Jagdrecht
Jägerinnen und Jäger müssen eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen beachten. Das Jagdrecht enthält sowohl Straftatbestände wie zahlreiche Ordnungswidrigkeiten.
Der Jagdschein dokumentiert die grundsätzliche Berechtigung zur Jagdausübung. Die Jagd mit Greifen oder Falken erfordert einen Falknerjagdschein. Sie müssen die Erteilung und Verlängerung beantragen.
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Die Kreisverwaltungsbehörde kann bestimmte Jagdhandlungen gestatten.
Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild), Auer-, Birk-, und Rackelwild sowie Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, soweit für diese Wildarten überhaupt Jagdzeiten festgesetzt sind.
In einem Jagdbezirk obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der Kreisverwaltungsbehörde bestätigten Jagdaufsehern.
Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft.
Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden.
Jagdrecht
Jagdschein und Falknerjagdschein
Erforderliche Unterlagen
Für die (erstmalige) Erteilung eines Jagdscheines werden folgende Unterlagen benötigt:
- Prüfungszeugnis
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (Gültigkeit entsprechend dem Zeitraum des beantragten Jagdscheines)
- Passbild
Voraussetzungen
Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin muss seinen Wohnsitz im Landkreis Aschaffenburg oder eine Einladung als Jagdgast haben und
- jagdrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen,
- persönlich geeignet sein und
- ein jagdrechtliches Bedürfnis
nachweisen.
Ausländer-Jahresjagdschein
Für Ausländer beziehungsweise Ausländerinnen besteht die Möglichkeit, einen Ausländer-Jahresjagdschein zu beantragen.
Die Beantragung erfolgt bei der Jagdbehörde, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich die Jagd überwiegend ausgeübt werden soll.
Dabei prüft die Behörde auch anhand eines vorgegebenen Katalogs, ob die im Heimatland bestandene Jägerprüfung als gleichwertig mit der deutschen Jägerprüfung angesehen werden kann.
Sollte dies nicht der Fall sein, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen lediglich ein Tagesjagdschein ausgestellt werden.