Wohnberechtigungsschein

Geförderte Mietwohnungen (Sozialwohnungen) sind dafür gedacht, Bürgerinnen und Bürger mit kostengünstigem Wohnraum zu versorgen, die sich aufgrund ihrer geringen Einkommensverhältnisse keine angemessene Mietwohnung auf dem freifinanzierten Wohnungsmarkt leisten können. Eine Sozialwohnung darf nur dann einem Wohnungssuchenden überlassen werden, wenn ein entsprechender Wohnberechtigungsschein vorliegt.

Beim Landkreis Aschaffenburg handelt es sich teilweise um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Das bedeutet, dass in bestimmten Gemeinden die Wohnberechtigung allein in der Regel nicht zum Bezug einer Sozialwohnung ausreicht. Betroffen sind im Landkreis die Gemeinden Karlstein a. Main, Mainaschaff und der Markt Stockstadt a. Main. Hier dürfen bestimmte geförderte Wohnungen, klassische Sozialwohnungen des 1. Förderweges und einkommensorientiert geförderte Wohnungen (EOF) der Einkommensstufe 1, nur Wohnungssuchenden überlassen werden, die vom Landratsamt für die konkrete Wohnung benannt wurden.


Allgemeiner und gezielter Wohnberechtigungsschein
Die Suche nach einer Wohnung erfolgt hier eigenverantwortlich durch den Wohnungssuchenden. Das Landratsamt Aschaffenburg kann bei der Vermittlung einer Wohnung ohne Belegungsrechte nicht behilflich sein und hat keinen Einfluss auf die Auswahl durch den Vermieter.

Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern - außer in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf - um eine entsprechende Sozialwohnung bewerben.

Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt, für die bereits eine schriftliche Zusage des Verfügungsberechtigten über die beabsichtigte Vermietung an den Wohnungssuchenden vorliegt.

Der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen und die angemessene Wohnungsgröße) ist in den Wohnberechtigungsscheinen genau beschrieben.

Benennungsverfahren
In den o. g. Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf unterliegen Sozialwohnungen (1. Förderweg) sowie EOF-Wohnungen der Einkommensstufe 1 dem sogenannten Benennungsrecht.

Wohnungssuchende werden für diese Wohnungen auf Antrag in eine Vormerkliste aufgenommen, wenn die entsprechenden Einkommensgrenzen eingehalten werden. Zudem ist die soziale Dringlichkeit der Wohnungssuche festzustellen.

Wird eine entsprechende Wohnung frei, werden dem Vermieter mindestens fünf Wohnungssuchende nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung vorgeschlagen.
Nach Auswahl durch den Vermieter erfolgt die Wohnungszuweisung (Benennung) durch das Landratsamt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vermittlung einer Wohnung.

Wohnungen mit höheren Einkommensstufen, dies sind z.B. Wohnungen der Stufen 2 und 3 der einkommensorientierten Förderung (EOF) des Bayerischen Wohnungsbauprogrammes, können weiterhin mit einem allgemeinen Wohnberechtigungsschein angemietet werden.

Zuständigkeiten
Zuständig ist das Landratsamt Aschaffenburg für Anträge auf Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins, wenn der Wohnungssuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Aschaffenburg hat sowie für Anträge auf Vormerkung (Benennungsverfahren) für eine Sozialwohnung in den o. g. Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Landkreis Aschaffenburg.

Bei gezielten Wohnberechtigungsscheinen muss sich die betreffende Wohnung im Landkreis Aschaffenburg befinden.

Ausnahme:
Die Stadt Alzenau nimmt die Aufgaben einer Unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr. Sie ist daher für die Erteilung von allgemeinen Wohnberechtigungsscheinen an Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Alzenau bzw. Antragsteller für einen gezielten Wohnberechtigungsschein im Stadtgebiet Alzenau zuständig. Nähere Auskünfte erteilt die Stadt Alzenau unter Tel. 06023/502-320.

