Baurecht

Das Bauordnungsrecht schreibt vor, wie gebaut werden darf und welche baurechtlichen Verfahren (Bauantrag, Vorbescheid, Genehmigungsfreistellung, verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen) anzuwenden sind. Dieses Recht ist in der Bayerischen Bauordnung geregelt.

Als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie gegebenenfalls mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Immissions-, Natur-, Denkmalschutz, Wasser-, Wald-, Straßenverkehrsrecht) erforderlich.

Bauen

Abbruch

Bestimmte bauliche Anlagen dürfen Sie erst beseitigen, wenn Sie die beabsichtigte Beseitigung vorab anzeigen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.

Abgrabung

Fliegende Bauten

Das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von genehmigungspflichtigen fliegenden Bauten muss angezeigt werden.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in das Grundbuch ist dem Grundbuchamt ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen.

Veranstaltungsräume

Wenn nur vorübergehend eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besucherinnen und Besuchern in einem Raum durchgeführt werden soll, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, so ist dies anzuzeigen. 

Die Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen ist beim Landratsamt Aschaffenburg mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.

Ein Bestuhlungsplan ist mit den Antragsunterlagen einzureichen.

Akteneinsicht

Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.

Akten vor 1992 sind bei der Gemeinde oder beim Staatsarchiv in Würzburg anzufordern.