Gewerberecht

Zu den zentralen Handlungsfeldern des Fachbereich 32 zählen das Gewerberecht und das Gaststättenrecht.

Gewerbemeldung

Für Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen ist das Landratsamt Aschaffenburg nicht zuständig.

Informationen hierzu sind bei der Stadt oder Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben wird, zu finden.

Gaststätten

Hinweise

Für den Vollzug des Gaststättenrechts in der Stadt Alzenau ist die dortige Stadtverwaltung zuständig.

Für die Schankerlaubnisse aus besonderem Anlass (zum Beispiel Jubiläumsfeste) ist die jeweilige Gemeindeverwaltung zuständig, in deren Gebiet das Fest gefeiert werden soll.

Gaststättenerlaubnis

Ein Gaststättengewerbe übt aus, wer zubereitete Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hierfür wird grundsätzlich keine Erlaubnis benötig.

Sollen in einer Gaststätte allerdings alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Alkoholische Getränke sind insbesondere Bier, Wein, Sekt, Spirituosen, aber auch Mischgetränke mit Alkohol.

Die Erlaubnis wird der gewerbetreibenden Person auf Antrag erteilt, wenn hinsichtlich der folgenden Punkte keine Bedenken bestehen:

  • Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Unterrichtung der antragstellenden Person durch die Industrie- und Handelskammer (Gastwirteunterricht)
  • Eignung und Beschaffenheit der Betriebsräume und des Betriebsortes sowie der Einrichtung des Betriebes (zum Beispiel Baurecht, Lebensmittelrecht, mitunter Barrierefreiheit).

Spielhallen und Spielrecht

Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c der Gewerbeordnung)

Wer gewerbsmäßig Gewinnspielgeräte aufstellen möchte, benötigt eine sogenannte Aufstellererlaubnis. Ein Spielgerät in diesem Sinne enthält eine technische Vorrichtung, die den Spielausgang beeinflußt und die Möglichkeit eines Gewinnes bietet. 

Verboten ist die Aufstellung von Geldspielgeräten in Betrieben, die vor allem Jugendliche anziehen beziehungsweise die erwartungsgemäß von Jugendlichen frequentiert werden. Beispielsweise seien hier Gaststätten in Sportstätten, Speiseeiswirtschaften oder Volksfestbetriebe genannt.

Zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung eines Aufstellortes ist jeweils die Gemeindeverwaltung, in deren Bereich das Spielgerät aufgestellt werden soll.

Spielhallen oder ähnliche Betriebe (§ 33i der Gewerbeordnung)

Anzahl Spielgeräte

In einer Spielhalle dürfen pro fünfzehn Quadratmeter jeweils zu ermittelnder „Spielfläche“ jeweils ein Spielgerät aufgestellt werden, auf keinen Fall jedoch mehr als zehn Stück.

Beispiel:

Eine Spielhalle mit 80 Quadratmeter ⇒ 5 Spielgeräte, 200 Quadratmeter ⇒ 10 Spielgeräte maximal

Wichtig: Baugenehmigung

Bei einer geplanten Neuerrichtung eines solchen Betriebes ist stets vorher eine Baugenehmigung notwendig. Wird die Baugenehmigung versagt, so kann die Spielhallenerlaubnis nicht erteilt werden.

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d der Gewerbeordnung)

Wer gewerbsmäßig ein Geschicklichkeitsspiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, benötigt hierzu eine Erlaubnis. Zuständig ist die jeweilige Gemeindebehörde, in deren Bereich das Spiel veranstaltet werden soll.

Bewachungsgewerbe

Bewacherregister

Informationen zum Bewacherregister sind hier zu finden: Link zum Bewacherregister

Erlaubnisverfahren

Unterrichtung

Hinweise zur Unterrichtung

Die Unterrichtungen führen die Industrie- und Handelskammern durch, im Landkreis Aschaffenburg die IHK Aschaffenburg (Kerschensteinstraße 9, 63741 Aschaffenburg).

Zweck der Unterrichtung

Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Dass dieser Zweck erreicht worden ist, bestätigt die Industrie- und Handelskammer nach Abschluss der Unterrichtung durch eine Bescheinigung. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist deshalb, dass die unterrichtete Person ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen, die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und den Unterrichtungsstoff verstanden hat. Davon werden sich die Referentinnen und Referenten der IHK durch regelmäßige Zwischen- und Rückfragen überzeugen. Ergibt sich, dass Teilnehmende mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften des Gewerbes nicht vertraut sind, ist die Bescheinigung zu verwehren.

