Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung
Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 17.09.2025
Stand: 17.09.2025
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Baurecht, sozialer Wohnungsbau, Denkmalschutz, Gutachterausschuss : Detailseite
Fachbereich 14
Leitung: Peter Bühl