Regenwasser

Die Stadtentwässerung zielt darauf ab, die Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten zu fördern.

Hierfür ist es notwendig, Niederschlagswasser von Flächen mit geringer Verschmutzung vor Ort zurückzuhalten, um es versickern oder verdunsten zu lassen. Nur stark verschmutztes Niederschlagswasser, das aus Gründen des Gewässerschutzes behandelt werden muss, soll abgeleitet werden.

 

Mit der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom 01.01.2000 und den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) wurden Bestimmungen erlassen, unter deren Einhaltung eine Niederschlagswasserversickerung in das Grundwasser erlaubnisfrei vorgenommen werden kann.

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayWG und den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.

 

Anzeigepflicht für Regenwassernutzungsanlagen im Haushalt
Nach der seit dem 01.01.2003 geltenden neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) besteht eine Anzeigepflicht für alle Anlagen zur Nutzung von Regenwasser, Dachablaufwasser und Grauwasser im Haushalt. Die Betreiber solcher Anlagen haben diese bei Inbetriebnahme beim Gesundheitsamt des Landratsamtes mit dem Anzeigeformblatt nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001 anzuzeigen. Bereits bestehende Hausinstallationen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Der Anzeigevordruck ist hier erhältlich.

 

Wohin mit dem Regenwasser?

  • Das Regenwasser ist durch Gründächer, Einstaudächer, Teiche, Pflanzenbeete, Mulden, Gräben mit Querriegeln usw. zurückzuhalten.
  • Gering verschmutztes Wasser von Dächern ist an Ort und Stelle versickern zu lassen.
  • Gering verschmutzte Verkehrsflächen sind durchlässig zu gestalten, um eine breitflächige Versickerung zu ermöglichen.
  • Soweit Straßen und Plätze undurchlässig gestaltet werden müssen, ist ein breitflächiges Versickern über die bewachsenen Seitenstreifen von Straßen, Wegen und Plätzen zu ermöglichen.
  • Errichtung von zentralen Sickeranlagen wenn eine dezentrale Versickerung nicht möglich ist.

Kontakte

Wasserrecht
Telefon: 06021-394-7212
Telefax: 06021-394-920
Wasser-und-Bodenschutz@Lra-ab.bayern.de

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