Namensänderung; Beantragung
Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.
Beschreibung
Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z. B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.
Verfahrensablauf
Bevor Sie eine Namensänderung beantragen, kann eine Voranfrage zu der gewünschten Namensänderung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namensänderungsbehörde vor einer Antragstellung bereits über die notwendigen Unterlagen und etwaige Erfolgsaussichten sowie die voraussichtlich anfallenden Gebühren informiert werden.
Hinweise
Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.
Für minderjährige Kinder stellt der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Hat ein Kind das 16. Lebensjahr vollendet, so hört in das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag an.
Online Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Aschaffenburg):
- Voranfrage zur Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung
Sie können eine Voranfrage zur Änderung Ihres Vor- und Familiennamens online übermitteln.
- Einbürgerung, Namensänderung und Urkunden - Online Terminvereinbarung
Terminvereinbarung für 1. Abgabe eines Antrages auf Einbürgerung, 2. Abgabe eines Antrages aufgrund der Eheschließung mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen, 3. Abholung der Einbürgerungsurkunde. 4. Namenänderung - Abgabe des Antrages mit Unterlagen oder 5. Abholung der Namensänderungsurkunde, 6. Vorbeglaubigung einer Urkunde oder 7. Vorbeglaubigung eines Jagdscheins
Kosten
Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.
Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.
Für eine Voranfrage zu einer Namensänderung werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 21.08.2024
Weitere Informationen
Kontakt
Integration und Einbürgerungen, Personenstandsrecht, Namensänderungen und Meldewesen : Detailseite
Arbeitsbereich 45.1
Leitung: Frau Roth