Erziehungshilfen
Personensorgeberechtigte haben bei der Erziehung von Kindern oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn diese zum Wohl der Kinder oder Jugendlichen erforderlich ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Nachstehend sind Hilfeformen gelistet, die betroffene Familien in der Hilfestellung direkt adressieren.
Weitere Hilfeformen sind im Bereich Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche sowie im Bereich Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zu finden.
Vor Beantragung einer der unterhalb dargestellten Unterstützungsformen ist eine Beratung durch den allgemeinen Sozialdienst sinnvoll. Die Kontaktdaten für die Vereinbarung eines Beratungsgespräches befinden sich in folgendem Dokument:
Der notwendige Antrag, für die Beantragung der unterhalb gelisteten Hilfen, befindet sich in folgendem Dokument:
Sozialpädagogische Familienhilfe
Eine sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt Familien durch intensive Betreuung, Begleitung sowie Hilfe zur Selbsthilfe. Diese auf längere Dauer angelegte Unterstützung kann bei Erziehungsaufgaben, der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Dritten erfolgen.
Weitere Informationen befinden sich in diesem Flyer:
Familientherapie
Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen, wie die der Familientherapie. Innerhalb der Familientherapie wird, unter therapeutischer Anleitung, eine positive Veränderungen und Entwicklungen in den zwischenmenschlichen Beziehungen der Familienmitglieder angestrebt.
Weitere Informationen befinden sich in diesem Flyer:
Heilpädagogische Tagesgruppe
In einer Tagesgruppe wird die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe gefördert. Durch die Begleitung der schulischen Förderung und der Elternarbeit wird der Verbleib des Kindes in der Familie unterstützt.
Mutter mit Kind- oder Vater mit Kind-Einrichtung
Mütter und Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, können gemeinsam mit dem Kind betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes benötigen.