Personalausschuss
Der Personalausschuss ist in seinem Aufgabengebiet beratend tätig, soweit der Kreistag selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im übrigen ist er beschließend tätig; sofern über Ausgaben zu befinden ist, jedoch nur insoweit als die Maßnahmen im Haushaltsplan vorgesehen sind und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Er ist zuständig für die Personalentscheidungen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO, soweit nicht nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO dem Landrat übertragen.