Tierschutz

Allgemeines

Im Landratsamt ist das Veterinäramt die zuständige Behörde für den Tierschutz. Die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte werden tätig bei angezeigten oder vermuteten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Sie überprüfen als Sachverständige unter anderem die Haltungsbedingungen von Nutz- und Heimtieren, sowie den Ernährungs- und Pflegezustand dieser Tiere. Sollte ein Verstoß vorliegen, so werden vom Landratsamt Aschaffenburg verschiedene Maßnahmen (zum Beispiel Auflagen zur Verbesserung der gegebenen Bedingungen, Forderung eines Sachkundenachweises des Tierhalters bis hin zur vorübergehenden oder endgültigen Wegnahme der betroffenen Tiere) ergriffen.

Zum Schutz der Tiere werden unter anderem Transporte von Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh, Viehhandelsbetriebe, landwirtschaftliche Nutztierhaltungen, Reit- und Fahrbetriebe, gewerbliche Tierzuchten und die Zoohandlungen in Stadt und Landkreis Aschaffenburg  überprüft.

Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren

Für viele Tierarten, vor allem im Nutztierbereich und der Hundehaltung, sind gesetzliche Mindesanforderungen festgelegt. 

Weitere Anforderungen an verschiedene Tierhaltungen findet man auch auf der Homepage der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT-Merkblätter).

Tierschutzrechtliche Erlaubnis

Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

  • Züchten und Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken und vergleichbare Tätigkeiten,
  • Tierhaltung in einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos oder andere Einrichtungen zur Zurschaustellung von Tieren,
  • Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren (außer Nutztiere) in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung oder Vermitteln solcher Tiere
  • Schutzhundeausbildung für Dritte (inklusive Unterhaltung von Einrichtungen für diesen Zweck),
  • gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter beziehungsweise die Tierhalterin
  • Durchführung von Tierbörsen,
  • gewerbsmäßige Tierzucht und Tierhaltung (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere),
  • gewerbsmäßiger Tierhandel,
  • gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebes,
  • gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren,
  • gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren.

Tierschutz beim Transport - Tiertransporte

Transportunternehmer, die Transporte von Wirbeltieren in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchführen, benötigen je nach Dauer des Transportes unter anderem eine tierschutzrelevante Zulassung.

Es werden zwei Zulassungen unterschieden:

  • Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu acht Stunden (Typ 1)
  • Zulassung für Transporte mit einer Dauer über acht Stunden (lange Beförderung: Typ 2)

Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.

Für eine Zulassung des Typ 1 müssen bestimmte Voraussetzungen bezüglich des Standorts beziehungsweise Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllt werden.
Die Zulassungen werden für die Dauer von maximal fünf Jahren erteilt.

Für eine Zulassung des Typs 2 müssen einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Ausführliche Informationen zu den beiden Zulassungen finden Sie im folgenden Link unter der Rubrik „Voraussetzungen“.

Tierschutzrechtliche Anträge und Merkblätter