Ordnungswidrigkeitenrecht

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Dagegen ist eine Straftat eine rechtswidrige und schuldhafte Tat, die mit einer Strafe (Geldstrafe und oder Freiheitsstrafe) bedroht ist. Ordnungswidrigkeiten werden daher auch als "Verwaltungsunrecht" bezeichnet.

Ordnungswidrigkeitentatbestände, d.h. die Beschreibungen von bestimmten rechtswidrigen Handlungen, die mit Geldbuße bedroht werden, finden sich in einer Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen des besonderen Verwaltungsrechts, darüber hinaus auch in kommunalen Satzungen und Verordnungen.

In der Regel sind diese Gesetze und Rechtsvorschriften so aufgebaut, dass sie eine Reihe von Geboten und Verboten enthalten und anschließend eine Vorschrift das Zuwiderhandeln gegen diese Gebote und Verbote mit Geldbuße bedroht: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig .... Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

Einige Tatbestände, die allgemeinen Rechtsfragen zum Ordnungswidrigkeitenrecht und das Bußgeldverfahren sind im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt.

Ordnungswidrig ist auch die vorsätzliche Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen oder die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Verantwortliche in Betrieben oder Unternehmen im Fall von Zuwiderhandlungen von unterstellten Mitarbeitern. Bei einigen Ordnungswidrigkeiten kann bereits der Versuch geahndet werden.

Die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, ist ein wichtiges Mittel, um die Pflichtigen bereits im Vorfeld wirksam zu warnen und zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zum Vorteil und Nutzen aller anzuhalten. 
 

  1. Tatbestandsmäßigkeit: Eine Handlung ist tatbestandsmäßig, wenn sie der Tatbestandsbeschreibung in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer kommunalen Satzung oder Verordnung entspricht, und darin für den Fall einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbuße vorgesehen ist. 
  2. Rechtswidrigkeit: Eine tatbestandsmäßige Handlung ist in der Regel auch rechtswidrig, es sei denn, es liegen im Einzelfall ausnahmsweise besondere Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Nothilfe, rechtfertigender Notstand) vor.  
  3. Vorwerfbarkeit: Die Handlung ist grundsätzlich vorwerfbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. Bei einigen Ordnungswidrigkeiten ist allerdings nur die vorsätzliche Begehung ahndbar. Die Vorwerfbarkeit kann im Einzelfall entfallen, wenn Entschuldigungsgründe vorliegen (z.B. unvermeidlicher Irrtum über das gesetzliche Verbot, Unzurechnungsfähigkeit des Handelnden).


Beispiele für Ordnungswidrigkeiten

Hier finden Sie einige wichtige Beispiele für Ordnungswidrigkeiten, welche die zentrale Bußgeldstelle beim Landratsamt Aschaffenburg bearbeitet.



Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?

Die Zentrale Bußgeldstelle beim Landratsamt erhält eine Ordnungswidrigkeitenanzeige durch die Polizei, eine Fachdienststelle im Landratsamt, eine externe Fachbehörden, eine Gemeinde oder eine Mitteilung eines Bürgers.

Das Landratsamt prüft den Sachverhalt und die Rechtslage darauf, ob ein begründeter Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, ein Bußgeldverfahren einzuleiten bzw. fortzuführen ist. Ggf. sind weitere Ermittlungen zu veranlassen.

Soweit noch nicht durch die Polizei geschehen, hört das Landratsamt den Betroffenen zu dem Vorwurf durch Übersendung eines Anhörungsbogens an und entscheidet unter Berücksichtigung seiner Einlassung, ob der Tatnachweis geführt werden kann und die Handlung auch ahndungswürdig erscheint.



Wie ist das mit dem Bußgeldbescheid?

Ist die ordnungswidrige Handlung nachgewiesen und nach ihrer Bedeutung zu ahnden, erlässt das Landratsamt einen Bußgeldbescheid an den Betroffenen und setzt darin die Geldbuße und die Kosten des Verfahrens fest.

In Fällen von geringerem Gewicht kann es stattdessen eine gebührenpflichtige Verwarnung aussprechen.

Kann der Tatnachweis nicht geführt werden oder liegt eine sehr geringfügige Ordnungswidrigkeit vor, wird es das Verfahren einstellen.
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung Einspruch einlegen.

Das Landratsamt prüft dann den Vorwurf erneut. Bleibt es bei seiner Auffassung, gibt es die Akten über die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung an das Amtsgericht weiter. Nun prüft der Richter die Angelegenheit.

Wird kein Rechtsbehelf eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Die festgesetzte Geldbuße ist dann zu zahlen und kann notfalls beigetrieben werden.

Gewerberechtlich bedeutsame Bußgeldentscheidungen werden auch an das Gewerbezentralregister gemeldet und dort eingetragen.

Kontakte

Sicherheit & Ordnung
Telefon: 06021/394-7321
Telefax: 06021/394-996
Ordnungsamt@Lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner

Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

Formulare

Katwarn

Nutzen Sie die Online-Terminvergabe für Ihren nächsten Termin.

Terminvereinbarung

Katastrophenschutz

Informationen zum Thema Katastrophenschutz, Stromausfall, sowie nützliche Ratgeber sind hier zu finden.

Katastrophenschutz