaubnisfrei angesehen. Ebenso ist die Verwendung von Grundwasser für gewerbliche Tätigkeiten nicht erlaubnisfrei.


Information an Gemeindeverwaltung

Wegen der Regelungen der jeweiligen gemeindlichen Wasserabgabesatzung (Anschluss- und Benutzungszwang) ist die jeweilige Gemeindeverwaltung über die geplante Grundwasserentnahme zu informieren.

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