Mülltonnen, Gebühren und Gewerbe
Für Gewerbebetriebe gelten teils abweichende Regelungen. Hierfür steht auch gerne jederzeit unsere Gewerbeabfallberatung zur Verfügung.
Allgemeine Informationen
Bei der Leerung der Mülltonnen können alle Bürgerinnen und Bürger die Müllwerker unterstützen.
Der frühe Sammelbeginn ist notwendig, da nur so bei dem erhöhten Verkehrsaufkommen und dadurch bedingten längeren Fahrzeiten die umfangreichen Entsorgungstouren bewältigt werden können. Nicht rechtzeitig bereitgestellte Tonnen können in der Regel erst am nächsten Entsorgungstermin wieder geleert werden. Ein Nachentleeren von verspätet bereit gestellten Tonnen ist meist nicht möglich, da hierzu den Abfuhrteams auf Grund der Größe des Entsorgungsgebietes die Zeit fehlt. Zudem ist schon aus ökologischen Gründen das mehrfache Anfahren von Straßen zu vermeiden.
Weil die Entsorgerfahrzeuge groß sind haben es die Fahrer auf den engen Straßen oft nicht leicht. Ihnen kann geholfen werden, wenn Anwohnerinnen und Anwohner die Autos so parken, dass genügend Platz zum Rangieren bleibt und auch engere Straßen noch zugänglich sind. Im Bereich von Einmündungen und Wendebereichen von Sackgassen sollte an den Leerungstagen möglichst gar nicht geparkt werden, auch wenn die Straßenverkehrsordnung es erlaubt. Manchmal hilft es auch schon, die Außenspiegel einzuklappen.
Auch bei der Leerung der Abfallbehälter lässt sich viel Zeit sparen, wenn die Mülltonnen am Leerungstag so am Straßenrand bereitgestellt werden, dass die Deckelöffnung zum Grundstück und der Griff, den die Müllwerker zum Ziehen der Tonne benutzen, zur Straße hin stehen. Bei durchschnittlich 568.600 Restmüll-, 568.540 Biomüll- und 641.670 Papiertonnenleerungen pro Jahr im Landkreis kann so der Zeitaufwand für diese Arbeit optimiert werden. Hierdurch lässt sich neben der Zeit eben auch Geld sparen, was mithilft, die Müllgebühren niedrig zu halten.
Übrigens: Die Mülltonnen können nur dann geleert werden, wenn die Müllwerker klar erkennen können, dass diese zur Leerung bereitgestellt wurden, also nicht an einem regulären Platz stehen.
Folgende wichtige Punkte sind noch zu beachten:
Im Landkreis Aschaffenburg wird der Müll gewogen und die Müllgebühren individuell, je nach Inanspruchnahme berechnet. Damit zahlt sich Abfallvermeidung direkt aus.
Mülltonnen
Im Regelfall muss jedes bewohnte oder gewerblich genutzte Grundstück an die Hausmüllabfuhr angeschlossen sein. Für jede auf dem Grundstück gemeldete Person (auch für Kinder) muss mindestens 20 Liter Restmülltonnenvolumen vorgehalten werden.
Alle an die Hausmüllabfahr angeschlossenen Anwesen können (müssen jedoch nicht) neben Bio- und Restmülltonnen separate Papiertonnen vorhalten. Diese werden im 4 wöchentlichem Turnus vor dem Grundstück entleert.
Alle Tonnen haben auf dem Deckel eine deutlich erkennbare Nummer eingeprägt. Da für jede Tonne ein eigenes Müllkonto geführt wird, ist es wichtig, dass jeder Nutzer immer dieselbe Tonne befüllt. Mit dem ersten Gebührenbescheid werden jedem Bescheidempfänger die von ihm bestellten und zugeteilten Tonnen mit ihren Deckelnummern mitgeteilt. Außer der Deckelnummer ist jede Tonne durch einen Mikrochip und einen aufgedruckten Strichcode identifizierbar. Dadurch ist es möglich, jedes Gefäß einem bestimmten Grundstück zuzuordnen.