Allgemeine Voraussetzungen
Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bzw. für eine Benennung ist insbesondere, dass

  • der Wohnungssuchende und seine berücksichtigungsfähigen Haushaltsangehörigen tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, für mindestens ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland zu leben und einen eigenen Hausstand zu führen (nicht antragsberechtigt sind Ausländer, die sich noch im Asylverfahren befinden u. abgelehnte Asylbewerber mit Duldung).
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

 

Aus dem Wohnberechtigungsschein geht hervor, welche Einkommensgrenze eingehalten wird und für welche Wohnung eine Bezugsberechtigung besteht.
Außerdem sind nur Personen antragsberechtigt, die keine weiteren Nebenwohnsitze und kein Wohneigentum haben.

Angemessene Wohnungsgrößen
Die angemessene Größe von Mietwohnungen beträgt mind. 35 m² und höchstens:
 

Wohnungstyp Haushaltsgröße Wohnfläche bis zu ... m²
1-Zimmer-Wohnung 1 Person 40
2-Zimmer-Wohnung 1 Person 50
2-Zimmer-Wohnung 2 Personen 55
3-Zimmer-Wohnung 2 Personen 65
3-Zimmer-Wohnung 3 oder 4 Personen 75
4-Zimmer-Wohnung 4 Personen 90

 

Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche bis zu 15 m² größer sein.

Einkommensermittlung und Einkommensgrenzen
Die Einkommensermittlung bestimmt sich nach Art. 4 bis 7 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG). Maßgebendes Einkommen ist das gesamte Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen abzüglich diverser Frei- und Abzugsbeträge, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist.

Für Wohnungen des 1. Förderweges (dies betrifft die Mehrzahl der im Landkreis Aschaffenburg vorhandenen geförderten Mietwohnungen) ergeben sich dann folgende Einkommensgrenzen:

Haushaltsgröße Einkommensgrenze in €
1 Person 14.000
2 Personen 22.000
für jede weitere Person zzgl.   4.000*
*zusätzlich für jedes Kind   1.000

 

Abweichende i.d.R. höhere Einkommensgrenzen ergeben sich bei Wohnungen des 2. und 3. Förderweges.

Bei der einkommensorientierten Förderung in Laufach und Kleinostheim (EOF-Programmjahre ab 01.05.2018 bis 01.09.2023) gelten z. B. folgende Einkommensgrenzen in Euro:

Haushaltsgröße EOF Stufe 1 EOF Stufe 2 EOF Stufe 3
1 Person 17.500 22.900 28.300
2 Personen 27.500 35.350 43.200
3 Personen (davon 1 Kind) 35.200 45.800 56.400
zzgl. für jede weitere Person   6.700   8.700 10.700
zzgl. für jedes weitere Kind   1.000   1.750   2.500

 

Eine genaue Einkommensberechnung kann nur das Landratsamt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen vornehmen.

Bei der Einkommensberechnung müssen folgende Einkünfte angerechnet werden (Aufzählung ist nicht abschließend):

  •  alle positiven Einkünfte im Sinne des EStG aus Berufstätigkeit, Renten, Pensionen, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc.
  •  Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs)
  •  Lohnzuschläge; steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
  •  Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld usw.)
  •  die steuerfrei als Zuschüsse gewährten Berufsausbildungshilfen und Leistungen zur Förderung der Ausbildung; Stipendien, soweit sie zur
     Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind
  •  empfangener Unterhalt
  •  laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII und dem Bundesversorgungsgesetz.


Davon können abgesetzt werden:
Werbungskosten (Pauschbeträge):

bei nichtselbständiger Tätigkeit 1.230 €
Versorgungsbezüge, sonstige Einkünfte 102 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen bis 1000 €
bei Ehegatten bis 2000 €
bestimmte Einnahmen (§ 2 Abs. 2 DVWoR) je 200 €


Pauschalabzüge:

jeweils 10 %, wenn

  • Steuern vom Einkommen,
  • laufende Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie
  • laufende Beiträge zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung (z. B. gesetzliche Rentenversicherung)
     

entrichtet werden.

