Fahrerlaubnis nach Entziehung

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann nach Entzug, Verzicht oder Versagung der Fahrerlaubnis erfolgen.

Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sollte etwa 3 Monate vor Ablauf der sog. Sperrfrist gestellt werden. Diese Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben werden kann. Diese wird vom Amtsrichter festgelegt und lässt sich dem Urteil entnehmen. Das Ende der Sperrfrist bedeutet jedoch nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis!

Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 8 im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. Da auch hier ein Fahreignungsgutachten (MPU) notwendig ist, empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 3 Monate vor Ablauf dieser gesetzlichen Sperrfrist. Die Sperrfrist sollte in jedem Fall zur Vorbereitung auf die MPU genutzt werden. 

In Fällen des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Drogenabhängigkeit und/oder Alkoholabhängigkeit bzw. Alkoholmissbrauchs kann das Führen von Abstinenznachweisen notwendig werden. Genauere Informationen erhalten Sie bei entsprechenden Beratungsstellen und bei den unten genannten Ansprechpartnern der Führerscheinstelle.

Häufig verwechseln Betroffene ein Fahrverbot, das von einer Bußgeldbehörde z.B. wegen zu schnellen Fahrens oder auf Grund eines "geringfügigeren" Alkoholdeliktes verhängt wird und bei dem gegen vorübergehende Abgabe des Führerscheins und Bezahlen einer Geldbuße das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von 1-3 Monaten untersagt ist, mit dem strafrechtlichen Fahrerlaubnisentzug durch ein Amtsgericht. Ein Fahrverbot berührt nicht die Besitzstände der Fahrerlaubnis; das abgegebene Führerscheindokument wird nach Ablauf des Fahrverbots von der Bußgeldstelle wieder ausgehändigt.

Bei einem strafrechtlichen (durch dem Amtsrichter oder Staatsanwalt) oder verwaltungsrechtlichen Entzug (durch eine Fahrerlaubnisbehörde) erlischt die  Fahrerlaubnis. Ebenso sind alle Besitzstände erloschen. Der vom Amtsgericht oder der Fahrerlaubnisbehörde entwertete Führerschein wird zu den Akten genommen und nicht wieder ausgehändigt. Der "alte Führerschein" wird also bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht wieder ausgehändigt. Alte Besitzstände leben also nicht automatisch auf, sondern können nur auf Antrag ggf. wiedererlangt werden.

Da die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann und ob beispielsweise eine MPU absolviert werden muss, sehr von der jeweiligen individuellen Sachlage abhängig ist, sind genauere Informationen an dieser Stelle nicht möglich. Eine fundierte Beratung durch unsere Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, wenn alle benötigten Auskünfte sowie gerichtlichen Entscheidungen vorliegen und geprüft wurden. 

Wichtiger Hinweis für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis:

Wurde Ihnen die Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt, müssen Sie einen Antrag auf Zuerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stellen. Eine Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist erst nach positivem Abschluss des Verfahrens möglich.

 

Erforderliche Unterlagen

Für die Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, L oder T:

  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm)
  • Sehtestbescheinigung eines Augenoptikers oder eines Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)

 

Für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE:

  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm)
  • aktuelles, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe; nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis für Lkw (Klasse 2) oder Bus nach dem 31.07.1969 erteilt worden war; Personen, die Inhaber einer nach dem 31.07.1969 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 waren, müssen für eine Neuerteilung der Klassen C1 und C1E eine Ausbildung in Erster Hilfe nachweisen (soweit nicht bereits erfolgt)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
  • ggf. Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation bzw. Weiterbildung nach §§ 4 oder 5 BKrFQG bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung

 

Für die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE:

  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm)
  • aktuelles, erweitertes Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe; nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis für Lkw (Klasse 2) oder Bus nach dem 31.07.1969 erteilt worden war; Personen, die Inhaber einer nach dem 31.07.1969 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 waren, müssen für eine Neuerteilung der Klassen C1 und C1E eine Ausbildung in Erster Hilfe nachweisen (soweit nicht bereits erfolgt)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
  • ggf. Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation bzw. Weiterbildung nach §§ 4 oder 5 BKrFQG bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung
  • Gutachten (medizinisch-psychometrische Untersuchung) eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)

 

Kosten
  • 104,30 Euro - ohne Probezeit (ggf. 105,10 Euro - mit Probezeit)
  • ggf. zuzüglich 32,50 Euro für Eintragung der Berechtigung als Berufskraftfahrer (Schlüsselzahl 95)

 

Die Kosten für notwendige Begutachtungen (MPU) oder Abstinenznachweise sind in den Antragsgebühren nicht enthalten und werden von den entsprechenden Stellen separat erhoben.

Kontakte

Mainaschaff
Telefon: 06021/394-7000
Telefax: 06021/394-746
Fuehrerscheinstelle-MFF@lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner Mainaschaff

Alzenau
Telefon: 06021/394-8000
Telefax: 06021/394-911
Fuehrerscheinstelle-ALZ@Lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner Alzenau

Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

Führerscheinstelle

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