Zuschüsse

Der Landkreis Aschaffenburg bietet zahlreiche Zuschüsse für alle Bürgerinnen und Bürger.

Eine komplette Übersicht ist unter folgenden Punkten zu finden:

Reparaturbonus

Bürger und Bürgerinnen des Landkreises Aschaffenburg können seit 2024 einen Zuschuss für die Reparatur von haushaltsüblichen Elektrogeräten erhalten. Der Zuschuss beträgt 20 Prozent der Rechnungssumme bis zu maximal 50,00 Euro je Reparatur. Von der Förderung ausgenommen sind Serviceleistungen wie Reinigungen, Softwareupdates und Wartungen sowie Kostenvoranschläge. Jeder Bürger kann die Förderung bis zu zwei Mal pro Jahr erhalten, wobei ausschließlich Rechnungen von Fachbetrieben akzeptiert werden. Reparaturrechnungen müssen spätestens drei Monate nach Rechnungsdatum bei der Landkreisverwaltung eingereicht werden.

Der Zuschussantrag kann mit dem Antragsformblatt  elektronisch an das Landratsamt Aschaffenburg geschickt werden.

Windeln

Wenn Sie für Babys auf Einwegwindeln verzichten, wird Ihr Umweltbewusstsein vom Landratsamt belohnt. Sie erhalten pro Kind für das erste und zweite Lebensjahr jeweils einen Zuschuss von 150,00 Euro, wenn Sie Mehrwegwindeln kaufen oder einen Windeldienst nutzen.

Der Zuschussantrag wird zunächst für ein Lebensjahr gewährt, so dass für das zweite Lebensjahr erneut ein Antrag gestellt werden muss. Der Zuschuss kann mit dem Antragsformblatt  elektronisch an das Landratsamt Aschaffenburg geschickt werden. Er ist spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Lebensjahres zu stellen. 

Liegt der Gesamtbetrag einer Rechnung über den Kauf von Windeln über 150,00 Euro, kann der Restbetrag derselben Rechnung für die Auszahlung des Windelzuschusses für das zweite Lebensjahr desselben Kindes oder weiterer Kinder geltend gemacht werden.

Folgende Unterlagen müssen mit eingereicht werden:

  • Geburtsurkunde des Wickelkindes in Kopie
  • Rechnung über den Kauf von Mehrwegwindeln oder die Nutzung eines Windeldienstes (Original)

Alternativ kann auch ein analoger Zuschussantrag ausgefüllt und eingereicht werden. Dieser ist auch bei allen Gemeindeverwaltungen erhältlich.

Wenn Windeln über einen Internethändler oder Auktionator (zum Beispiel eBay) erworben werden, muss als Beleg der Ausdruck der Benachrichtigung über den erteilten Zuschlag und den Originalkontoauszug mit dem Überweisungsbetrag für die gekauften Windeln beigelegt werden. Quittungen von Privatpersonen können wir leider nicht anerkennen.

Der Zuschuss wird dann auf Ihr Konto überwiesen.

Ab dem fünften Kind kann übrigens eine Härtefallregel angewendet werden, wonach für die genutzte Restmülltonne nur eine geringere Grundgebühr gezahlt werden muss. Nähere Informationen hierzu erteilt die Müllgebührenstelle.

Weitere Informationen können unserem Flyer entnommen werden:

Inkontinenz

Da ein durch Inkontinenz bedingter vermehrter Restmüllanfall durch Windeln und so weiter aufgrund der Verwiegung zu einer erhöhten Müllgebühr führen kann, hat der Kreistag beschlossen, inkontinenten Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen freiwilligen Zuschuss zu gewähren.

Der Zuschuss kann mit dem Antragsformblatt  elektronisch an das Landratsamt Aschaffenburg geschickt werden.

Voraussetzungen

Es muss ein finanzieller Härtefall gegeben sein. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn eine der folgenden Leistungen bezogen wird:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
  • Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  • Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
  • Ausbildungsförderung im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes
  • Ausbildungsförderung nach den Regelungen über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderte

Sollte keine der vorgenannten Leistungen bezogen werden, kann die Härtefallregelung auch dann zutreffen, wenn eine festgelegte Einkommensgrenze durch die monatlichen Einnahmen der inkontinenten Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen nicht überschritten wird. Zu den Angehörigen zählen der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder. Die Einkommensgrenzen werden jährlich neu angepasst und können im Merkblatt zum Zuschuss bei Inkontinenz nachgelesen werden.

Die oben beschriebenen Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen, wenn inkontinente Kinder in häuslicher Pflege durch die Familie betreut werden. Stattdessen ist in diesen Fällen eine Geburtsurkunde vorzulegen.

Die vorliegende Inkontinenz und Pflegebedürftigkeit muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Das Attest darf - bezogen auf das beantragte Jahr - nicht älter als 2 Jahre sein. 

Über die für die inkontinenzbedingten Abfälle genutzte Restmülltonne muss tatsächlich ein erhebliches Abfallgewicht entsorgt worden sein. Mindestens müssen im Jahr 30 Kilogramm pro Person angefallen sein.

Zuschusshöhe

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 84,00 Euro pro Jahr beziehungsweise den anteiligen Betrag von 7,00 Euro pro Monat.

Liegt die tatsächlich angefallene Gewichtsgebühr bei Vorliegen der übrigen Zuschussvoraussetzungen unter 84,00 Euro pro Jahr beziehungsweise 7,00 Euro pro Monat, wird maximal die tatsächlich angefallene Gewichtsgebühr als Zuschuss gewährt.

Der Zuschuss ist für jedes Kalenderjahr neu zu beantragen und kommt rückwirkend zur Auszahlung. Er muss bis spätestens zum 30. Juni eines Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr gestellt werden.

Der Zuschuss wird der von Inkontinenz betroffenen Person gewährt, unabhängig davon, ob diese auch Empfänger des Bescheides über Abfallentsorgungsgebühren für das Anwesen ist oder nicht. Eine Verrechnung des Zuschusses mit den Abfallgebühren ist daher nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen benötigt werden, richtet sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall. Wird der Antrag vom Landratsamt zugeschickt, werden diese auf dem Antragsformblatt angekreuzt.

In der Regel werden die folgenden Unterlagen beziehungsweise Nachweise benötigt:

  • Ausgefüllter Antrag
  • Ärztliches Attest, das Inkontinenz und Pflegebedürftigkeit bestätigt
  • Einkommensnachweise (zum Beispiel Rentenbescheid, Nachweis über Mieteinkünfte, Bescheid über Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit) der inkontinenten Person und der im Haushalt lebenden Familienangehörigen beziehungsweise Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen
  • Geburtsurkunde von betroffenen Kindern in Familienpflege
  • Angabe der Nummer(n) der Restmülltonne(n), über die der inkontinenzbedingte Abfall entsorgt wurde
  • Angabe der Anzahl von Personen, die diese Tonne(n) genutzt haben

Komposter

Der Landkreis bezuschusst die Anschaffung eines Komposters aus Recyclingkunststoff, Holz oder Metall zur Kompostierung von Grün- und Bioabfällen auf dem eigenen Grundstück mit 60 Prozent des Kaufpreises (maximal 60,00 Euro). Komposter aus Neukunststoff werden nicht bezuschusst. 

Der Zuschussantrag kann mit dem Antragsformblatt  elektronisch an das Landratsamt Aschaffenburg geschickt werden.

Weitere Informationen können unserem Flyer entnommen werden: