Bewachungsgewerbe

Informationen zum Bewacherregister finden Sie hier: Bewacherregister

Das gewerbsmäßige Bewachen des Lebens oder Eigentums fremder Personen (Bewachungsgewerbe) bedarf der Erlaubnis gemäß § 34a GewO. Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit, der Nachweis erforderlicher Mittel oder Sicherheiten, der Nachweis einer Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer sowie eine Haftpflichtversicherung. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind die Kreisverwaltungsbehörden bzw. kreisfreien Städten, für den Unterrichtungsnachweis die Industrie- und Handelskammern. Für Gewerbetreibende, die im Landkreis Aschaffenburg ihren Betriebssitz haben, ist das Landratsamt Aschaffenburg, Gewerbeamt zuständig.

 

Für das Erlaubnisverfahren werden folgende Unterlagen benötigt
  1.  
Schriftlicher Antrag

2.

Nachweis, dass ausreichende finanzielle Mittel und Sicherheiten vorhanden sind, um die Einrichtungen für den Gewerbebetrieb anzuschaffen und zu unterhalten sowie ggf. zuverlässiges Wachpersonal anzustellen (z. B. Bestätigung des Steuerberaters oder Finanzierungszusage einer Bank).

3.

Formlose schriftliche Einverständniserklärung, dass das Landratsamt eine Auskunft beim Finanzamt über die steuerlichen Verhältnisse der antragstellenden Person einholen darf.

4.

Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnortgemeinde zu beantragen).

5.

Auskunft aus der Schuldnerkartei des Zentralen Vollstreckungsgerichts (www.vollstreckungsportal.de).
Bescheinigung des Amtsgerichtes – Insolvenzgericht -, dass über Ihr Vermögen kein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren anhängig ist   (§ 107 Abs. KO, § 26 Abs.1 InsO).

6.

Bescheinigung des Amtsgerichtes - Insolvenzgericht -, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren anhängig ist (beim Amtsgericht des Wohnortes zu beantragen).

7.

Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer.

8.

Haftpflichtversicherung für Antragsteller und die ggf. beschäftigen Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen.


Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt:

  • für Personenschäden 1.000.000,00 €
  • für Sachschäden 250.000,00 €
  • für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000,00 €
  • für reine Vermögensschäden 12.500,00 €


Im übrigen ist § 2 Bewachungsverordnung zu beachten.

Hinweis: Die Versicherung sollte erst abgeschlossen werden, wenn mit der Erlaubniserteilung gerechnet werden kann.

 

Hinweise zur Unterrichtung

Die Unterrichtungen führen die Industrie- und Handelskammern durch, im Landkreis Aschaffenburg die IHK, Kerschensteinstr. 9, 63741 Aschaffenburg. 


Zweck der Unterrichtung

Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Dass dieser Zweck erreicht worden ist, bestätigt die IHK nach Abschluss der Unterrichtung durch eine Bescheinigung. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist deshalb, dass die unterrichtete Person ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen, die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und den Unterrichtungsstoff verstanden hat. Davon werden sich die Referenten der IHK durch regelmäßige Zwischen- und Rückfragen überzeugen. Ergibt sich, dass der Teilnehmer mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften des Gewerbes nicht vertraut ist, ist die Bescheinigung zu verwehren. 

Inhalte der Unterrichtung

Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Bereiche:

1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich Gewerberecht
2. Bürgerliches Gesetzbuch
3. Straf- und Strafverfahrensrecht, einschließlich Umgang mit Waffen
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
5. Umgang mit Menschen und
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.


    Die Stoffpläne sind für Selbständige und Unselbständige weitgehend identisch, unterscheiden sich aber in der Intensität der Unterrichtung.


    Dauer der Unterrichtung

    Die Unterrichtung hat für Selbständige, gesetzliche Vertreter einer juristischen Person und Betriebsleiter mindestens 40 und für Unselbständige (Wachpersonal) mindestens 24 Unterrichtsstunden zu dauern. Dabei beträgt eine Unterrichtsstunde 45 Minuten. Die Unterrichtung erfolgt mündlich in deutscher Sprache. Die Teilnehmer müssen deshalb über die zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Anzahl der Teilnehmer an einer Unterrichtung ist auf höchstens 30 begrenzt.


    Wie werden die Anforderungen der BewachV dokumentiert?

    Die IHK stellt eine Bescheinigung aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und die IHK sich überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut ist.  


    Werden andere Nachweise anstatt der Unterrichtung anerkannt?

    Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:

    • Geprüfte Werkschutzfachkraft
    • Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutzmeisterin


    Dieser Personenkreis ist von der Unterrichtung befreit. 
     

    Müssen Unselbständige - wenn sie eine 24 Stunden Unterrichtung absolviert haben - an einer weitere Schulung teilnehmen, wenn sie sich selbständig machen wollen?

    Unselbständige die im Sinne der BewachV unterrichtet worden sind und als Selbständige tätig werden wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens 3jährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen. 


    Wer ist von der Unterrichtung befreit (Übergangsvorschrift)?
    • Selbständige oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren.
    • Unselbständige sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren. (§ 17)

     

    Wer bescheinigt die Zeiten der Übergangsvorschrift?

    Der Gewerbetreibende bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen. 

    Kontakte

    Gewerbeamt
    Telefon: 06021/394-5212
    Telefax: 06021/394-931
    Gewerbeamt@Lra-ab.bayern.de

    Ansprechpartner

    Formulare

    Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

    Gewerbeamt

    Broschüren & Infos

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