Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung der Entlassung aus Belegungsbindungen
Soll geförderter Wohnraum aus Belegungsbindungen entlassen werden, müssen Sie dies beantragen.
Beschreibung
Sozial gebundener Mietwohnraum unterliegt Belegungsbindungen. Dadurch entsteht die Verpflichtung für den Verfügungsberechtigten, den geförderten Mietwohnraum nur an Personen zu vergeben, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
In besonderen Fällen kann es hinreichende Gründe dafür geben, den gebundenen Wohnraum (eine einzelne Wohnung oder eine Mehrzahl von Wohnungen) aus sämtlichen Bindungen zu entlassen und stattdessen gleichwertige Bindungen an anderem Wohnraum des Verfügungsberechtigten zu schaffen. Hierfür ist ein Antrag auf Entlassung aus den Belegungsbindungen zu stellen. Die Entlassung aus den Bindungen erfolgt im Unterschied zu einer Freistellung dauerhaft.
Voraussetzungen
Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten aus den Belegungsbindungen entlassen, wenn
- dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderem überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und
- der Verfügungsberechtigte an anderem Wohnraum Bindungen von insgesamt gleichem Wert für die Zeit ab der Entlassung aus den Bindungen einräumt.
Fristen
Online Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Aschaffenburg):
- Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum
Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.
- Bauwesen - Online Terminvereinbarung
Terminvereinbarung für die Bauaufsichtsbehörde
Formulare
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
20,00 bis 2.500,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 2 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG)
- § 1 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)
Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Delegationsgemeinden - Nrn. 8 und 23 Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR)
- Art. 18 Abs. 2 Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG)
Rechtsbehelf
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 15.11.2023
Weitere Informationen
Kontakt
Baurecht, sozialer Wohnungsbau, Denkmalschutz, Gutachterausschuss : Detailseite
Fachbereich 14
Leitung: Peter Bühl