Fachbereich 34 - Veterinärwesen

Als Teil des öffentlichen Veterinärwesens sorgt das Veterinäramt in Stadt und Landkreis Aschaffenburg mit einem breiten Aufgabenspektrum für den Schutz von Mensch und Tier.


Aktuelles aus dem Veterinärwesen

Tierseuchenrechtliche Informationen und Allgemeinverfügungen für den Landkreis und die Stadt Aschaffenburg:

Tierschutz

Allgemeines

Im Landratsamt ist das Veterinäramt die zuständige Behörde für den Tierschutz. Die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte werden tätig bei angezeigten oder vermuteten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Sie überprüfen als Sachverständige unter anderem die Haltungsbedingungen von Nutz- und Heimtieren, sowie den Ernährungs- und Pflegezustand dieser Tiere. Sollte ein Verstoß vorliegen, so werden vom Landratsamt Aschaffenburg verschiedene Maßnahmen (zum Beispiel Auflagen zur Verbesserung der gegebenen Bedingungen, Forderung eines Sachkundenachweises des Tierhalters bis hin zur vorübergehenden oder endgültigen Wegnahme der betroffenen Tiere) ergriffen.

Zum Schutz der Tiere werden unter anderem Transporte von Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh, Viehhandelsbetriebe, landwirtschaftliche Nutztierhaltungen, Reit- und Fahrbetriebe, gewerbliche Tierzuchten und die Zoohandlungen in Stadt und Landkreis Aschaffenburg  überprüft.

Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren

Für viele Tierarten, vor allem im Nutztierbereich und der Hundehaltung, sind gesetzliche Mindesanforderungen festgelegt. 

Weitere Anforderungen an verschiedene Tierhaltungen findet man auch auf der Homepage der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT-Merkblätter).

Tierschutzrechtliche Erlaubnis

Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

  • Züchten und Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken und vergleichbare Tätigkeiten,
  • Tierhaltung in einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos oder andere Einrichtungen zur Zurschaustellung von Tieren,
  • Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren (außer Nutztiere) in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung oder Vermitteln solcher Tiere
  • Schutzhundeausbildung für Dritte (inklusive Unterhaltung von Einrichtungen für diesen Zweck),
  • gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter beziehungsweise die Tierhalterin
  • Durchführung von Tierbörsen,
  • gewerbsmäßige Tierzucht und Tierhaltung (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere),
  • gewerbsmäßiger Tierhandel,
  • gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebes,
  • gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren,
  • gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren.

Tierschutz beim Transport - Tiertransporte

Transportunternehmer, die Transporte von Wirbeltieren in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchführen, benötigen je nach Dauer des Transportes unter anderem eine tierschutzrelevante Zulassung.

Es werden zwei Zulassungen unterschieden:

  • Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu acht Stunden (Typ 1)
  • Zulassung für Transporte mit einer Dauer über acht Stunden (lange Beförderung: Typ 2)

Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.

Für eine Zulassung des Typ 1 müssen bestimmte Voraussetzungen bezüglich des Standorts beziehungsweise Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllt werden.
Die Zulassungen werden für die Dauer von maximal fünf Jahren erteilt.

Für eine Zulassung des Typs 2 müssen einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Ausführliche Informationen zu den beiden Zulassungen finden Sie im folgenden Link unter der Rubrik „Voraussetzungen“.

Tierschutzrechtliche Anträge und Merkblätter 

Tierseuchen

Das Veterinäramt ist Teil einer koorrdinierten Tierseuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung. So koordiniert es unter anderem freiwillige und staatlich angeordnete Bekämpfungsprogramme, trifft Vorkehrungen für den Fall eines Seuchenausbruches und versucht, Krankheiten bereits im Vorfeld durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern (Prävention).

Insbesondere hochansteckungsfähige Tierseuchen wie zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche oder die Afrikanische Schweinepest können außerdem schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben und den internationalen Handel beeinträchtigen. Andere Tierseuchen, wie zum Beispiel die Tollwut, zählen zu den Zoonosen, das heißt auf den Menschen übertragbare Krankheiten.

Zudem unterliegen Tierausstellungen und Tiermärkte der behördlichen Überwachung zur Verhinderung der Ausbreitung der Tierseuchen. 

Außerdem werden der nationale und internationale Tierverkehr überwacht und die dafür notwendigen amtstierärztlichen Bescheinigungen ausgestellt beziehungsweise überprüft. 

Reisen mit Tieren

Auch im Heimtierbereich ist tierseuchenrechtlich Vieles zu beachten.

Erste Informationen hierzu sind auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, (BMEL) zu finden:

Heimtiere Einreise in die EU 

Heimtiere Reisen innerhalb der EU

Länderspezifische Informationen für die Ausreise von Heimtieren und das Verbringen von Heimtieren im Reiseverkehr in Drittländer wie zum Beispiel Brasilien, Kanada und den USA  bietet zunächst das Auswärtiges Amt oder die Botschaft des jeweiligen Drittlandes in Deutschland.