Bei der Leerung der Tonne wird der Chip automatisch gelesen, das ermittelte Abfallgewicht entsprechend zugeordnet und im Bordcomputer des Sammelfahrzeuges abgespeichert. Die geeichte Waage befindet sich im Sammelfahrzeug und wird in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit untersucht. Das Gewicht der Tonne wird vor und nach der Leerung registriert. Als gebührenpflichtiges Abfallgewicht wird nur die Differenz zwischen beiden Wiegungen angesetzt. Sollte eine Tonne einmal nicht völlig entleert werden können, wird der zurückgebliebene Müll also nicht berechnet.
Die Papiertonnen haben zwar eine eigene Nummer, anhand derer sie einem bestimmten Anwesen eindeutig zugeordnet werden können, werden im Gegensatz zu den Bio- und Restmülltonnen aber nicht gewogen. Für die Papiertonnen werden im Regelfall auch keine separaten Gebühren erhoben.
Mülltonnen können nur schriftlich, am besten mit folgendem Änderungsformblatt, bestellt oder abbestellt werden:
Alle Tonnen sowie die 1.100 Liter Container können auch mit Schloss bestellt werden.
Wird das Schloss direkt mitbestellt, fällt pro Schloss eine einmalige Gebühr von 31,20 Euro an. Bei Schlossnachrüstungen an bereits ausgelieferten Behältern fällt pro Schloss eine einmalige Gebühr von 48,00 Euro an.
Müllgebühren
Jede Bürgerin beziehungsweise jeder Bürger zahlt individuelle Müllgebühren, die sich nach der jeweiligen Inanspruchnahme der Müllabfuhr richtet. Die Müllgebühr besteht aus der Grundgebühr, der Entleerungsgebühr und der Gewichtsgebühr.
Grundgebühr - Restmüll
Gebühr pro Monat / Gebühr pro Jahr
120 Liter Tonne = 4,50 Euro / 54,00 Euro
240 Liter Tonne = 9,00 Euro / 108,00 Euro
660 Liter Container = 24,75 Euro / 297,00 Euro
1100 Liter Container = 41,25 Euro / 495,00 Euro
Für die Biotonne wird keine gesonderte Grundgebühr erhoben.
Entleerungsgebühr - Restmüll
120 Liter Tonne = 2,70 Euro / Entleerung
240 Liter Tonne = 2,70 Euro / Entleerung
660 Liter Container = 10,00 Euro / Entleerung
1100 Liter Container = 10,00 Euro / Entleerung
Es kann noch mehr gesparen werden, wenn nur volle Tonnen zur Entleerung bereitgestellt werden!
Entleerungsgebühr - Biomüll
60 Liter Tonne = 0,50 Euro / Entleerung
120 Liter Tonne = 0,50 Euro / Entleerung
Gewichtsgebühr - Rest- und Biomüll sowie Sperrmüll
pro Kilogramm = 0,25 Euro
Eine Papiertonne kann von jedem an die Hausmüllabfuhr angeschlossenen Anwesen genutzt werden.
Pro 120 Liter Restmülltonnenvolumen können 240 Liter Papiertonnenvolumen ohne weitere Gebühren genutzt werden.
Wer mehr Papiertonnenvolumen benötigt muss pro 240 Liter 3,00 Euro und pro 1100 Liter 12,50 Euro monatlich zuzahlen.
Alle 60 Liter, 120 Liter und 240 Liter Tonnen sowie die 1.100 Liter Container können auch mit Schloss bestellt werden.
Informationen zu den Kosten finden Sie hier.
Abrechnungsverfahren
Die Erhebung der Müllgebühren erfolgt ähnlich wie bei Strom, Gas und Wasser über Abschlagszahlungen.
Zweimal jährlich wird eine Abschlagszahlung erhoben, die die Grund-, Entleerungs- und Gewichtsgebühr einschließt. Die Höhe des Abschlages wird zu Jahresbeginn mitgeteilt und richtet sich im Regelfall nach der im Vorjahr tatsächlich angefallenen Gebührenhöhe.
