Bestattungskosten

Ist es einem zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten (z.B. Erben, Unterhaltsverpflichtete oder nach Bestattungsrecht Verpflichteten) nicht zumutbar, die Bestattungskosten für einen Verstorbenen zu tragen, können diese Kosten in angemessenem Rahmen gem. § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Sozialhilfe übernommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn kein ausreichender Nachlass oder keine Sterbegeldversicherung vorhanden ist und der oder die Verpflichtete(n) die Bestattungskosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann/können.

Anerkannt werden für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung die gemeindlichen, kirchlichen oder sonstigen anfallenden Gebühren in tatsächlicher Höhe sowie die Kosten der Bestattungsunternehmen für eine Feuer- oder Erdbestattung.

Zur Prüfung der Voraussetzungen ist ein schriftlicher Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Weitere Informationen erhalten Sie im Landratsamt.

 

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Soziales und Senioren
Telefon: 06021/394-4411
Telefax: 06021/394-951
Sozialamt@Lra-ab.bayern.de

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