Ladenschlussgesetz

Das Ladenschlussgesetz gibt den zeitlichen Rahmen vor, wann Verkaufsstellen schließen müssen. Außerhalb dieses Zeitrahmens kann der Gewerbetreibende selbst entscheiden, wann er sein Geschäft öffnen will. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. 


Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten geschlossen sein:

An Sonn- und Feiertagen  

ganztägig

montags bis samstags

bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr 

am 24.12., wenn dieser Tag ein Werktag ist

bis 6.00 Uhr und ab 14.00 Uhr

Verkaufsstellen für Bäcker/Konditoren dürfen werktags bereits ab 5.30 Uhr geöffnet sein. 


Verbotene Tätigkeiten während der Ladenschlusszeiten

Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist jeglicher geschäftlicher Verkehr mit dem Kunden, wie z.B.

  • Vertrieb von Waren, also die Abgabe von Waren
  • Entgegennahme von Bestellungen
  • das Maßnehmen und Anprobieren von Kleidern, Schuhen, usw.
  • Probefahren von Kraftfahrzeugen
  • Vorführung und Erläuterung elektrischer Geräte und
  • das Auslegen von Bestellzetteln oder Reservieren oder Zurücklegen der Ware

verboten.

Ein "Tag der offenen Tür" oder sog. "Probewohnen" z.B. in Möbelhäusern ist außerhalb der Ladenöffnungszeiten erlaubt, da die Waren praktisch wie durch das Schaufenster lediglich besichtigt werden können und irgendwelche Verkaufshandlungen auch nicht angebahnt werden.
An diesen Tagen darf daher weder der Inhaber noch sein angestelltes Fachpersonal anwesend sein (nur betriebsfremdes Überwachungspersonal). Das Sonn- und Feiertagsgesetz ist zu beachten.

Unter Werbeankündigungen ist der Zusatz erforderlich:
z. B. "Sonntag: Tag der offenen Tür, Keine Beratung, kein Verkauf" oder:
"Probefahrten, Beratung und Verkauf nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten"


Wesentliche Ausnahme- und Sonderregelungen

Diese Regelungen gelten teilweise nur regional bzw. im Landkreis Aschaffenburg: 
 

Verkaufsstelle

Öffnungszeiten

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Apotheken (nicht alle Apotheken zugleich, sog. Notdienstplan)

An allen Tagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Nur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- u. Säuglingsnahrungsmitteln

Zeitschriften

Sonn- u. Feiertage 11:00 bis 13.00 Uhr

Gilt nur für Kioske und nur für den Verkauf von Zeitschriften 

Zeitungen

Samstags von 6.00 bis 19.00 Uhr;
Sonn- u. Feiertage von 11:00 bis 13:00 Uhr, in Unterfranken von 08:30 bis 13.30 Uhr

Gilt nur für Kioske und nur für den Verkauf von Zeitungen;
Sonderregelung für Unterfranken gilt für Verkaufsstellen von Zeitungen
(Verordnung der Regierung von Unterfranken vom 03.12.1987)

Tankstellen

An allen Tagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Nur Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen, Verkauf von Reisebedarf ( Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken u. Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- u. Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausl. Geldsorten)

Bäcker/Konditoren

Zusätzlich an Sonn- und Feiertagen für max. 3 Stunden. Im Landkreis Aschaffenburg bestimmt der Betrieb im Zeitrahmen von 08:00 bis 17:00 Uhr die konkrete Öffnungszeit selbst

Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren(Rahmenzeit mit Verordnung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 05.11.1996 festgelegt)
 

Blumenverkauf

Zusätzlich an Sonn- u. Feiertagen im Landkreis Aschaffenburg von 11.00 bis 13:00 Uhr.
Am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- u. Bettag, am Totensonntag u. 1. Adventssonntag von 09:00 bis 15:00 Uhr
 

Verkauf von Blumen in Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Maße diese feilgehalten werde
(Verordnung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 12.11.1987)

Die Regelung gilt nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag

Weitere Sonderregelungen haben das Landratsamt Aschaffenburg und die Gemeinden durch Rechtsverordnung geschaffen: 


1. Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte

In Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind,

  • an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden,
  • samstags bis spätestens 20.00 Uhr verkauft werden dürfen.


Das Landratsamt Aschaffenburg hat für folgende Gemeinden (bzw. Ortsteile) entsprechende Verordnungen erlassen:
Alzenau-Kälberau, Dammbach, Heigenbrücken, Heimbuchenthal, Hösbach-Schmerlenbach, Johannesberg, Mespelbrunn, Rothenbuch, Waldaschaff und Weibersbrunn 


2. Verkaufsoffene Sonntage

Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden bis spätestens 18.00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden von der jeweiligen Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.

Der Markt oder die Veranstaltung, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag geben soll, muss schon von sich aus einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, d.h., dieser Besucherstrom darf nicht erst durch den verkaufsoffenen Sonntag ausgelöst werden.


3. Längere Öffnungszeiten an Werktagen

Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens sechs Werktagen bis spätestens 21.00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden von der jeweiligen Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben. 

Kontakte

Gewerbeamt
Telefon: 06021/394-5212
Telefax: 06021/394-931
Gewerbeamt@Lra-ab.bayern.de

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