Am Anfang des Folgejahres wird anhand der ermittelten Daten der Verwiegung exakt abgerechnet. Die tatsächlich zu zahlende Gebühr wird mit den bereits gezahlten Abschlagszahlungen verrechnet. Guthaben werden rückvergütet, Fehlbeträge werden mit der ersten Abschlagszahlung des Folgejahres erhoben.
Die neuen Abschlagszahlungen werden dann an die im Vorjahr tatsächlich beanspruchten Leistungen angepasst.
Wer im Laufe des Jahres wissen möchte, welche Kosten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt angefallen sind (um zum Beispiel mit Mietern, die ausziehen abzurechnen), kann jederzeit von der Müllgebührenstelle eine Zwischenabrechnung, genannt Leistungsberechnung, erhalten.
Mülltonnenentleerung im Winter
Wenn Mülltonnen wegen winterlichen Straßenverhältnissen am Morgen nicht geleert werden können, wird die Abfuhr in der Regel am Nachmittag des selben Tages oder dem darauf folgenden Tag durchgeführt.
Zudem kann es bei Minusgraden zum Festfrieren von Abfällen in der Tonne kommen, so dass diese beim Leerungsvorgang sogar trotz mehrmaligem Rütteln nicht herausfallen.
Je feuchter die Abfälle sind, desto eher können sie festfrieren. Biomüll ist eher betroffen als Restmüll, da er naturgemäß mehr Feuchtigkeit enthält. Eine wirkungsvolle Maßnahme gegen das Festfrieren ist das Einpacken der Abfälle in Zeitungspapier, welches die Feuchtigkeit aufsaugt. Restmüll kann im Gegensatz zu Biomüll auch in Plastiktüten in die Tonne geworfen werden.
Sollte trotz aller Vorsicht die Tonne einmal nicht vollständig geleert worden sein, besteht dennoch kein Grund zum Ärgern: Nur der Müll, der tatsächlich aus der Tonne herausgefallen ist, wird bei der Ermittlung der Höhe der Gewichtsgebühr berücksichtigt und berechnet.
Hinweise Gewerbe und Industrie
Wissenswertes zur Anschlusspflicht
Gewerbebetriebe, bei denen bis zu 10 Tonnen oder 50 Quadratmeter pro Jahr an hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen anfallen, sind an die kommunale Hausmüllabfuhr anschlusspflichtig. Als Gewerbe werden in diesem Sinne auch Freiberufler und Träger caritativer Einrichtungen verstanden. Das Gefäßvolumen kann von den Gewerbetreibenden selbst gewählt werden, muss jedoch für die regelmäßig anfallenden Abfallmengen ausreichend bemessen sein. Es muss mindestens eine 120 Liter Restmülltonne pro Betrieb am Anwesen vorgehalten werden.
Bei einem Abfallanfall über 10 Tonnen oder 50 Quadratmeter pro Jahr müssen keine Behälter der kommunalen Hausmüllabfuhr genutzt werden. Alle anfallenden Restabfallmengen müssen jedoch über den Landkreis Aschaffenburg als zuständige Gebietskörperschaft entsorgt werden. In der Regel müssen die Restabfälle an der Umladestation in Aschaffenburg-Nilkheim abgegeben werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beseititung von Abfällen, die nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung von der Hausmüllsammlung ausgeschlossen sind.
Neue Abfallbeauftragtenverordnung seit Juni 2017
Seit 1. Juni 2017 gilt die neue Abfallbeauftragtenverordnung.
Die Abfallbeauftragtenverordnung regelt, welche Betriebe einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben und dessen Aufgaben und Pflichten. Der Kreis derer, die nach der seit 1. Juni 2017 geltenden neuen AbfBeauftrV einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, hat sich gegenüber dem nach der bisher geltenden AbfBeauftrV deutlich geändert.
Für wen gilt die Regelung?
