KFZ-Zulassungswesen
Hier sind Informationen und Anträge zum KFZ-Zulassungswesen zu finden.
Bitte um Beachtung: Ausweisdokumente sind grundsätzlich im Original vorzulegen.
Allgemeine Hinweise
Wunschkennzeichen
Zulassung / Umschreibung von Fahrzeugen mit deutschen Papieren
Saisonkennzeichen
Bei saisonaler Nutzung eines Fahrzeuges besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zuzulassen. Das erspart die jährliche An- und Abmeldung des Fahrzeuges. Der Zulassungszeitraum erstreckt sich immer auf volle Monate. Die Saisonzulassung kann für mindestens zwei Monate und maximal für elf Monate im Jahr beantragt werden. Dieser Zeitraum wird auf das Kennzeichen geprägt und in die Zulassungsbescheinigungen eingetragen. Eine Kombination von Saisonkennzeichen und Oldtimerkennzeichen ist seit 1. Oktober 2017 möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument im Original
- bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- beziehungsweise Vereinsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (bei GbR: Zustellungsvollmacht)
- bei Vertretung ist die Vorlage einer Vollmacht mit Ausweisdokument von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer im Original erforderlich
- aktuelle elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
- SEPA-Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters für die Kraftfahrzeugsteuer
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Kennzeichen, sofern Fahrzeug noch zugelassen ist
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
Berichtigung der Zulassungsbescheinigungen bei Umzug, Namensänderung und technischen Änderungen
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
Kurzzeitkennzeichen
Zulassung mit Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
Die Bearbeitungszeit für Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FGV beträgt zwei bis drei Arbeitstage.
Zulassung mit § 23 StVZO (Oldtimer)
Gutachten nach § 23 StVZO dürfen erst erstellt werden, wenn das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist. Gutachten, welche vor dem Ablauf von 30 Jahren erstellt wurden, sind ungültig.
Bei Oldtimergutachten wird nur eine Untersuchung im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt, diese ist gesetzlich im § 23 StVZO vorgeschrieben. Sofern eine Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, ist ergänzend auch ein Prüfbericht nach § 29 StVZO für die Hauptuntersuchung vorzulegen.
Import von Kraftfahrzeugen
In Deutschland dürfen Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, vorübergehend am Straßenverkehr teilnehmen (§ 46 Abs. 7 FZV). Dies ist bis maximal ein Jahr zulässig. Danach ist das Fahrzeug in Deutschland steuerpflichtig und muss dann auch umgehend in Deutschland umgemeldet werden. Sobald in Deutschland ein fester Wohnsitz begründet wird, nimmt das Fahrzeug nicht mehr nur vorübergehend am Straßenverkehr in Deutschland teil. Der Fahrzeughalter muss dies der Zulassungsstelle unverzüglich melden (§ 15 FZV) und das Fahrzeug auf ein deutsches Kennzeichen zulassen beziehungsweise umschreiben (§ 3 FZV). Unverzüglich bedeutet nicht „sofort“, sondern ohne schuldhafte Verzögerung, wobei man im Regelfall von einer Frist von ein bis zwei Wochen ausgeht.
