Kaminkehrerrecht

 

Kehrbezirke – allgemeine Informationen

Um sicherzustellen, dass die kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß in den jeweiligen Anwesen durchgeführt werden, hat die Regierung von Unterfranken für ganz Unterfranken Kehrbezirke eingerichtet.

Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt, der die notwendigen Arbeiten aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO im Feuerstättenbescheid festlegt und die Durchführung der Arbeiten überwacht. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ein selbständiger Handwerksmeister und staatlich beliehener Unternehmer. Sein Aufgabenbereich umfasst weit mehr als nur das klassische Kehren von Rauchkaminen. So kontrolliert er vor allem, ob die jeweiligen Eigentümer die Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß durchführen lassen. Zudem obliegt ihm alleine die Feuerstättenschau, die Ausstellung von Feuerstättenbescheiden und die Abnahme von Feuerstätten und Kaminen, wobei er hier jeweils hoheitlich tätig wird.

Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen sind nach der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO z.B.:

  • Rauchkamine und -kanäle von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe
  • Abgaswege und Abgasanlagen von Gasfeuerstätten
  • Feuerstätten und Rauchrohre für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe zur zentralen Beheizung
  • Räucheranlagen
  • Lüftungseinrichtungen

 

Die Eigentümer kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen müssen im Einzelnen

  • die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kaminkehrerarbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß durch einen berechtigten Kaminkehrer veranlassen,
  • dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die ausgeführten Arbeiten innerhalb von 2 Wochen schriftlich nachweisen,
  • dafür Sorge tragen, dass alle Anlagen unfallsicher zugänglich sind,
  • Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitteilen.

 

Freie Wahl des Kaminkehrers

Das Kehrmonopol wurde zum 01. Januar 2013 aufgehoben, so dass jeder Hauseigentümer einen Kaminkehrer seiner Wahl für die Ausführung von notwendigen Kaminkehrerarbeiten beauftragen kann. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss die Ausführung der Arbeiten jedoch überwachen. Zudem ist nur dieser für die Durchführung der Feuerstättenschau und die Abnahme von Feuerstätten und Kaminen berechtigt.

Jeder Hauseigentümer ist ab 2013 verpflichtet, selbständig einen berechtigten Kaminkehrer rechtzeitig zu beauftragen. Die Termine, wann die notwendigen Kaminkehrerarbeiten auszuführen sind, können dem Feuerstättenbescheid entnommen werden, den jeder Hauseigentümer vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt bekommen hat. Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist die fristgerechte und ordnungsgemäße Ausführung der notwendigen Kaminkehrerarbeiten schriftlich innerhalb von 2 Wochen nachzuweisen.

Welcher Kaminkehrer die Arbeiten ausführen darf, kann im Internet dem „Schornsteinfegerregister“ entnommen werden. Nicht jeder Handwerker ist berechtigt Kaminkehrerarbeiten auszuführen.

 

Zusammenfassung

  • Der Kaminkehrer kann frei gewählt werden.
  • Der Hauseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig einen berechtigten Kaminkehrer zu beauftragen.
  • Der Zeitpunkt für die Ausführung der Kaminkehrerarbeiten ist im Feuerstättenbescheid festgelegt.
  • Die Ausführung der Arbeiten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 2 Wochen nachzuweisen.
  • Die berechtigten Kaminkehrer stehen im „Schornsteinfegerregister“.

     

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