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Prüfung durch Sachverständige

Verschiedene Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) und der Anlagenverordnung (VAwS) einer gesetzlichen Prüfpflicht. Insbesondere unterliegen dieser Prüfpflicht:

  • Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern
  • Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Liter
  • Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern bei einem Gesamtrauminhalt von über 1.000 Liter in Wasserschutzgebieten (nicht weitere Zone III B)
  • unterirdische Rohrleitungen
  • andere Anlagen oder Teile davon, wenn dies in der Bauartzulassung ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Die Prüfung durch einen Sachverständigen ist erforderlich:

  • nach einer wesentlichen Änderung
  • vor der Wiederinbetriebnahme nach einer mehr als einem Jahr dauernden Stillegung
  • wiederkehrend in Zeitabständen von maximal 5 Jahren;
    bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten in Zeitabständen von 2 1/2 Jahren
  • bei der Stilllegung

Ab dem 01.01.2001 gelten für Heizöllagerungen in Überschwemmungsgebieten neue Regelungen:
In amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach Art. 61 e bzw. f BayWG ist die einmalige Prüfung durch einen Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung von Anlagen mit Lagerbehältern bei einem Gesamtraumvolumen von mehr 1.000 Liter bis 10.000 Liter erforderlich. Heizöllagerungen, die bereits vorher in Betrieb genommen worden sind, waren spätestens bis 31.12.2002 überprüfen zu lassen.
Für Heizöllagerungen in übrigen Überschwemmungsgebieten, die von einem Hochwasser mit hundertjährlicher Wiederkehr (HQ100) betroffen sind, kann das Landratsamt eine Prüfpflicht durch Allgemeinverfügung anordnen. Hiervon wurde bisher noch nicht Gebrauch gemacht.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat hierzu das Merkblatt "Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet" herausgegeben. 
 
Die Prüfung darf nur von einem Sachverständigen nach § 18 VAwS durchgeführt werden. 
 
Das Ergebnis der Sachverständigenprüfung wird zusammengefasst in eine der 4 Bewertungen:
keine Mängel, geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel.
Der Betreiber ist verpflichtet, die Mängel unverzüglich zu beheben. Bei erheblichen Mängel erfolgt eine Nachprüfung durch den Sachverständigen, bei gefährlichen Mängel ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen.  
 
Sanierungsmaßnahmen nach Schäden sind oft eine kostspielige Angelegenheit. Durch eine rechtzeitige Durchführung der Prüfungen wird die Gefahr von Schäden auf ein Minimum reduziert. Für Inhaber einer Versicherung gegen Gewässerschäden ist es wichtig zu wissen, dass die Versicherungen im Regelfall eine Leistung von der Einhaltung der gesetzlichen Prüftermine abhängig machen. 


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