Elektrofischerei; Beantragung einer Erlaubnis

Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden.

Beschreibung

Die Erlaubnis (Berechtigungsschein) wird nur erteilt

  • zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
  • bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
  • zur Gewässerbewirtschaftung,
  • zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,

soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis zur Elekrofischerei kann der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugte beantragen. Über die Ergebnisse der Elektrofischerei sind Aufzeichnungen zu führen.

Der Berechtigungsschein wird befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer erteilt.

Voraussetzungen

Der Berechtigungsschein zur Ausübung der Elektrofischerei wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

  • nachweist, dass der Elektrofischer einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
  • einen gültigen Zulassungsschein für das Elektrofischereigerät vorlegt
  • und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist, deren Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro für Personenschäden, 300.000 Euro für Sachschäden und 10.000 Euro für Vermögensschäden beträgt.
Den Bedienungsschein für die persönliche Ausübung der Elektrofischerei stellt die Bayerische Landesanstalt für Fischerei nach Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und Bestehen einer abschließenden Prüfung aus.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Elektrofischerei kann entweder bei den Kreisverwaltungsbehörden oder bei der Fischereifachberatung des Bezirks gestellt werden.

Wird der Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde gestellt, leitet diese den Antrag zur Stellungnahme an die Fischereifachberatung beim Bezirk weiter. Anschließend prüft der Bezirk als Sachverständige gemäß Art. 62 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) den Antrag und erstellt ein fischereifachliches Gutachten, in dem meist auch eine Auflagenliste für die Durchführung der Elektrofischerei vorgegeben wird.

Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt anschließend auf Basis dieses Gutachtens einen Bescheid. Wird der Antrag direkt bei der Fischereifachberatung des Bezirks gestellt, wird der Antrag zusammen mit der Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde weitergeleitet.

Der Kreisverwaltungsbehörde oder der Fischereifachberatung des Bezirks sind auf Verlangen Aufzeichnungen (z. B. Fangmeldungen) zu übermitteln.

Fristen

keine

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Bezirk Unterfranken):
  • Fischereifachberatung - Elektrofischerei Genehmigung - Antrag
    Ein Berechtigungsschein kann bspw. zur Förderung der Hege und der Fischzucht oder zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken erteilt werden (vgl. § 19 AVBayFiG). Um einen Berechtigungsschein zu beantragen ist der ausgefüllte Antrag an das zuständige Landratsamt oder an die Fischereifachberatung des Bezirk Unterfranken zu senden. Sollte der Antragsteller nicht gleichzeitig der Fischereiberechtigte im zu befischenden Gewässer/Gewässerabschnitt sein, muss dem Antrag zusätzlich eine Einverständniserklärung des Fischereirechtsinhabers zur Elektrobefischung beigelegt werden. Der Antrag zum Elektrofischen sollte mindestens 4 Wochen vor dem ersten geplanten Befischungstag eingereicht werden. Bei Fragen rund um das Antragsformular stehen Ihnen die Mitarbeiter der Fischereifachberatung gerne zur Verfügung.
  • Fischereifachberatung - Elektrofischerei - Fangmeldung
    Damit bei jeder Elektrobefischung vergleichbare Daten gewonnen werden ist eine einheitliche Aufnahme/Protokollierung der gefangenen Fische unentbehrlich. Deshalb wird jeder Antragsteller/Elektrofischer mit der Ausstellung des Erlaubnisbescheides dazu verpflichtet, die „Fangmeldung Elektrofischerei“ auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist zeitnah nach der E-Befischung an die Fischereifachberatung des Bezirk Unterfranken zu senden (z. B. per Mail an fischerei@bezirk-unterfranken.de). Bei Rückfragen zur Fangmeldung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Fischereifachberatung gerne zur Verfügung.
  • Fischereifachberatung - Elektrofischerei (Mainfischerei) - Fangmeldung
    Damit bei einer Elektrobefischung vergleichbare Daten gewonnen werden ist eine einheitliche Aufnahme/Protokollierung der gefangenen/gesichteten Fische unentbehrlich. Deshalb wird jeder Antragsteller/Elektrofischer mit der Ausstellung des Erlaubnisbescheides dazu verpflichtet, die „Fangmeldung Elektrofischerei“ auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist zeitnah nach der E-Befischung an die Fischereifachberatung des Bezirk Unterfranken zu senden. Bei Rückfragen zur Fangmeldung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Fischereifachberatung gerne zur Verfügung.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand: 09.07.2024