Schuleingangsuntersuchung

Mit der Einschulung in die Grundschule beginnt für die Kinder und die Eltern ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Zu den Voraussetzungen für einen erfolgreichen Schulstart gehören: gesunde körperliche Voraussetzungen, eine altersgemäße psychomotorische Entwicklung, kognitive Fähigkeiten wie zum Beispiel die Aufmerksamkeit, das Vermögen Arbeitsaufträge umzusetzen und eine altersgemäße Sprachentwicklung. Auch sozial-emotionale Fähigkeiten wie zum Beispiel Selbstvertrauen, Lust am Lernen und die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit anderen Kindern, sind wichtige Voraussetzungen.

Manche Eltern sind sich nicht sicher, ob sie ihr Kind einschulen lassen sollen, insbesondere wenn es zu den Jüngeren eines Jahrgangs gehört. In diesen Fällen sind die Informationen aus der Schuleingangsuntersuchung eine wertvolle zusätzliche Entscheidungshilfe für die Eltern. Die endgültige Entscheidung über die Schulaufnahme obliegt allerdings der Schule.

Die Schuleingangsuntersuchung ist in allen deutschen Bundesländern eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung und erfolgt zusätzlich zu den altersentsprechenden Vorsorgeuntersuchungen (U8 oder U9). Diese findet auf Einladung des Gesundheitsamtes in den zwei Jahren vor der Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule statt. Die Eltern erhalten über die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Schule.

Ausführliche Informationen zum Ablauf der Schuleingangsuntersuchung sind hier zu finden:

Häufig gestellte Fragen zur Schuleingangsuntersuchung

Ist die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung verpflichtend?

  • Ja, die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist verpflichtend. Personensorgeberechtigte haben ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG den Gesundheitsämtern vorzustellen und den Nachweis über die Teilnahme an der für das Kind im Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchung altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen.

Was ist der sogenannte Einschulungskorridor und für welche Kinder kommt dieser in Frage?

  • Seit dem 1. August 2019 gibt es den Einschulungskorridor. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, können Personensorgeberechtigten die Einschulung nach Beratung durch die Schule um ein Jahr verschieben (BayEUG Art. 37 Satz 1). Wenn die Personensorgeberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule spätestens bis zum 10. April (§2 GrSO) schriftlich mitteilen. Personensorgeberechtigten  sollten sich hierzu mit ihrer Schule in Verbindung setzen.

Müssen Kinder, die den Einschulungskorridor in Anspruch nehmen, an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen?

  • Ja, die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung bleibt von der Inanspruchnahme vom Einschulungskorridor unberührt. Alle Kinder haben innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme in die erste Klasse auf Einladung des Gesundheitsamtes an der Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen.

Was ist die Rückstellung vom Schulbesuch?
  • Die Rückstellung vom Schulbesuch ist nicht mit der Nutzung des Einschulungskorridors gleichzusetzten. Eine Rückstellung kann nur auf Bestreben der Schulleitung oder auf Antrag der Personensorgeberechtigten (und Entscheidung der Schulleitung) ausgesprochen werden. Hierbei muss zum Wohle des Kindes abgewogen werden.

  • Die Entscheidung über eine Rückstellung von schulpflichtigen Kindern obliegt allein der Schulleitung der Grundschule oder der Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. Diese Entscheidung wird nicht durch das Gesundheitsamt getroffen. 

Was ist die vorzeitige Einschulung und was müssen Personensorgeberechtigten dabei beachten?

  • Die vorzeitige Einschulung betrifft Kinder die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr erreichen. Diese Kinder können auf Antrag der Personensorgeberechtigten eingeschult werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. 

  • Sollten Personensorgeberechtigten den Wunsch haben, ihr Kind vorzeitig einzuschulen, so wird darum gebeten, das Gesundheitsamt entweder unter der folgenden E-Mail Adresse: SEU-SD@lra-ab.bayern.de oder der Telefonnummer: 0 60 21 - 394 5316 zu kontaktieren.

  • Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember des Stichjahres geboren wurden, ist für eine vorzeitige Einschulung neben dem Antrag zusätzlich noch ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.

Muss die Schuleingangsuntersuchung bei Verschiebung des Schulbesuchs wiederholt werden?

  • Nein, zurückgestellte Kinder, bereits untersuchte Korridorkinder und Kinder die im Vorjahr, aufgrund einer geplanten vorzeitigen Einschulung untersucht wurden, werden nicht erneut untersucht.

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