Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung
Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 08.08.2024
Stand: 08.08.2024
Weitere Informationen
Kontakt
Baurecht, sozialer Wohnungsbau, Denkmalschutz, Gutachterausschuss : Detailseite
Fachbereich 14
Leitung: Peter Bühl