Wasserrecht
Der Gewässerschutz ist in Bayern hauptsächlich auf zwei Behörden verteilt. Für den rechtlichen Vollzug sind die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig.
Die technische Beratung und Begutachtung wird für bestimmte Teilbereiche durch die „Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft“ der Landratsämter wahrgenommen. Diese Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft ist unter anderem für die Begutachtung von privaten Einzelbauvorhaben in Gewässernähe, für Kleinkläranlagen und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig. Die Übertragung dieser einfacheren Begutachtungen auf das Landratsamt ermöglicht eine schnellere Bearbeitung insbesondere von Bauanträgen.
Die größeren Vorhaben, zum Beispiel Gewässerausbauten, Hochwasserfreilegungen, Begutachtung von Wasserschutzgebieten, kommunale und gewerbliche Trinkwasseranlagen, Abwasseranlagen und die Bewertung wasserwirtschaftlicher Fragen als Träger öffentlicher Belange im Rahmen von Bauleitplanungen, werden dagegen weiterhin vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg bearbeitet.
Auf den folgenden Unterseiten sind grundlegende Informationen zum Thema „Wasserrecht“ zu finden, soweit die Zuständigkeit des Landratsamtes Aschaffenburg gegeben ist.
Bauen im Überschwemmungsgebiet
Die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen in amtlich festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sowie Vorranggebieten für den Hochwasserschutz nach Regionalplan sind grundsätzlich verboten und bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung (§ 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 6 Wasserhaushaltsgesetz und Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 Bayerisches Wassergesetz). Dies gilt unabhängig einer baurechtlichen Genehmigungspflicht, Verfahrensfreiheit und eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens. Das heißt neben einer Baugenehmigung ist auch eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die Baugenehmigung und die wasserrechtliche Genehmigung im Baugenehmigungsbescheid erteilt.
Im Landkreis Aschaffenburg besteht eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht für den Main, die Kahl, die Gersprenz und die Aschaff (von der Mündung in den Main bis zur Gemarkungsgrenze Keilberg / Waldaschaff).
Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung (gemäß § 78 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 4 Wasserhaushaltsgesetz)
- Die Hochwasserrückhaltung ist nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen.
- Der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser wird nicht nachteilig verändert.
- Der bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt.
- Das Vorhaben wird hochwasserangepasst ausgeführt.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch den Bauherrn mit der Planvorlage für die Baugenehmigung nachzuweisen. Mit den Bauantragsunterlagen, die in vierfacher Ausfertigung über die örtliche Gemeinde dem Landratsamt Aschaffenburg vorzulegen sind, sind zusätzlich folgende Pläne beziehungsweise Angaben vorzulegen:
- Im Lageplan mit gut lesbaren Flurnummern und Kennzeichnung des Vorhabens sind das Überschwemmungsgebiet und der Hochwasserabflussbereich für ein HQ100 darzustellen.
- In den Bauvorlagen, insbesondere in den Gebäudeschnitten, ist der Wasserspiegel HQ100 bezogen auf das Grundstück mit Geländehöhe in müNN einzutragen.
Basis der wasserwirtschaftlichen Prüfung sind hierbei die potentielle Wassertiefe und - sofern bekannt - die Fließgeschwindigkeit bei HQ100, die im Rahmen der Ermittlung der Überschwemmungsgebiete vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg ermittelt werden und in der Regel im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete -IÜG- oder im Hochwasserrisikomanagement-Plan veröffentlicht und zugänglich sind.
Retentionsraumsausgleich und Retentionsraumsverlust
Aus dem Lageplan oder einem separaten Plan muss ersichtlich sein, wie der Retentionsraumausgleich erfolgen soll und auf welche Weise der Wasserstand und dessen Abfluss nicht nachteilig verändert werden (zum Beispiel Lage des Vorhabens außerhalb des Hochwasserabflussbereiches, geringe Wassertiefen, kleine Abmessung des Gebäudes). Hierzu ist der Retentionsraumverlust zu ermitteln. In Einzelfällen sind hierfür Nachweise wie hydraulische Berechnungen erforderlich. Sofern auf eigenen Grundstücken kein Rückhalteraum geschaffen werden kann, kommt gegebenenfalls auch ein zentraler Ausgleich („Pool- Lösung“) entsprechend Artikel 46 Absatz 7 Bayerisches Wassergesetz in Betracht. In diesem Fall würde von der Gemeinde eine größere Retentionsraumausgleichsmaßnahme vorgenommen werden, an der sich dann der Bauherr entsprechend finanziell beteiligt. Dies müsste mit der Gemeinde abgestimmt und entsprechend nachgewiesen werden.
Hochwasserangepasste Bauausführung
Zur hochwasserangepassten Ausführung des Vorhabens ist der Auskunftsbogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen.
