Bauaufsichtsbehörde

Datenschutz

Hier finden Sie Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO.

Hinweise

Hier finden Sie allgemeine Hinweise zu den Formularen und Merkblättern.

Bauaufsichtsbehörde


Abbruchanzeige
 
Abgeschlossenheitsbescheinigung Bauantragsformulare Bescheinigungen und Bestätigungen


Brandschutzdienststelle

Digitaler Bauantrag Denkmalschutz Fliegende Bauten

Gutachterausschuss
 
Versammlungsstätte Wohnberechtigungsschein  

 

Abbruchanzeige

Die Beseitigung einer baulichen Anlage ist einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern sie nicht verfahrensfrei ist. Zudem muss eine Woche vor der Beseitigung die Baubeginnsanzeige (siehe oben) der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ein Teilabbruch ist baugenehmigungspflichtig.

Zur Erhebung von Statistiken zum Thema Bauen durch das Bayerische Landesamt für Statistik ist der Bauherr verpflichtet das Formblatt Bauabgang Statistik bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Bei allen baulichen Vorhaben sind artenschutzrechtliche Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten.

 

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Mit dem Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung kann eine Bescheinigung über die hinreichende bauliche Abgeschlossenheit von Eigentumswohnungen oder Teileigentum von anderen Wohnungen oder Räumen beantragt werden.

Zur Nutzung dieses digitalen Antrags benötigen Sie ein BayernID-Nutzungskonto, das Sie hier kostenfrei erstellen können. Die Anmeldung erfolgt über den angelegten Benutzernamen und Passwort. Eine Authentifizierung mittels Elster/Authega-Zertifikat/eID ist nicht notwendig.

 

Digitaler Bauantrag

Anträge:

 

Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren:

 

Abgrabungsrecht:

 

Bauantragsformulare

Der Bauantrag ist der Antrag auf Baugenehmigung und muss dreifach beim Landratsamt Aschaffenburg eingereicht werden. Die Nutzungsänderung kann mit dem Bauantragsformular beantragt werden (z.B. Bauvorhaben: Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen).

Der Vorbescheid ist dreifach beim Landratsamt Aschaffenburg einzureichen.

Bei einer Baubeschreibung handelt es sich um eine detaillierte Beschreibung des zu errichtenden Gebäudes. Dabei werden unter anderem die Art der Bauausführung und die zum Einbau gelangenden Materialien beschrieben und aufgelistet. Die Baubeschreibung wird gemeinsam mit dem Bauantrag eingereicht.

Können Vorschriften oder Festsetzungen nicht eingehalten werden, kann ein Antrag auf Abweichung, Ausnahme bzw. Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes gestellt werden.

Können die Abstandsflächen oder Abstände eines Vorhabens vom Bauherrn selbst nicht eingehalten werden, kann der betroffene Nachbar (Grundstückseigentümer) diese stellvertretend übernehmen.

Der Fragebogen „Landwirtschaft“ hilft dabei zu überprüfen, ob ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist.

Bei Bauvorhaben für Gewerbebetriebe muss eine Beschreibung des Gewerbebetriebs mit den Bauantragsformularen eingereicht werden.

Zur Erhebung von Statistiken zum Thema Bauen durch das Bayerische Landesamt für Statistik ist der Bauherr verpflichtet das Statistik Formblatt bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Mit dem Kriterienkatalog wird vom Ersteller des Standsicherheitsnachweises überprüft, ob dieser prüfpflichtig ist. Im Falle eines Sonderbaus oder wenn der Kriterienkatalog nicht erfüllt ist, muss der Kriterienkatalog bereits mit dem Bauantrag vorgelegt werden, ansonsten mit der Baubeginnsanzeige.

Eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten, muss die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden, ggfs. ist die Vorlage eines Kriterienkatalogs erforderlich.

Die geplante Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Das Formular Stellungnahme der Gemeinde ist von der Kommune dem Bauantrag beizufügen.

Die Checkliste ist zwingend jedem Bauantrag beizufügen.

 

Bescheinigungen und Bestätigungen

Die Bescheinigungen der Standsicherheit und des Brandschutzes sind je nach Bauvorhaben erforderlich. Mit der Baubeginnsanzeige ist der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigung vorzulegen. Sie muss ab Baubeginn auf der Baustelle vorhanden sein.

Die Bescheinigungen der Standsicherheit und des Brandschutzes müssen mit der Anzeige über die Nutzungsaufnahme der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Mit der Bescheinigung Brandschutz III können Abweichungen von den brandschutzrechtlichen Anforderungen beantragt werden, welcher ein in Bayern zugelassener Prüfsachverständiger bescheinigen kann. Die Bescheinigung Brandschutz III muss vor Baubeginn vorliegen.

