Waffenrecht

Allgemeine Informationen zum Waffengesetz

Wer mit Waffen oder Munition umgehen will und im Landkreis wohnt, braucht in der Regel eine waffenrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes Aschaffenburg. Diese Erlaubnis wird auf Antrag zum Beispiel in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis oder einer Herstellungs- und Handelserlaubnis ausgestellt.

Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse sind die Zuverlässigkeit des Interessenten, seine körperliche Eignung, ein glaubhaftes Bedürfnis sowie die notwendige Sachkunde.

 

Allgemeine Informationen zum Nationalen Waffenregister II (NWR II)

Seit 01.09.2020 sind Waffenhändler verpflichtet, an das Nationale Waffenregister jede verkaufte Schusswaffe mit einer NWR-ID zu melden.

Die NWR-ID ist eine unverwechselbare technische ID-Nummer des Nationalen Waffenregisters. Sie wird einmalig zur technischen Beschreibung von Daten vergeben, zu Personen, Erlaubnissen bzw. Erlaubnisdokumente und Waffen / Waffenteile (wesentliche Teile).

Die NWR-ID gewährleistet die eindeutige Identifikation und Zuordnung von Daten im NWR. Sie besteht aus einer 21-stelligen Buchstaben- und Ziffernfolge. Der erste Buchstabe beschreibt die Art der Nummer:

P = natürliche Personen

F = nichtnatürliche Personen (z.B. Waffenhändler)

E = Erlaubnis

W = Waffen

T = Waffenteil (wesentliche Teile)

 

Waffenbesitzkarte

Die häufigste Form der Erlaubnis ist die Waffenbesitzkarte (WBK). Sie berechtigt, die dort eingetragenen Waffen einschließlich dazugehöriger Munition zu erwerben und zu besitzen. Die WBK ist vom Waffenschein abzugrenzen. Der Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen der darin eingetragenen Waffen.

 

Verschiedene Waffenbesitzkarten

grüne Waffenbesitzkarte (allgemeine Waffenbesitzkarte)

gelbe Waffenbesitzkarte (Waffenbesitzkarte für Sportschützen)

rote Waffenbesitzkarte (Waffenbesitzkarte für Sammler und/oder Sachverständige)

 

Waffenschein

Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung, den Geschäftsräumen, Ihres eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, benötigen Sie einen Waffenschein.

Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit „PTB-Zeichen“ ist ein sog. „Kleiner Waffenschein erforderlich. (s.u.)

Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen, zum Beispiel zum Schießstand oder zur Reparatur bei Waffenhändlerinnen und -händlern, bei der Jagd oder im Zusammenhang damit, benötigen Sie keinen Waffenschein.

Erforderliche Unterlagen zur Beantragung eines Waffenscheins:

  • Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Millionen Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis einer besonderen Gefährdung: Unterlagen, die glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums, zum Beispiel Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstücks, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
  • Bedürfnisnachweis

 

Kleiner Waffenschein

Um eine Schreckschusswaffe zu kaufen und zu besitzen ist keine behördliche Erlaubnis notwendig. Wer allerdings eine Schreckschusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Grundstücks, also in der Öffentlichkeit, bei sich haben möchte, führt diese Waffe und braucht eine behördliche Erlaubnis (=Kleiner Waffenschein).

Der Kleine Waffenschein berechtigt ausdrücklich nicht zum Führen von Schreckschusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen.

Erforderliche Unterlagen zur Beantragung eines Kleinen Waffenscheins:

  • Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins

 

Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis

Die Voraussetzungen für alle Arten von waffenrechtlichen Erlaubnissen (mit Ausnahme des Kleinen Waffenscheines) sind immer die gleichen. Der Antragsteller muss

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • waffenrechtlich zuverlässig und
  • persönlich geeignet sein,
  • die erforderliche Sachkunde und
  • ein waffenrechtliches Bedürfnis

nachgewiesen haben.

 

Informationen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition finden Sie hier.

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Sicherheit & Ordnung
Telefon: 06021/394-7321
Telefax: 06021/394-996
Ordnungsamt@Lra-ab.bayern.de

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