Bei der hochwasserangepassten Bauausführung werden Schutzmaßnahmen gegen das eindringende Wasser getroffen. Wenn ein Vermeiden nicht möglich ist, kann auch im Einzelfall eine planmäßige Flutung von "nicht wasserempfindlichen" Räumen unter den folgenden Voraussetzungen in Frage kommen:
- Die Wohn- beziehungsweise Schlafräume müssen sich im Hinblick auf die Schutzgüter Leib und Leben zwingend über der HQ100-Wasserspiegellinie befinden.
- Die Gebäudetechnik muss an die sich aus dem Bemessungshochwasser HQ100 ergebende Überflutungshöhe (zum Beispiel elektrische Sicherung) angepasst sein.
- Eine Gefährdung durch wassergefährdende Stoffe muss ausgeschlossen sein, insbesondere müssen Heizöltanks hochwassersicher gelagert werden, sofern die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen nicht generell im Überschwemmmungsgebiet verboten ist.
Die Standsicherheit (ausreichende Sicherheit vor Grundbruch, ausreichende Gleitsicherheit und Standsicherheit gegenüber dynamischen Wasserdruck) ist durch Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines Nachweisberechtigten für Standsicherheit nachzuweisen. Ob eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises angezeigt ist, ist grundsätzlich im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang muss bestätigt werden, dass das Gebäude bei erhöhten Anforderungen (zum Beispiel Schutz vor Hochwasser an Gebäudeöffnungen durch mobile Schutzelemente), die sich bei einem HQ100 ergeben, weiterhin standsicher ist.
Für die Erstellung des Standsicherheitsnachweises ist von statischem und dynamischem Wasserdruck durch oberirdische Überflutung auszugehen. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die im Hochwasserfall geflutet werden, kann der Belastungsfall aus dynamischem Wasserdruck unberücksichtigt bleiben.
Auf der Website des Landesamtes für Umwelt ist eine „Hochwasserfibel“ erhältlich.
Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen können jedoch immer nur an die jeweilige Situation angepasste Konzepte zur Ausführung kommen.
1991 wurde für den Main ein Überschwemmungsgebiet für einhundertjähriges Hochwasser (HQ 100) errechnet und für die Gemeinden Mainaschaff, Kleinostheim und Kahl gemäß Artikel 61 Bayerisches Wassergesetz als amtliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
Brunnenbohrung
Informationen über die wasserrechtlichen Erfordernisse zur Bohrung eines Brunnens um das Grundwasser zum Beispiel zur Gartenbewässerung oder Wasserversorgung zu verwenden.
Bohranzeige
Die Errichtung beziehungsweise die Bohrung eines Brunnens ist nach Artikel 30 des Bayerischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes anzeigepflichtig. Die Bohranzeige ist mindestens einen Monat vor Beginn der geplanten Arbeiten dem Landratsamt Aschaffenburg vorzulegen. Wird mit der Durchführung der Brunnenbohrung eine Fachfirma beauftragt, ist die Bohranzeige von dieser vorzunehmen. Die Bohranzeige kann formlos erfolgen. Ein Anzeigevordruck ist unter dem Link „Formulare“ erhältlich.
Die Anzeige ist zusammen mit dem Lageplan an das Landratsamt Aschaffenburg, Wasser- und Bodenschutz, Bayernstraße 18, 63739 Aschaffenburg zu senden. Sollte innerhalb von einem Monat nach Eingang der Bohranzeige keine gegenteilige Antwort ergangen sein, kann mit den Arbeiten begonnen werden. Nach Prüfung der Bohranzeige unter Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg ergeht allerdings in der Regel ein Antwortschreiben, in dem unter anderem die rechtliche Situation mit entsprechenden Hinweisen zur Durchführung der Bohrarbeiten und der Rahmen der erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung dargelegt wird. Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig. Die Kosten betragen je nach Prüfaufwand in der Regel 85,00 Euro.
Grundwasserentnahme
Eine Grundwasserentnahme bedarf grundsätzlich als Gewässerbenutzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach den Wassergesetzen sind jedoch Ausnahmen im Rahmen des "Gemeingebrauchs" möglich.
So ist nach § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Erlaubnis für eine Entnahme von Grundwasser unter anderem für den Haushalt nicht erforderlich. Der Begriff des Haushalts ist bei der Erlaubnisfreiheit allerdings eng auszulegen. Man versteht darunter die Wasserversorgung eines einzelnen Anwesens beziehungsweise Haushalts. Hierbei sind die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung zu beachten. Erlaubnisfrei ist unter anderem auch die Grundwasserentnahme zur Gartenbewässerung. Eine gemeinsame Grundwasserentnahme für mehrere Haushalte, auch im selben Wohnhaus, wird nicht mehr als erlaubnisfrei angesehen. Ebenso ist die Verwendung von Grundwasser für gewerbliche Tätigkeiten nicht erlaubnisfrei.
