Kleinkläranlage

Für außerhalb von Ortschaften liegende Einzelanwesen (z.B. Forsthäuser, Ausflugsgaststätten u.ä.) ist ein Kanalanschluss durch die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde oft nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten verbunden. Bei Umbaumaßnahmen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen dieser Anwesen ist daher für eine ordnungsgemäße Abwassererschließung erforderlich, dass dezentrale Kleinkläranlagen nunmehr als Dauerlösung grundsätzlich einen vergleichbaren Gewässerschutz wie kommunale Kläranlagen sicherstellen müssen. Abflusslose Gruben oder Mehrkammergruben mit Überlauf genügen den heutigen Anforderungen der Abwasserverordnung nicht mehr. Im Außenbereich dürfen deshalb als Dauerlösung nur noch Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe zugelassen werden. Bestehende Anlagen (Mehrkammergruben mit Überlauf) sind mit einer biologischen Reinigungsstufe nachzurüsten.

Bei richtiger Auslegung und Wartung entspricht die Reinigungsleistung von Belebungs-, Festbett-, Tropfkörper- Tauchkörper-, Pflanzenbeet-, Abwasserteich-, Filterschacht- oder Filtergraben-anlagen annähernd der von kommunalen Kläranlagen.

Die Überwachung von Kleinkläranlagen ist in der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) geregelt. Der Betrieb, die Wartung und die Überwachung einer Kleinkläranlage hat nach den Festlegungen im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid zu erfolgen. 

Bei serienmäßig hergestellten Kleinkläranlagen ist die Bauartzulassung zu beachten.

Für Arbeiten, die der Betreiber selbst ordnungsgemäß ausführt ist kein Wartungsvertrag erforderlich. Über Eigenkontrollen, Wartungen und Mängelbehebungen ist ein Betriebstagebuch zu führen.

Der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage muss alle 2 Jahre mit einer Bescheinigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) nachgewiesen werden.

 

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