Inhalte der Unterrichtung

Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Bereiche:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich Gewerberecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Die Stoffpläne sind für Selbständige und Unselbständige weitgehend identisch, unterscheiden sich aber in der Intensität der Unterrichtung.

Dauer der Unterrichtung

Die Unterrichtung hat für Selbständige, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter einer juristischen Person und Betriebsleitungen mindestens 40 und für Unselbständige (Wachpersonal) mindestens 24 Unterrichtsstunden zu dauern. Dabei beträgt eine Unterrichtsstunde 45 Minuten. Die Unterrichtung erfolgt mündlich in deutscher Sprache. Die Teilnehmenden müssen deshalb über die zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Anzahl der Teilnehmenden an einer Unterrichtung ist auf höchstens 30 begrenzt.

Nachweis über die Unterrichtung

Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und die IHK sich überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut ist.

Werden andere Nachweise anstatt der Unterrichtung anerkannt?

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:

  • geprüfte Werkschutzfachkraft
  • geprüfter Werkschutzmeister beziehungsweise geprüfte Werkschutzmeisterin

Dieser Personenkreis ist von der Unterrichtung befreit.

Müssen Unselbständige - wenn sie eine 24 Stunden Unterrichtung absolviert haben - an einer weitere Schulung teilnehmen, wenn sie sich selbständig machen wollen?

Unselbständige die im Sinne der Bewacherverordnung unterrichtet worden sind und als Selbständige tätig werden wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.

Wer ist von der Unterrichtung befreit (Übergangsvorschrift)?

Selbständige oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertretung oder Betriebsleitung tätig waren. Unselbständige sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren. 

Wer bescheinigt die Zeiten der Übergangsvorschrift?

Der Gewerbetreibende bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen.

Reisegewerbe

Nachfolgend sind Informationen zur Beantragung einer Reisegewerbe-Erlaubnis zu finden:

Versteigerergewerbe

Maklerinnen und Makler

§ 34c Gewerbeordnung (GewO) – Wechsel der Zuständigkeit

Für gewerblich Tätige auf dem Immobilienmarkt, im Baugewerbe und den damit verbundenen Darlehensvermittlungen hat sich nach § 34c GewO zum 1. Januar 2020 die zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsstelle geändert. Zuständig ist nun die Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg.

In der Vergangenheit bereits erteilte Erlaubnisse nach § 34c GewO behalten ihre Gültigkeit. Die Gewerbetreibenden werden jedoch von der Industrie- und Handelskammer betreut.  Dieser Zuständigkeitenwechsel hat zur Folge, dass seit dem 1. Januar 2020 im Internet-Impressum der Erlaubnisinhabenden als neue Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde die Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg, Kerschensteinerstraße 9, 63741 Aschaffenburg angegeben werden muss. Erfolgt diese Anpassung nicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die abmahnfähig ist und mit einem Bußgeld geahndet werden könnte.

Neuerlaubnisse für die oben genannten Tätigkeiten sind bei der Industrie- und Handelskammer zu beantragen.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in allen Belangen rund um die gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 34c GewO sind bei der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg: Link zur Internetseite der Industrie- und Handeslkammer Aschaffenburg

Ladenschlussgesetz

Das Ladenschlussgesetz gibt den zeitlichen Rahmen vor, wann Verkaufsstellen schließen müssen. Außerhalb dieses Zeitrahmens kann der Gewerbetreibende selbst entscheiden, wann er sein Geschäft öffnen will. Die beim Ladenschluss anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.

Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten geschlossen sein:

  • An Sonn- und Feiertagen:    ganztägig
  • montags bis samstags:  bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist:  bis 6:00 Uhr und ab 14:00 Uhr

Verkaufsstellen für Bäckereien und Konditoreien dürfen werktags bereits ab 5:30 Uhr geöffnet sein.

