Staatliches Abfallrecht
Das Landratsamt Aschaffenburg ist als untere Abfallrechtsbehörde für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der weiteren abfallrechtlichen Vorschriften zuständig.
Zu diesen Aufgaben zählen unter anderem:
- Behördliche Bestätigung der Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen (§ 53 KrWG)
- Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
- Entgegennahme der Anzeige einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung (§ 18 KrWG)
- Entgegennahme und Überprüfung der Genehmigungskonformität von Entsorgungsfachbetriebszertifikaten
- Überwachung der Einhaltung der Nachweis- und Registerpflichten bei gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen
- Zuteilung und Änderung von Abfallerzeugernummern
- Bearbeitung von Anfragen zur Einstufung von Abfällen
- Prüfung von Abfallentsorgungsmaßnahmen
- Abfallrechtliche Betriebsprüfungen (Abfallerzeuger, Entsorger)
- Genehmigung und Überwachung von Bauschutt- und Erdaushubdeponien
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in abfallrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere illegalen Abfallablagerungen)
- Überwachung der Klärschlammentsorgung
Abfallbeförderung
Anzeige nach § 53 KrWG
Erlaubnis nach § 54 KrWG
Beförderung nachweispflichtige Abfälle
Bei der Beförderung gefährlicher und somit nachweispflichtiger Abfälle muss der Fahrzeugführer folgende Unterlagen und Angaben bereithalten:
- Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und (gegebenenfalls nur geschätzte) Menge des beförderten Abfalls in Tonnen
- Nummer des Entsorgungsnachweises
- Angaben zum Abfallerzeuger (Firmenname und Anschrift, Abfallerzeugernummer - außer Erzeuger von Kleinmengen -, Datum der Übergabe der Abfälle)
- Angaben zum Beförderer (Beförderernummer, Datum der Übernahme der Abfälle, KFZ-Kennzeichen, Firmenname, Anschrift)
- Angaben zum Abfallentsorger (Firmenname und Anschrift)
- Begleitscheinnummer (elektronisch vergeben)
- Falls der Abfall auch Gefahrgut ist, ist das entsprechende „Beförderungspapier“ nach 5.4.1 ADR und die „Schriftliche Weisung“ nach 5.4.3 ADR mitzuführen.
Die genannte Anforderung wird erfüllt, wenn während der Abfallbeförderung ein aus dem EDV-System erzeugter Ausdruck des elektronischen Begleitscheins, ergänzt um die Angaben zum Entsorger, mitgeführt wird. Die bereitzuhaltenden Angaben können aber auch in den anderen Belegen (zum Beispiel Lieferscheinen) oder Begleitpapieren (nach dem Gefahrgutrecht) integriert sein oder auch – wenn technisch möglich – nur elektronisch (zum Beispiel mittels Bordcomputer) mitgeführt werden. Die gefahrgutrechtlichen Dokumente sind in schriftlicher Form mitzuführen. Werden bei einem elektronischen Sammelbegleitschein Übernahmescheine in Papierform geführt, sind die papiernen Übernahmescheinausfertigungen beim Abfalltransport mitzuführen.
Werden auch die Übernahmescheine elektronisch geführt, sind Angaben aus diesen Übernahmescheinen während der Abfallbeförderung bereitzuhalten.
Darüber hinaus ist weiterhin eine Kopie der behördlich bestätigten Anzeige nach § 53 KrWG oder der Erlaubnis nach § 54 KrWG bei der Abfallbeförderung mitzuführen. Ein als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierter Beförderer, der insofern keiner Beförderungserlaubnis bedarf, hat während der Abfallbeförderung das die Beförderungserlaubnis ersetzende Entsorgungsfachbetriebs-Zertifikat sowie die Anzeige nach § 53 KrWG in Kopie mitzuführen.
Abfallerzeugernummer
Abfallerzeugernummer beantragen, ändern oder löschen
Gemäß der Nachweisverordnung müssen gewerbliche Abfallerzeuger die ihre gefährlichen Abfälle entsorgen wollen eine Abfallerzeugernummer beantragen.
Eine Abfallerzeugernummer kann über das folgende Onlineformular beantragt werden:
Für jede Abfallanfallstelle ist eine separate Abfallerzeugernummer zu beantragen, dies ist insbesondere bei Baustellen zu beachten.
Einbau von Recycling-Baustoff
Zum 1. August 2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft getreten die bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe enthält. Mineralische Ersatzbaustoffe sind zum Beispiel Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter sowie Schlacken und Aschen. Bei der Herstellung und beim Einbau der oben genannte Stoffe sind die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung unmittelbar zu beachten.
Weitere Informationen hierzu sind auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu finden.
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen
Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen (§ 18 KrWG)
Illegale Sammlung von Abfällen
In den Briefkasten vieler privater Haushaltungen finden sich häufig Flyer, die Sammlungen von Wertstoffen wie Altmetall, Kleidung oder Elektrogeräten ankündigen. Diese Sammlungen sind nicht selten illegal!
