Beglaubigungen

Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist. Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens bestätigt.

Die Zentralen Dienste beglaubigen auf Wunsch Kopien oder Abschriften, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird und das Original in deutscher Sprache ist (zum Beispiel Zeugnisse zur Vorlage bei einer Bewerbung). Das zu beglaubigende Dokument muss entweder eine händische Unterschrift oder einen Stempel einer Behörde enthalten, um daran die Echtheit des Dokuments prüfen zu können. Bei der Beglaubigung von Unterschriften muss das Schriftstück in Gegenwart der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters unterschrieben werden. Hierzu ist der Personal­ausweis mitzubringen.

Folgende Dokumente werden von anderen Behörden beglaubigt:

  • private Dokumente für private Zwecke (zum Beispiel Erbrecht): Notare
  • Auszüge aus dem Vereinsregister, Grundbuchauszüge: Amtsgericht
  • Personenstandsurkunden: Standesamt des jeweiligen Ausstellungsortes
  • Beglaubigungen für Rentenzwecke: Deutsche Rentenversicherung oder eine Zusatzversorgung
  • Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen: Ausländer­behörde

Gebühren

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der Beglaubigung. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 Euro zuzüglich Kosten für Vervielfältigungen (Art. 6 Kostengesetz (KG) in Verbindung mit Tarif-Nr. 1.I./2.1 des Kostenverzeichnisses (KVz)).

Rechtsgrundlage

Artikel 33 und 34 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), sowie § 70 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)