Überörtliche Rechnungsprüfung; Vorlage von Prüfungsberichten
Die von den überörtlichen Prüfungsorganen, d. h. vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und von den staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter angefertigten Prüfungsberichte müssen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Beschreibung
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kommunen werden örtlich und überörtlich geprüft.
Während die örtliche Prüfung durch den Gemeinderat oder den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgt, erfolgt die überörtliche Prüfung bei den Mitgliedern des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (d. h. insbesondere bei kreisfreien Gemeinden, Landkreisen und Bezirken) durch diesen, im Übrigen durch die staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter.
Die von den überörtlichen Prüfungsorganen angefertigten Prüfungsberichte werden der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt (bei kreisangehörigen Gemeinden den Landratsämtern, bei kreisfreien Gemeinden und Landkreisen den Regierungen, bei Bezirken dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration).
Verfahrensablauf
Der Prüfungsbericht für eine kreisangehörige Gemeinde muss dem zuständigen Landratsamt vorgelegt werden, der der kreisfreien Gemeinde und des Landkreises der zuständigen Regierungen, der des Bezirks dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich
Stand: 06.12.2024
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Kontakt
Staatliche Rechnungsprüfung : Detailseite
Fachbereich 42
Leitung: Christine Hoffmann