Von dem so ermittelten Gesamteinkommen des Haushalts werden abgezogen:

Freibeträge:

  • 4.000,-- € für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H.
  • 5.000,-- € bei Ehepaaren und Lebenspartnern (bis zum Ablauf des 7. auf den Beginn der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft folgenden
    Kalenderjahres)
     

Unterhaltszahlungen:

  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher (nicht freiwilliger) Unterhaltsverpflichtungen gemäß Art. 5 Abs. 3 BayWoFG.

 

Antragsformulare und weitere erforderliche Unterlagen

Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins bzw. die Benennung für eine Sozialwohnung erfolgen nur auf Antrag. Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie beim Landratsamt Aschaffenburg bzw. werden auf Anfrage auch zugesandt.

Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen, soweit zutreffend, für alle Haushaltsangehörigen erforderlich:

  • Einkommenserklärung Antragsteller - hierzu weitere Erläuterungen
  • Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige
  • Reisepass oder Personalausweis (ggf. mit Aufenthaltstitel)
  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt – Formular-Vordruck)
  • Mutterpass o. ärztl. Schwangerschaftsbescheinigung
  • Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50 %)
  • Sorgerechtsentscheidung oder nur Sorgerechtsvereinbarung, wenn bei Getrenntlebenden minderjährige Kinder im Antrag aufgeführt sind,
     zudem Vorlage einer Bestätigung des regelmäßigen Aufenthalts der Kinder
  • Schulbestätigung/ Ausbildungsvertrag/ Immatrikulationsbescheinigung bei Haushaltsangehörigen ab dem 16. Lebensjahr
  • Verdienstbescheinigung für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (Formular-Vordruck) oder entsprechende Bescheinigung des
     Arbeitgebers, Nachweis Minijob
  • Rentenbescheide (auch Betriebs-, Zusatzrenten etc.)
  • Leistungsbescheide (Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Grundsicherung, Krankengeld, Elterngeld, BaFöG etc.)
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • aktuelle Steuerbescheide; bei Selbständigen betriebswirtschaftliche Aufstellung (BWA)
  • bei Lebensgemeinschaften Nachweis über gemeinsamen Haushalt (mind. 1 Jahr)
  • weitere Einkünfte, wie z.B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
  • schriftliche Wohnungszusage des Vermieters (nur für gezielten Wohnberechtigungsschein)
  • Checkliste zur Überprüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen

Für Anträge auf Vormerkung für eine Sozialwohnung sind zur Feststellung der Dringlichkeit weitere Angaben erforderlich:

  •  Begründung der Dringlichkeit im Antragsformular und ggf. auf einem Beiblatt mit entsprechenden Nachweisen (Kündigungsschreiben,
     ärztliche Bescheinigungen, Umzugsaufforderung Jobcenter etc.)
  •  Angaben zur derzeitigen Wohnung
  •  Nachweis über die Dauer der Ortsansässigkeit im Landkreis Aschaffenburg

Diese Aufzählungen sind nicht abschließend. Je nach Einzelfall kann die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich sein.

Gültigkeitsdauer

Ein Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr.

Kosten

Alle Anträge sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und für eine Benennung jeweils 15 €.

Antragstellung

Bitte vereinbaren Sie für Ihre Antragstellung (mit vollständigen Unterlagen) online oder unter Tel.-Nr. 06021/394-3346 einen Termin.

Online-Antragstellung

Hier kann der Antrag auch über einen Online-Antrag gestellt werden. Hierfür benötigen Sie einen BayernID-Zugang mit mindestens einem niedrigen Vertrauensniveau, z. B. mit Benutzername und Passwort.

Kontakte

Bauaufsicht
Telefon: 06021/394-3346
Telefax: 06021/394-923
Bauaufsicht@Lra-ab.bayern.de

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Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

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