Ukrainehilfe

Hier sind Informationen rund um das Thema Ukrainehilfe zu finden:

Die Aufenthaltserlaubnis läuft demnächst ab. Was ist zu tun?

Informationen bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sind hier zu finden: Informationen Ukraine zur Verlängerungswirkung

Ich bin aus der Ukraine geflüchtet und möchte länger in Deutschland bleiben. Was muss ich tun?

Wer länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchte, muss einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.

Für Kinder unter 16: Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Kinder.

Der Antrag ist hier erhältlich:

  • beim Einwohnermeldeamt in der Gemeinde, in der die Person wohnt
  • an der Infostelle oder im Geschäftszimmer der Ausländerbehörde im Landratsamt Aschaffenburg

Dem Antrag sind eine Kopie des Passes beziehungsweise der ID Card und (wenn möglich) ein biometrisches Foto beizufügen. Wenn möglich soll auch eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angegeben werden.

Der Antrag ist per Post an folgende Stelle zu schicken: 

Die Ausländerbehörde erstellt dann entweder eine "Fiktionsbescheinigung" oder einen „Aufenthaltstitel“. Beides erlaubt auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Diese Bescheinigung muss persönlich abgeholt werden. Hierfür wird folgendes zwingend benötigt:

  • Reisepass oder ID Card und
  • einen Termin in der Ausländerbehörde

WICHTIG: Die Ausstellung dieser Bescheinigungen ist nur möglich, wenn die antragstellende Person vorab registriert wurde. Siehe unten Punkt „Registrierung“.

HINWEIS: Es gibt noch keine Folgeregelung für den Aufenthalt ab dem 4. März 2024. Bereits gestellte Anträge auf Verlängerung von Fiktionsbescheinigungen oder Aufenthaltstiteln können daher aktuell noch nicht bearbeitet werden. Es ist somit nicht notwendig, hierfür einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke zu buchen.

Viele Menschen aus der Ukraine benötigen für die erstmalige Einreise nach Deutschland bis zum 4. März 2024 kein Visum. Sie können sich ab Einreise bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Ein Aufenthalt ohne Titel ist längstens bis zum 2. Juni 2024 möglich.

Geflüchtete aus der Ukraine müssen sich außerdem bei der Gemeinde, in der sie wohnen, anmelden. Das Einwohnermeldeamt im Rathaus übernimmt diese Anmeldung.

Zur Anmeldung werden in der Regel folgende Dokumente benötigt:

  • Biometrischer Reisepass oder andere Identitätsdokumente wie ID-Karte - für alle Familienangehörigen
  • Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung, Anlaufbescheinigung oder Ankunftsnachweis
  • Wohnungsgeberbestätigung, die Anmeldende von Vermietern und Vermieterinnen oder Personen bekommen, die sie in ihre Wohnung aufnehmen. Formulare mit allen hierfür wichtigen Angaben sind auf der Website der Stadt, Gemeinde oder Meldebehörde zu finden.
  • Geburtsurkunde für Kinder, Heiratsurkunde für Ehepaare

Ich möchte mich registrieren. Was muss ich tun?

Die PIK-Registrierung ist die Abnahme von persönlichen Daten und Fingerabdrücken. Die Registrierung geschieht im ANKER-Zentrum Geldersheim oder im Landratsamt Aschaffenburg.

Für eine Registrierung beim Landratsamt Aschaffenburg erhalten Antragstellende einen Termin. Wegen den gestiegenen Fallzahlen kommt es derzeit hier zu Wartezeiten. Die Buchung eines Termins über unsere Online-Terminvereinbarung ist nicht nötig.

Außerdem bietet das ANKER-Zentrum (ANKER-Einrichtung Unterfranken, Conn-Str. 1, 97505 Geldersheim) die Möglichkeit zur Registrierung an.

Hierfür können eigenständig Registrierungstermine gebucht werden: Online-Terminvereinbarung Regierung von Unterfranken - ANKER-Einrichtung Unterfranken 

Ohne Terminbuchung muss bei hohen Registrieraufkommen beziehungsweise Systemausfällen damit gerechnet werden, dass eine Erfassung nicht oder erst nach längerer Wartezeit erfolgen kann.

WICHTIG: Nach einer Registrierung im ANKER-Zentrum ist eine Anmeldung per E-Mail an Registrierung-Ukraine@Lra-ab.bayern.de notwendig. Ohne Registrierung kann weder eine „Fiktionsbescheinigung“ noch ein „Aufenthaltstitel“ ausgestellt werden.

Ich habe keinen gültigen Pass oder nur einen in kyrillischer Schrift. Was muss ich tun?

Personen, die keinen gültigen oder anerkannten Pass beziehungsweise einen Passersatz besitzen, sollten einen neuen Reisepass beantragen. Dies ist beim ukrainischen Generalkonsulat möglich.

Ein Pass in kyrillischer Schrift wird von den deutschen Behörden nicht anerkannt. Daher muss die Identität geklärt werden. Dazu ist ein gültiger und anerkannter Reisepass oder Passersatz notwendig. Betroffenen können sich hierfür an das Generalkonsulat in München oder Frankfurt am Main wenden. Kann dort kein Reisepass ausgestellt werden, erhalten Betroffene dort eine Bescheinigung mit Passfoto zur Identitätsklärung. Diese Bescheinigung wird derzeit von den Behörden in Deutschland anerkannt.

Zuständig sind die Generalkonsulate der Ukraine in Frankfurt und München:

Generalkonsulat der Ukraine in Frankfurt am Main:

Kontakt: gc_def@mfa.gov.ua

Startseite | Generalkonsulat der Ukraine in Frankfurt am Main (mfa.gov.ua)

Generalkonsulat der Ukraine in München:

Kontakt: gc_dem@mfa.gov.ua

Homepage | Generalkonsulat der Ukraine in München (mfa.gov.ua)

Ich möchte aus dem Landkreis Aschaffenburg / aus Deutschland ausreisen. Was muss ich tun?

Sie möchten wieder aus dem Landkreis ausreisen?

Es gibt keine Ausreise-Beschränkung. Personen, die wieder aus dem Landkreis ausreisen möchten, sollen sich jedoch beim Einwohnermeldeamt des aktuellen Wohnortes abmelden, wenn Sie Deutschland verlassen.

Sofern ein Bezug von Asylsozialleistungen erfolgt, ist dem Bereich für Asylsozialleistungen die Ausreise zu melden, sofern nicht beabsichtigt wird, wiederzukommen: Ukraineleistungen@Lra-ab.bayern.de

Personen, die beabsichtigen mehr als 21 Tage zu verreisen und danach wiederzukommen, müssen dies ebenfalls dem Bereich für Asylsozialleistungen melden: Ukraineleistungen@lra-ab.bayern.de

Zudem wird darum gebeten, die Ausreise an die Ausländerbehörde zu melden: 

Registrierung-Ukraine@Lra-ab.bayern.de

Sofern Leistungen vom Jobcenter bezogen werden, ist dem Jobcenter immer melden, dass das Land verlassen wird. Das Jobcenter prüft dann die Auswirkungen der Ortsabwesenheit. Bis zu 21 Tage im Jahr ist unproblematisch. Wenn Leistungsempfängerinnen oder -empfänger länger ausreisen, werden die Leistungen gekürzt. Hierüber erhalten sie eine Rückmeldung. Das Jobcenter meldet die Ausreise an die Ausländerbehörde.