Jedoch ist auch bei erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen eine Bohranzeige erforderlich, da es sich um eine Brunnenbohrung handelt.
Information an Gemeindeverwaltung
Wegen der Regelungen der jeweiligen gemeindlichen Wasserabgabesatzungen (Anschluss- und Benutzungszwang) ist die örtliche Gemeindeverwaltung über die geplante Brunnenbohrung und Grundwasserentnahme zu informieren.
Eigenständige IED-Anlagen
Um im Einklang mit dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip die Umweltverschmutzung durch Industrietätigkeiten zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen, wurde auf europäischer Ebene ein allgemeiner Rahmen für die Kontrolle der wichtigsten Industrietätigkeiten aufgestellt, der vorzugsweise Eingriffe an der Quelle vorsieht.
Die rechtliche Basis für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ist die Richtlinie 2010/75/EU, die Richtlinie über Industrieemissionen. Diesbezüglich relevante Tätigkeiten in den betroffenen Anlagen sind in Anhang I dieser Richtlinie aufgelistet. Ziel des integrierten Konzepts ist es Emissionen in Luft, Wasser und Boden soweit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern. Damit soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht werden. Ein weiteres Ziel ist es, die Formalien für Genehmigungsverfahren für umweltrelevante Industrieanlagen auf europäischer Ebene zu harmonisieren.
Das Landratsamt Aschaffenburg hat auf Grundlage des Überwachungsplans der Regierung von Unterfranken ein Überwachungsprogramm für alle im Landkreis Aschaffenburg betroffenen eigenständigen Abwasseranlagen erstellt.
Gesetzliche Grundlage: Richtlnie 2010/75/EU Industrieemissionen
Überwachung
Überwachungsberichte
Regenwasser
Die Stadtentwässerung zielt darauf ab, die Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten zu fördern.
Hierfür ist es notwendig, Niederschlagswasser von Flächen mit geringer Verschmutzung vor Ort zurückhalten, um es versickern oder verdunsten zu lassen. Nur stark verschmutztes Niederschlagswasser, das aus Gründen des Gewässerschutzes behandelt werden muss, soll abgeleitet werden.
Mit der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01. Januar 2000 und den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser wurden Bestimmungen erlassen, unter deren Einhaltung eine Niederschlagswasserversickerung in das Grundwasser erlaubnisfrei vorgenommen werden kann.
Nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Bayerisches Wassergesetz und den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.
Anzeigepflicht für Regenwassernutzungsanlagen im Haushalt
Nach der seit dem 1. Januar 2003 geltenden neuen Trinkwasserverordnung besteht eine Anzeigepflicht für alle Anlagen zur Nutzung von Regenwasser, Dachablauf-wasser und Grauwasser im Haushalt. Die Betreiber solcher Anlagen haben diese bei Inbetriebnahme beim Gesundheitsamt des Landratsamtes mit dem Anzeigeformblatt nach § 13 Absatz 3 TrinkwV 2001 anzuzeigen. Bereits bestehende Hausinstallationen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Wohin mit dem Regenwasser?
- Das Regenwasser ist durch Gründächer, Einstaudächer, Teiche, Pflanzenbeete, Mulden, Gräben mit Querriegeln und so weiter zurückzuhalten.
- Gering verschmutztes Wasser von Dächern ist an Ort und Stelle versickern zu lassen.
- Gering verschmutzte Verkehrsflächen sind durchlässig zu gestalten, um eine breitflächige Versickerung zu ermöglichen.
- Soweit Straßen und Plätze undurchlässig gestaltet werden müssen, ist ein breitflächiges Versickern über die bewachsenen Seitenstreifen von Straßen, Wegen und Plätzen zu ermöglichen.
- Errichtung von zentralen Sickeranlagen wenn eine dezentrale Versickerung nicht möglich ist.
Weitere Dienstleistungen
- Abwasserabgabe; Abgabe einer Erklärung zur Festsetzung oder Beantragung der Verrechnung für Großeinleitungen und Niederschlagswasser, Onlineantrag
- Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; Mitteilung des Prüfergebnisses
- Abwasserentsorgung; Beantragung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlage
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeige der Errichtung und von wesentlichen Änderungen, Onlineantrag
- Erdaufschluss; Anzeige
- Haus- und Kleinkläranlagen; Beratung, Onlineantrag
- Niederschlagswasser; Informationen zur erlaubnisfreien Versickerung
- Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung
- Wasserfahrzeug auf Binnengewässer (ohne Bodensee); Beantragung der Genehmigung
- Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung, Onlineantrag
- Wasserschutzgebiet; Festsetzung
- Wasserversorgungsanlage; Anzeige der Errichtung, der Inbetriebnahme, einer Veränderung, des Übergangs des Eigentums oder der Stilllegung