Bürgerinnen und Bürger sollten sich rechtzeitig vor Reiseantritt über die Einreisebestimmungen der verschiedenen Länder informieren, da zum Teil eine Tollwut-Titer-Bestimmung einschließlich einzuhaltender Wartezeiten erforderlich ist.

Grundvoraussetzungen für eine effektive Tierseuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung im Nutztierbereich sind unter anderem

  • Anzeige des Tierbestandes beim Veterinäramt 
    (eine online-Anmeldung für Nutztierhaltung allgemein, Geflügelhaltung und Bienenhaltung ist möglich)
  • Tierkennzeichnung
  • Meldungen der Tierbestände und der Tierbewegungen in der HIT-Datenbank (bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden)
  • ordnungsgemäße Tierkörperbeseitigung
  • Anzeige des Bestandes bei der bayerischen Tierseuchenkasse
Allgemeine Hinweise und Informationen zur Afrikanischen Schweinepest

Tierseuchenrechtliche Anträge und Merkblätter

Fleisch- und Lebensmittelhygiene

Das Landratsamt Aschaffenburg ist für die Überwachung aller Lebensmittel und Lebensmittelbetriebe zuständig. Kontrollen und Probenentnahmen in den Lebensmittelbetrieben führt die Lebensmittelüberwachung durch.

Der Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft wird durch die Amtsärztinnen und Amtstierärzte überwacht. Sie übernehmen damit die Aufgabe der beziehungsweise des Sachverständigen. Schwerpunkt dieser Tätigkeit ist die Beratung zu Fragen der Hygiene im gesamten Produktionsablauf, vom fleisch- oder milchliefernden Tier im landwirtschaftlichen Betrieb über die einzelnen Bearbeitungs- und Verarbeitungsstufen bis zur Abgabe des Lebensmittels an die Endverbraucher.

Fleischhygiene - Lebensmittelrechtliche Merkblätter und Anträge

Wichtige Informationen und Links

Formulare für die Zulassung als Lebensmittelunternehmer

Handbuch Zulassung PDF

Tierarzneimittel

Mit der Verwendung von Tierarzneimitteln steht der Schutz von Tier und Mensch im Mittelpunkt. Neben der streng überwachten Herstellung von Tierarzneimittel muss insbesondere der richtige Einsatz gewährleistet sein. Die Anwendung von Tierarzneimitteln durch Landwirte sowie praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte wird durch die Veterinärämter überprüft.

Rückstände in Lebensmitteln, die die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher gefährden könnten, sollen durch Kontrollen bei Schlachttieren und durch Fleischuntersuchungen verhindert werden.

Zusätzlich werden die Apotheken der im Landkreis niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte regelmäßig überprüft (insbesondere nach dem Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht) und die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln überwacht.


Arzneimittelrechtliche Anträge und Informationen

LGL- Informationen zu Tierarzneimitteln

Tierische Nebenprodukte

Die Tierkörperbeseitigung ist ein Teilgebiet der Tierseuchenbekämpfung. Sie dient der schnellen Beseitigung von Seuchenherden und der allgemeinen Seuchenprophylaxe.

Eine wichtige Vorbeugungsmaßnahme gegen den Ausbruch von Tierseuchen ist die Beseitigung von verendeten Tieren, Schlachtabfällen und allen Stoffen, die eine Infektion weitertragen können. Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz schreibt deshalb vor, dass Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse so zu beseitigen sind, dass die Gesundheit von Mensch und Tier, die Verunreinigung von Gewässern, Boden und Futtermitteln sowie schädliche Einwirkungen auf die Umwelt nicht entstehen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder gestört wird.

Für das Einsammeln dieser Stoffe wird jeder Tierkörperbeseitigungsanstalt ein bestimmtes Gebiet (Einzugsgebiet) zugeordnet. Für den Landkreis Aschaffenburg ist die Tierkörperbeseitigungsanstalt SecAnim zuständig.

Allgemeinverfügung zur Verwendung von Tierischen Nebenprodukten zu Bildungszwecken an Schulen

Futtermittelüberwachung

Zuständigkeiten

Sachlich zuständig für den Vollzug der futtermittelrechtlichen Bestimmungen ist in Bayern die Regierung von Oberbayern. Die Regierung von Oberbayern nimmt die Aufgabe der amtlichen Futtermittelüberwachung zentral für alle bayerischen Regierungsbezirke wahr.

Hauptaufgaben der Regierung von Oberbayern sind

  • die Durchführung von Inspektionen, auf allen Ebenen der Herstellung und des Vertriebs von Futtermitteln
  • das Auswerten der Untersuchungsergebnisse der Futtermittelproben,
  • das Einleiten von Maßnahmen bei Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften,
  • die Durchführung von Zulassungs- und Registrierungsverfahren
  • die Durchführung von Cross-Compliance Kontrollen auf landwirtschaftlichen Betrieben.

Regierung von Oberbayern - Futtermittelüberwachung

Weitere Dienstleistungen