Private Firmen dürfen Wertstoffe/Abfälle nur dann sammeln, wenn sie ihre Sammlung beim Landratsamt angezeigt und dabei die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen haben. Ist die Sammlung nicht angezeigt, ist sie nicht legal. Generell untersagt sind zudem Sammlungen von gefährlichen Abfällen (Batterien, Elektrogeräte, Fahrzeuge etc.).
Daher ist es wichtig bei illegalen Sammlungen keinesfalls Wertstoffe bereitzustellen, denn häufig werden nur die aus Sicht der Sammler lohnenswerten Gegenstände abgeholt und der Rest der Abfälle bleibt entweder stehen oder wird im schlechtesten Fall später auf Parkplätzen oder in der freien Natur entsorgt. Neben den dadurch entstehenden Umwelt- und Sicherheitsproblemen müssen diese Hinterlassenschaften dann auf Kosten der Allgemeinheit beseitigt werden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sammler die vermeintlich wohltätige Aktion dazu nutzen, Anwesen und deren Umgebung auszuspionieren.
Beauftragen Sie in Ihrem eigenen Interesse besser die Wertstoff- und Sperrmüllabfuhr.
Nähere Informationen finden sich auch auf den Seiten 7-10 des Abfallkalenders.
Bei Zweifeln, ob eine angekündigte Sammlung legal ist, kann das Landratsamt Auskunft geben (Abfallrecht).
Bitte beachten:
- Bereitstellerinnen oder Bereitsteller von Abfällen können zur Verantwortung gezogen werden, wenn deren Abfälle vom Sammler anschließend illegal entsorgt werden.
- Nur die bei den Landkreissammlungen erfassten Wertstoffe kommen dem Müllgebührenhaushalt und damit allen Bürgerinnen und Bürgern zugute.
Mehrwegangebotspflicht
Mehrwegangebotspflicht beim Verkauf von Essen und Getränken To-Go und im Rahmen von Lieferdiensten
Seit 1. Januar 2023 gilt bundesweit die Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe (§§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes).
Seitdem sind alle Anbieterinnen und Anbieter von Essen und Getränken zum Mitnehmen und im Rahmen von Lieferdiensten verpflichtet ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten und über dieses Angebot zu informieren (zum Beispiel durch Tafeln oder Schilder). Dabei darf die Mehrwegalternative nicht zu schlechteren Konditionen als die Einwegverpackung angeboten werden.
Abweichend davon gilt für Betriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 80 Quadratmetern oder mit weniger als fünf Beschäftigten, dass den Kundinnen und Kunden angeboten werden muss, die Waren auf Wunsch in mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Über dieses Angebot muss ebenfalls deutlich sicht- und lesbar im Verkaufsraum informiert werden.
Betroffen von der Mehrwegangebotspflicht sind nicht nur klassische Gastronomiebetriebe und Lieferdienste, sondern alle Betriebe die Essen oder Getränke in Einwegkunststoffverpackungen beziehungsweise -becher abfüllen, wie zum Beispiel Bäckereien, Metzgereien, Feinkostläden, Supermärkte mit Frischetheke, Automatenbetreiber, Kinos und ähnliches...
Ziel der Mehrwegangebotspflicht ist, dass weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff verbraucht werden, wodurch Emissionen verringert, Ressourcen geschont und die Umweltverschmutzung vermindert wird. Das Landratsamt Aschaffenburg weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die oben genannten Pflichten deshalb eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen stellt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zusammen mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. zur Verfügung.
Nachweisverfahren
Seit 1. April 2010 ist die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen („Sondermüll“) für Gewerbebetriebe Pflicht. Das bedeutet, dass Betriebe Nachweise und Register zur Entsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch führen müssen. Betroffen sind Abfallerzeuger, -sammler, -beförderer und Entsorger nachweispflichtiger Abfälle.
Der Datenaustausch zwischen den Nachweispflichtigen und den Überwachungsbehörden erfolgt per Internet über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall.
Ausgenommen von der elektronischen Nachweisführung sind lediglich Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und Abfallerzeuger, bei denen jährlich nicht mehr als 2 Tonnen an gefährlichen Abfällen anfallen. Begleitscheine müssen grundsätzlich in elektronischer Form geführt werden.
Wie erfolgt die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren?
Die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist auf folgenden Wegen möglich:
- Nutzung eines Dienstleisters (Provider)
Der Provider stellt die erforderliche Technik zur Verfügung, um Nachweisdokumente elektronisch zu bearbeiten, zu signieren und zu versenden. Auch die elektronische Registerführung wird vom Provider angeboten. - Nutzung eigener Abfallwirtschafts-Software
Bereits vorhandene Abfallwirtschafts-Software kann eventuell um die erforderliche Schnittstelle zur Zentralen Koordinierungsstelle Abfall erweitert werden. Es kann auch sinnvoll sein, zusätzlich zur eigenen Software einen Provider einzubinden. - Nutzung des Länder-elektronischen Abfallnachweisverfahrens
Kleinere Betriebe mit einer geringen Anzahl an Nachweisen beziehungsweise Begleitscheinen, die weder einen Provider beauftragen noch über spezielle Software zur Erzeugung der elektronischen Nachweise verfügen, können das Internet-Portal-Länder-elektronisches Abfallnachweisverfahren - der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall zum Führen der elektronischen Nachweise benutzen. Die Registerführung ist über das Länder-elektronische Abfallnachweisverfahren jedoch nicht möglich.
Für die elektronische Signatur muss jede Person, die Entsorgungsnachweise beziehungsweise Begleitscheine unterschreiben soll, eine Signaturkarte besitzen. Zusätzlich wird ein zugelassenes Kartenlesegerät benötigt. Anbieter von Signaturkarten und Kartenlesegeräten sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (unter Zertifizierungsdienstanbieter).
Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren ist die vorherige Registrierung (Kontoeröffnung) bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall. Eine Registrierung kann online über die Internetseite der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall erfolgen. Falls ein Provider beauftragt wurde, wird dieser in der Regel auch die Registrierung bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall vornehmen.
Weiterführende Links
- www.zks-abfall.de (zum Beispiel zu Länder-elektronisches Abfallnachweisverfahren, Signatur, Service-Helpdesk, Publikation zu Software-Anbietern, allgemeine Fragen zum elektronischen Nachweisverfahren)
- Informationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum Elektronischen Abfallnachweisverfahren
- http://www.bmu.de/faqs/eanv-elektronische-nachweisfuehrung/ (Abfallnachweisverfahren)
Wilde Müllablagerung
Trotz des stetig wachsenden Umweltbewusstseins in der Bevölkerung kommt es leider auch heute noch viel zu häufig vor, dass sich Einzelne ihrer Abfälle durch widerrechtliches Ablagern in der freien Landschaft oder an Containerstandplätzen entledigen. Dieses Verhalten verursacht nicht nur Beeinträchtigungen der Umwelt, sondern auch einen nicht zu unterschätzenden volkswirtschaftlichen Schaden.
In vielen Fällen können die Verantwortlichen nicht ermittelt werden, was zur Folge hat, dass die illegalen Abfallablagerungen auf Kosten der Allgemeinheit entfernt und entsorgt werden müssen. Die Kosten tragen somit letzten Endes alle Steuer- beziehungsweise Gebührenzahlerinnen und -zahler. Es sollte daher im Interesse jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers sein, diesen Taten entgegenzuwirken und diese zur Anzeige zu bringen. Nicht zuletzt trägt diese Mithilfe dazu bei, dass solche Taten verfolgt und die Verursacherinnen und Verursacher zur Verantwortung gezogen werden.
Direkter Ansprechpartner ist in diesen Fällen die Polizei, im Landkreis Aschaffenburg sind dies Polizeiinspektion Aschaffenburg (Telefon 0 60 21 - 857 0, Fax 0 60 21 - 857 2009) beziehungsweise die Polizeiinspektion Alzenau (Telefon 0 60 23 - 944 0, Fax 0 60 23 - 944 169).
Die Beobachtungen können auch dem Staatlichen Abfallrecht des Landratsamts Aschaffenburg mitgeteilt werden.
Wichtig ist hierbei immer, dass die Abfälle möglichst genau beschrieben werden und genaue Angaben über den Ort und eventuell den Zeitpunkt der Ablagerung gemacht werden. Auch der Zufahrtsweg zum Ablagerungsort ist wichtig.
Verbrennung von Pflanzenabfällen
Grundsätzlich ist das Verbrennen von Abfällen - auch von pflanzlichen Abfällen - nicht gestattet und stellt als Verstoß gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. In streng geregelten Ausnahmefällen ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen jedoch zulässig. Geregelt ist die Zulässigkeit der Verbrennung von Pflanzenabfällen in der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung.
Demnach ist das Verbrennen ausnahmsweise zulässig
- ausschließlich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Außenbereich) - also in keinem Fall Innerorts,
- nur am Ort des Anfalls - die pflanzlichen Abfälle dürfen also nur dort verbrannt wo sie entstanden sind, ein Verbrennen von Abfällen die von einem anderen Grundstück stammen ist nicht erlaubt - und
- nur an Werktagen von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Zwingend zu beachten ist außerdem Folgendes:
Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen einzuhalten. Die konkreten Abstände ergeben sich nicht aus abfallrechtlichen Regelungen sondern aus Brandverhütungsvorschriften oder aus dem Bayerischen Waldgesetz.
Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist zudem sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
Ein Verstoß gegen die oben aufgeführten Regelungen der Bayerischen Pflanzenabfallverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.