Das Formblatt „Anlage 16“ beinhaltet die Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen. Sie muss vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Veränderungen der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Der Bauherr oder Betreiber hat die Bescheinigung mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Mit der Bescheinigung Baugrund und dessen Tragfähigkeit wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit bescheinigt.

Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und die festgelegte Höhenlage werden mit Hilfe dieses Formulars bei Bedarf durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt.
 

Brandschutzdienststelle

Das Merkblatt Feuerwehrplan enthält Richtlinien zum Aufstellen von Feuerwehrplänen als Ergänzung zur DIN 14095 und dient der Abstimmung mit den Feuerwehren der Region Bayerischer Untermain.
Weitergehende Beratungen in Sonderfällen erfolgt durch die jeweils zuständige Brandschutzdienststelle.

 

Das Merkblatt „Aufschaltung Brandmeldeanlage“ präzisiert die anerkannten Regeln der Technik auf die Belange der Feuerwehren (Alarmorganisation) innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Integrierten Leitstelle „Bayerischer Untermain“.
 

Denkmalschutz

Wenn bauliche Veränderungen an einem Denkmal oder dessen Nähe vorgenommen werden sollen, muss vorher ein Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis beantragt werden. Der Antrag wird zweifach bei der Denkmalschutzbehörde eingereicht.

Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben will oder Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder annimmt, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Diese Erlaubnis ersetzt nicht die Baugenehmigung.
 

Fliegende Bauten

Ab sofort ist die Anmeldung für die Abnahme von „Fliegenden Bauten“ online möglich. Da diese Abnahme in der Praxis, beispielsweise bei vorübergehenden Veranstaltungen oder Vereinsfesten, jedoch oftmals nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, stellt das Landratsamt Aschaffenburg zur Vereinfachung ein neues Online-Angebot zur Verfügung.

Eine Inbetriebnahme von sog. „Fliegenden Bauten“ erfordert insbesondere eine frühzeitige Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde. Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten, zum Beispiel Zelte mit einer Grundfläche von mehr als 75 m², muss nach der Bayerischen Bauordnung mindestens zwei Wochen vorher unter Vorlage des Prüfbuches der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Weitere Informationen zu Vereinsfesten erhalten Sie im Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
 

    Gutachterausschuss

    Die aktuellen Bodenrichtwerte für erschlossene Baugrundstücke im Landkreis Aschaffenburg können online unter http://www.bodenrichtwerte.bayern.de  unverbindlich kostenfrei eingesehen werden.
    Schriftliche Auskünfte (gebührenpflichtig, 25 €/Stück) können unter gleicher Adresse oder digital bestellt werden.
    Bodenrichtwerte für Bauerwartungsland und Rohbauland sind derzeit nicht festgestellt.

    Bei Nachweis von berechtigtem Interesse werden auf Antrag schriftliche Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt. Die Gebühren sind für unbebaute Grundstücke 25 € bzw. ab dem 6. Wert 20 € und für bebaute Grundstücke 35 € bzw. 30 €.

    Mit dem Antrag auf Erstellung eines Verkehrswertgutachtens kann die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert des gesamten Anwesens, des Wohn-/Teileigentums, des Grundstücks (Bodenwert) oder eines Rechtes am Grundstück beantragt werden. Das Verkehrswertgutachten ist kostenpflichtig.
     

    Versammlungsstätte

    Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern, die nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht als Versammlungsstätten genehmigt wurden oder nicht den Vorschriften der VStättV entsprechen, sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
    Die Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen ist beim Landratsamt Aschaffenburg mindestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.


    Weitere baurechtliche Informationen finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

    Wohnberechtigungsschein

    Hier kann der Antrag auch über einen Online-Antrag gestellt werden. Hierfür benötigen Sie einen BayernID-Zugang mit mindestens einem niedrigen Vertrauensniveau, z. B. mit Benutzername und Passwort.

    Online-Antrag

    Kontakte

    Bauaufsicht
    Telefon: 06021/394-3011
    Telefax: 06021/394-923
    Bauaufsicht@Lra-ab.bayern.de

    Ansprechpartner

    Zuständigkeiten

    Hier finden Sie die Mitarbeiter, die für Ihre Gemeinde zuständig sind:

    Zuständigkeiten

    Digitaler Bauantrag

    Das Landratsamt Aschaffenburg bietet seit dem 01.07.2022 den „Digitalen Bauantrag“ an.

    Digitaler Bauantrag

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