Gewerbebetrieb; Beantragung der Fortführung durch eine Stellvertretung
Sie können im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung die Fortführung eines Gewerbebetriebs durch eine stellvertretende Person beantragen.
Beschreibung
Wenn Ihnen die Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
Voraussetzungen
- Rechtskräftige Gewerbeuntersagung bzw. Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzuges
- Der Stellvertreter muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bieten, d.h. er muss vor allem in eigener Person zuverlässig und vom Gewerbetreibenden unabhängig sein
- Der Stellvertreter muss den für das in Rede stehende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen (z.B. Sachkundenachweis, Meisterprüfung nach der Handwerksordnung).
Verfahrensablauf
Sie müssen die Fortführung bei der zuständigen Gewerbebehörde beantragen. Der Antrag kann bereits vor Untersagung gestellt werden; die Erlaubnis zur Stellvertretung wird aber frühestens gleichzeitig mit der Untersagung ausgesprochen.
Für erlaubnisbedürftige Gewerbe nach §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i GewO und öffentlich bestellte Sachverständige nach § 36 GewO ist über die Zulässigkeit der Stellvertretung in jedem einzelnen Fall von der Behörde zu entscheiden, welche die Erlaubnis/Bestellung erteilt hat.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf.
Erforderliche Unterlagen
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Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
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Ggf. Aufenthaltstitel
- Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person
Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.
- Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person
Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen):
- Antrag auf Gestattung zum Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter
Hier können Sie eine Gestattung zum Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter beantragen. - Antrag auf Gestattung zur Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter
Hier können Sie eine Gestattung zur Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter beantragen.
Kosten
Je nach Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/16)
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich
Stand: 29.10.2025
Weitere Informationen
Kontakt
Gewerberecht, Infektions- und Verbraucherschutz : Detailseite
Fachbereich 32
Leitung: Herr Mauler