Nach der Abfallbeauftragtenverordnung müssen die Betreiber folgender Anlagen einen Abfallbeauftragten bestellen:
- Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImschV) der Nummern 1 bis 7 und 9 bis 10 (siehe Anhang 1 d. 4. BImschV) mit den unter § 2 Nr. 1 aa AbfBeauftrV näher bestimmten Mengen an gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, der Nummer 8, die im förmlichen, nicht vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt werden
- Betreiber von Krankenhäusern und Kliniken mit mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle
- Betreiber von Deponien bis zur Stilllegung und
- Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach Anhang I der Abwasserverordnung
- Bestimmte Hersteller und Vertreiber für Verpackungen, Elektro(nik)geräte, Batterien sowie solche, die gefährliche und nicht gefährliche Abfälle freiwillig zurücknehmen (Details siehe § 2 Nr. 2 AbfBeauftrV)
- Bestimmte Betreiber von Rücknahmesystemen nach Verpackungsverordnung, Elektro- und Elektronikgerätegesetz und Batteriegesetz.
Was wird geregelt?
Abfallbeauftragte müssen zuverlässig und fachkundig sein, sie müssen sich fortbilden (siehe §§ 8 und 9 AbfBeauftrV). Für Fälle, in denen Abfallbeauftragte zum 1. Juni 2017 bereits bestellt waren, ist die Regelung in § 10 Abs. 1 der Verordnung maßgeblich. Danach ist für bestellte Abfallbeauftragte keine Fachkunde erforderlich, wie sie in § 9 Abs. 1 der Verordnung festgelegt ist. Sie haben lediglich bis spätestens am 1. Juni 2019 einen Fortbildungskurs nach § 9 Abs. 2 zu besuchen.
Aufgaben des Abfallbeauftragten nach § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und die Abfallbewirtschaftung sowie die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können
- Überwachung der Abfallwege von der Entstehung der Abfälle oder Anlieferung bis zu deren Verwertung oder Beseitigung
- Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des KrWG, der zugehörigen Rechtsvorschriften und der Bedingungen und Auflagen behördlicher Entscheidungen insbesondere durch die Kontrolle der Betriebsstätte und anfallender Abfälle und die Mitteilung festgestellter Mängel mit Vorschlägen zur Verbesserung
- Information der Betriebsangehörigen zu möglichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Abfälle sowie zu Maßnahmen und Einrichtungen, die dies verhindern
- Hinwirken auf die und Mitarbeiten bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG und Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
- Hinwirkung auf Verbesserung des Verfahrens bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden
- Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts
Sonstiges
Recht auf Unterstützung, Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz (§ 60 Abs. 3 KrWG in Verbindung mit den dort genannten Paragraphen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz). Immissionsschutzbeauftragte und Gewässerschutzbeauftragte können die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsbeauftragten für Abfall mit wahrnehmen (§ 59 Abs. 3 KrWG).
Zuständigkeit in Bayern
Zuständig für den Vollzug der AbfBeauftrV ist laut Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörde (für den Landkreis Aschaffenburg das Landratsamt).
Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
Die Gewerbeabfallverordnung schreibt sowohl eine Eigenkontrolle als auch eine Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen vor. Daneben bestehen Dokumentationspflichten bei der Annahmekontrolle, der Ausgangskontrolle und hinsichtlich des weiteren Entsorgungsweges der vorbehandelten Gewerbeabfälle. Ein Betriebstagebuch ist zu führen.
Transport von Abfällen zu Entsorgungsanlagen
Wer Abfälle, die nicht über die Hausmüllabfuhr erfasst werden, zu entsorgen hat, kann damit größtenteils private Entsorger beauftragen. Die Adressen können bei der Abfallberatung des Landratsamtes oder der IHK erfragt werden.
Wer eigene Abfälle selbst zu Entsorgungsanlagen transportieren will, benötigt hierfür Genehmigungen, die in der Regel das Landratsamt erteilen kann. Bitte wenden Sie sich an die Abfallberatung.
In einigen Fällen können die Abfallberater auch Firmenkooperationen vermitteln, zum Beispiel wenn das Abfallprodukt der einen Firma in der anderen dringend benötigt wird.