Neufahrzeuge aus dem EU-Ausland
- Ausweisdokument im Original
- bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- beziehungsweise Vereinsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (bei GbR: Zustellungsvollmacht)
- bei Vertretung ist die Vorlage einer Vollmacht mit Ausweisdokument von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer im Original erforderlich
- aktuelle elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
- SEPA-Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters für die Kraftfahrzeugsteuer
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
- ausländische Zulassungsbescheinigung (falls nicht vorhanden: Bestätigung des Herstellers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, für welches noch keine Zulassungsbescheinigungen ausgestellt wurden)
- Entweder EG-Übereinstimmungserklärung (auch COC - Certificate of Conformity) oder Gutachten noch § 21 StVZO / § 13 EG-FGV von einem amtlich anerkannten Sachverständigen
- Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs oder Händlers über die Versteuerung des Fahrzeuges
- Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder Bestätigung einer deutschen amtlich anerkannten sachverständigen Person über die Fahrzeugidentifizierungsnummer
zusätzlich bei einem Neufahrzeug aus einem Drittstaat:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes (die Vorlage einer Zollbescheinigung aus einem EU-Staat reicht nicht aus)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (entfällt bei Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO)
Gebrauchtfahrzeuge aus dem EU-Ausland
- Ausweisdokument im Original
- bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- beziehungsweise Vereinsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (bei GbR: Zustellungsvollmacht)
- bei Vertretung ist die Vorlage einer Vollmacht mit Ausweisdokument von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer im Original erforderlich
- aktuelle elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
- SEPA-Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters für die Kraftfahrzeugsteuer
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- ausländische Kennzeichen oder Bescheinigung über die Außerbetriebsetzung
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (nur wenn Tag der Erstzulassung eines PKW mehr als drei Jahre zurückliegt)
- Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs oder Händlers über die Versteuerung des Fahrzeuges (wenn Fahrzeug weniger als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt)
- Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder Bestätigung einer deutschen amtlich anerkannten sachverständigen Person über die Fahrzeugidentifizierungsnummer
zusätzlich bei einem Neufahrzeug aus einem Drittstaat:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes (die Vorlage einer Zollbescheinigung aus einem EU-Staat reicht nicht aus)
- Entweder EG-Übereinstimmungserklärung (auch COC - Certificate of Conformity) oder Gutachten nach § 21 StVZO / § 13 EG-FGV von einer amtlich anerkannten sachverständigen Person
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (entfällt bei Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO)
Ausfuhrkennzeichen
Das Fahrzeug ist zum Zweck der Überprüfung der Verkehrssicherheit und zum Abgleich der Fahrgestellnummer seit 4. September 2017 bei der Zulassungsstelle vorzuführen. Ausgenommen sind Lastkraftwagen inklusive Anhänger beziehungsweise Sattelzugmaschinen inklusive Auflieger. In diesen Fällen genügt eine aktuelle Bestätigung der Fahrzeugidentifizierungsnummer durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person.
Verlust oder Diebstahl von Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichen
Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird diese durch die Zulassungsbehörde des Landkreises Aschaffenburg aufgeboten. Erst nach Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg kann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgehändigt werden (etwa vier bis sechs Wochen nach Beantragung).
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigungen oder des Kennzeichens ist in der Regel die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung über den Verlust vom Fahrzeughalter beziehungsweise der Fahrzeughalterin abzugeben. Dies ist nicht erforderlich, wenn bei Diebstahl oder Raub eine polizeiliche Anzeige vorgelegt wird. Das persönliche Erscheinen des Fahrzeughalters beziehungsweise der Fahrzeughalterin oder Verfügungsberechtigten zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt ist zwingend erforderlich. Alternativ ist eine Legitimation des beziehungsweiser der Verfügungsberechtigten zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt durch den Fahrzeughalter beziehungsweise der Fahrzeughalterin oder der Geschäftsführung vorzulegen.
Bei Verlust eines Kennzeichens ist die Zuteilung eines neuen amtlichen Kennzeichens (Umkennzeichnung) notwendig. Das bisherige Kennzeichen wird zur Fahndung ausgeschrieben.
Rote Dauerkennzeichen
Leasing / Finanzierte Fahrzeuge
Bei geleasten und finanzierten Fahrzeuge befindet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in der Regel bei der Leasinggesellschaft oder der Finanzierungsbank.
Falls sich Änderungen zu den Fahrzeugunterlagen ergeben (zum Beispiel eine Änderung des Namens, des Kennzeichens, der Technik) und die Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Leasinggesellschaft oder Finanzierungsbank hinterlegt ist, muss diese vom Fahrzeughalter beziehungsweise der Fahrzeughalterin von dort angefordert und der Zulassungsbehörde zugeschickt werden. Erst nach Eingang der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde kann eine Bearbeitung erfolgen. Die Zulassungsbehörde sendet die Zulassungsbescheinigung Teil II nach erfolgter Änderung wieder an den Absender zurück.
Wir bitten darum, dass seitens der Leasinggesellschaft und Finanzierungsbank auf dem Anschreiben an die Zulassungsbehörde der Verwendungszweck, der Halter beziehungsweise die Halterin und das amtliche Kennzeichen klar erkennbar ist.
Hinweis: Für eine Adressänderung innerhalb des Landkreises Aschaffenburg sowie für eine Umschreibung von außerhalb des Landkreises Aschaffenburg ohne Halterwechsel und unter Beibehaltung des Kennzeichens wird die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht benötigt. Sofern technische Änderung keine Felder innerhalb der Zulassungsbescheinigung Teil II betreffen, ist eine Vorlage dieser ebenfalls nicht erforderlich.