Verbotene Tätigkeiten während der Ladenschlusszeiten

Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist jeglicher geschäftlicher Verkehr mit Kundschaft, wie beispielsweise

  • Vertrieb von Waren, also die Abgabe von Waren
  • Entgegennahme von Bestellungen
  • Maßnehmen und Anprobieren von Kleidern, Schuhen und ähnlichen Produkten
  • Probefahren von Kraftfahrzeugen
  • Vorführung und Erläuterung elektrischer Geräte und
  •  Auslegen von Bestellzetteln oder Reservieren oder Zurücklegen der Ware

verboten.

Ein "Tag der offenen Tür" oder sogenanntes "Probewohnen" zum Beispiel in Möbelhäusern ist außerhalb der Ladenöffnungszeiten erlaubt, da die Waren praktisch wie durch das Schaufenster lediglich besichtigt werden können und Verkaufshandlungen auch nicht angebahnt werden.

An diesen Tagen darf daher weder die Inhaberin noch der Inhaber oder das angestellte Fachpersonal anwesend sein (nur betriebsfremdes Überwachungspersonal). Das Sonn- und Feiertagsgesetz ist zu beachten.

Unter Werbeankündigungen ist der Zusatz erforderlich, beispielsweise "Sonntag: Tag der offenen Tür, keine Beratung, kein Verkauf" oder "Probefahrten, Beratung und Verkauf nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten".

Wesentliche Ausnahme- und Sonderregelungen

Diese Regelungen gelten teilweise nur regional beziehungsweise im Landkreis Aschaffenburg:

Apotheken (nicht alle Apotheken zugleich, sogenannter Notdienstplan)

Öffnungszeiten

An allen Tagen ganztätig (von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr)

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Nur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmitteln

Zeitschriften

Öffnungszeiten

Sonn- und Feiertags von 11:00 Uhr bis 13.00 Uhr

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Gilt nur für Kioske und nur für den Verkauf von Zeitschriften

Zeitungen

Öffnungszeiten

Samstags von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr; Sonn- und Feiertags von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr, in Unterfranken von 08:30 Uhr bis 13:30 Uhr

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Gilt nur für Kioske und nur für den Verkauf von Zeitungen; Sonderregelung für Unterfranken gilt für Verkaufsstellen von Zeitungen (Verordnung der Regierung von Unterfranken vom 3. Dezember 1987)

Tankstellen

Öffnungszeiten

An allen Tagen ganztägig (von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr)

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Nur Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen, Verkauf von Reisebedarf (Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten)

Bäcker/Konditoren

Öffnungszeiten

Zusätzlich an Sonn- und Feiertagen für maximal drei Stunden. Im Landkreis Aschaffenburg bestimmt der Betrieb im Zeitrahmen von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr die konkreten Öffnungszeiten selbst.

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

 Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren (Rahmenzeit mit Verordnung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 5. November 1996 festgelegt)

Blumenverkauf

Öffnungszeiten

Zusätzlich an Sonn- und Feiertagen im Landkreis Aschaffenburg von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Verkauf von Blumen in Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Maße diese feilgehalten werden (Verordnung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 12. November 1987). Die Regelung gilt nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag

Weitere Sonderregelungen haben das Landratsamt Aschaffenburg und die Gemeinden durch Rechtsverordnung geschaffen:

Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte

In Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind,

  • an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden,
  • samstags bis spätestens 20:00 Uhr verkauft werden dürfen.

Das Landratsamt Aschaffenburg hat für folgende Gemeinden (beziehungsweise Ortsteile) entsprechende Verordnungen erlassen: Alzenau-Kälberau, Dammbach, Heigenbrücken, Heimbuchenthal, Hösbach-Schmerlenbach, Johannesberg, Mespelbrunn, Rothenbuch, Waldaschaff und Weibersbrunn.

Verkaufsoffene Sonntage

Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden bis spätestens 18:00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden von der jeweiligen Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.

Der Markt oder die Veranstaltung, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag geben soll, muss schon von sich aus einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Das bedeutet, dieser Besucherstrom darf nicht erst durch den verkaufsoffenen Sonntag ausgelöst werden.

Längere Öffnungszeiten an Werktagen

Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens sechs Werktagen bis spätestens 21:00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden von der jeweiligen Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben.

Gewerbeuntersagung

Wenn ein Gewerbetreibender oder eine Gewerbetreibende unzuverlässig ist, kann ihm die zuständige Behörde gemäß § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung des Gewerbes untersagen.