Bodenschutz

Seit 1999 gibt es das Bundes-Bodenschutzgesetz und die dazu erlassenen Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnungen. Damit wird der Boden als elementarer Bestandteil des Ökosystems und drittes wichtiges Umweltmedium - neben Wasser und Luft - nunmehr ausdrücklich und umfassend geschützt. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz werden Pflichten zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und zur Sanierung von Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen begründet. Die Bundes-Bodenschutzverordnung konkretisiert die Anforderungen an den Bodenschutz und die Altlastensanierung und stellt dadurch einen bundeseinheitlichen Vollzug sicher. Sie sieht unter anderem Regelungen über die maßgeblichen Schadstoffwerte (Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte) und Untersuchungsanforderungen vor.

Altlasten

Bei Altlasten handelt es sich um stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), ferner um Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), wenn durch sie schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Altlastenverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Auf Altstandorten (bei festgestellten Verunreinigungen: Altlastenstandorten), meist ehemalige Industriestandorte, ist das Stoffspektrum von der ehemaligen Nutzung abhängig und daher variabel und vielfältig. Bodenverunreinigungen werden oft durch schwerlösliche organische Schadstoffe (zum Beispiel polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) oder Schwermetallen (zum Beispiel Blei, Chrom und ähnliches) verursacht. Aber auch Lösemittel wie leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (zum BeispielTetrachlorethen, Trichlorethen) oder leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel Benzol, Toluol) können Bodenverunreinigungen verursachen. Auf Grund ihrer Flüchtigkeit sind sie in hohem Maße mobil und treten daher leichter als polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffeoder Schwermetalle in Bodenluft oder ins Grundwasser über.

Altlastenkataster

Das Bayerische Landesamt für Umwelt führt die katastermäßige Erfassung von Altlasten durch. Auskünfte aus diesem Kataster werden unter anderem beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken sowie bei Bau- und Planvorhaben benötigt.

Wassergefährdende Stoffe

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellen eine potentielle Gefahr für das Grundwasser, Bäche, Flüsse und Seen dar. Unsachgemäße Lagerungen und leichtfertiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben oft schwere Schäden verursacht. Deshalb sind folgende Punkte zu beachten:

Sorgfalt beim Betrieb

Verwenden Sie grundsätzlich nur zugelassene Behälter. Für jeden Behälter und für Sicherheitseinrichtungen werden Betriebsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Sie enthalten für den Betrieb wichtige zu beachtende Hinweise (auch auf vorgeschriebene turnusmäßige Überprüfungen).

Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

Das Befüllen ist ununterbrochen zu überwachen. Behälter für Heizöl, Dieselkraftstoff und Benzin dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüll- oder Überfüllsicherung befüllt werden, bei Behältern bis zu einem Gesamtrauminhalt von 1.250 Litern genügt eine selbsttätig schließende Zapfpistole an der Abgabeeinrichtung.

Vor dem Befüllen ist zu prüfen, welche Menge der Behälter aufnehmen kann und ob die Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel der Grenzwertgeber) in ordnungsgemäßem Zustand sind.

Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen

Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen müssen ununterbrochen wirksam sein.
Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 WHG hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen.

Wartung nur durch Fachbetriebe

Folgende Anlagen und Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben gemäß § 62 AwSV errichtet, von innen greinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:

  • unterirdische Anlagen,
  • oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
  • oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
  • Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
  • Biogasanlagen
  • Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
  • Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen

Im Schadensfall sofort Landratsamt oder Polizei informieren

Ist aus einer Anlage eine nicht nur geringfügige Menge eines wassergefährdenden Stoffes ausgetreten und in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden gelangt oder werden Undichtheiten vermutet, so hat dies der Betreiber unverzüglich dem Landratsamt oder der Polizei telefonisch mitzuteilen:

  • Landratsamt Aschaffenburg, Bayernstr. 18, 63739 Aschaffenburg 06021/394-401 oder 394-0
  • Polizeiinspektion Aschaffenburg, Lorbeerweg 1, 63741 Aschaffenburg 06021/857-0 (für Altlandkreis Aschaffenburg)
  • Polizeiinspektion Alzenau, Seestr. 1, 63755 Alzenau 06023/944-0 (für Altlandkreis Alzenau)

Verschiedene Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) und der Anlagenverordnung (AwSV) einer Prüfpflicht durch einen AwSV-Sachverständigen

  • unterirdische Anlagen
  • oberirdische Anlagen ab einem Volumen größer als 10.000 Liter
  • oberirdische Anlagen in Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten ab einem Volumen größer als 1.000 Liter (in der Zone III B mehr als 10.000 Liter)
  • unterirdische Rohrleitungen
  • Anlagen und Anlagenteile bei denen dies in der Bauartzulassung vorgeschrieben ist

Die Prüfung dieser Anlagen durch einen AwSV-Sachverständigen ist an den folgenden Zeitpunkten (bzw. in den folgenden Intervallen) durchzuführen

  • vor der Inbetriebnahme der Anlage
  • nach einer wesentlichen Änderung der Anlage
  • vor der Wiederinbetriebnahme der Anlage nach einer mehr als einem Jahr dauernden Stillegung
  • wiederkehrend alle 5 Jahre
  • bei unterirdischer Lagerung in Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten alle 30 Monate
  • wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
  • bei der Stilllegung

Mängelbehebung

Der Betreiber ist verpflichtet, geringe Mängel innerhalb von 6 Monaten - erhebliche und gefährliche Mängel jedoch unverzüglich zu beheben. Bei erheblichen Mängel erfolgt eine Nachprüfung durch den Sachverständigen, bei gefährlichen Mängel ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen.

Durch die rechtzeitige Durchführung der Prüfungen wird die Gefahr von Schäden und teuren Sanierungsmaßnahmen reduziert. Die Versicherungsunternehmen machen eine Leistung bei ihren „Versicherungen gegen Gewässerschäden“ im Regelfall von der Einhaltung der gesetzlichen Prüftermine abhängig.

Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten

In amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten und vorläufig gesicherten Gebieten ist die einmalige Prüfung durch einen Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung von Anlagen mit Lagerbehältern bei einem Volumen größer als 1.000 Liter bis 10.000 Liter erforderlich. Die Prüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen.

Anzeigepflicht

Die Errichtung einer prüfpflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöl- oder Dieseltanks) ist der Kreisverwaltungsbehörde 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeigevordruck ist unter dem Link "Formulare" erhältlich und mit den folgenden Unterlagen beim Landratsamt Aschaffenburg – SG 82 „Wasser- und Bodenschutz“ einzureichen:

  • Lageplan (Maßstab 1:1000) mit Eintragung des Tankstandortes
  • Bauartzulassung oder Prüfzeichen des Lagerbehälters und der Sicherheitseinrichtungen
  • Angabe des Nenninhalts der Anlage

Prüfpflicht und Prüfintervalle

Die Prüfpflicht und Prüfintervalle Ihrer Anlage können Sie wie folgt ermitteln:

Hierfür benötigen Sie lediglich das Volumen Ihrer Anlage und die Wassergefährdungsklasse des jeweiligen Stoffes. Die Wassergefährdungsklasse können Sie dem Sicherheitsdatenblatt des Stoffes entnehmen. Die Diesel und Heizöl fallen zum Beispiel in die Wassergefährdungsklasse 2. Der Tabelle des§ 39 Gefährdungsstufen von Anlagen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können Sie dann die Gefährdungsstufe Ihrer Anlage entnehmen. Anhand der ermittelten Gefährdungsstufe können Sie die Prüfpflicht und den Prüfintervall einer Anlage deren Stantort sich außerhalb eines Schutzgebietes befindet der Tabelle der Anlage 5 beziehungsweise bei einem Standort innerhalb eines Schutzgebietes der Tabelle der Anlage 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entnehmen.